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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Auf meine Androhung hin, die erfolgte Datenübermittlung förmlich zu beanstan<strong>den</strong>, hat mir die<br />

Polizeidirektion mitgeteilt, dass die Dienststellenleiter angewiesen wur<strong>den</strong>, eine Meldung zum<br />

Gesundheitsamt künftig erst dann durchzuführen, wenn eine entsprechende Suchtgefährdung<br />

bzw. Suchtabhängigkeit nachweislich feststellbar ist.<br />

5.7.3 Datenübermittlung an die Presse/Polizeiliche Presseberichte<br />

In meinem letzten Tätigkeitsbericht (Nr. 5.6.2) hatte ich berichtet, dass ich – aus gegebenem<br />

Anlass – gegenüber der Polizei auf die grundsätzliche Problematik bei der Übermittlung personenbezogener<br />

Daten durch die Polizei an die Medien eingegangen bin.<br />

Im Zuge meiner routinemäßigen Überprüfung von Presseerklärungen der Polizei bin ich wiederum<br />

auf einen polizeilichen Bericht gestoßen, der eine ausreichende Güter- und Interessenabwä-<br />

gung nicht erkennen lässt. Berichtet wird über einen versuchten Einbruch unter Angabe des Alters,<br />

des Berufs, des vollständigen und seltenen Vornamens sowie des Anfangsbuchstabens des<br />

Nachnamens des Tatverdächtigen.<br />

Ich habe die Polizei darauf hingewiesen, dass der Betroffene durch die Gesamtheit derartiger<br />

Individualisierungsmerkmale <strong>für</strong> sein soziales Umfeld eindeutig kenntlich gemacht wird. Im<br />

konkreten Fall war festzustellen, dass die Gefahr der I<strong>den</strong>tifizierung des Betroffenen gerade wegen<br />

seines ausgefallenen Vornamens besonders groß war. <strong>Der</strong> Informationsgehalt <strong>für</strong> die allgemeine<br />

Öffentlichkeit wäre nicht beeinträchtigt wor<strong>den</strong>, wenn auch der Vorname lediglich gekürzt<br />

auf <strong>den</strong> Anfangsbuchstaben genannt wor<strong>den</strong> wäre. Zwar kann grundsätzlich die Angabe<br />

des Berufs im Einzelfall dann gerechtfertigt sein, wenn die berufliche Tätigkeit mit der Tatbegehung<br />

in einem inneren Zusammenhang steht, im vorliegen<strong>den</strong> Fall war eine derartige Verbindung<br />

jedoch nicht erkennbar. Ich habe die Polizei davon in Kenntnis gesetzt, dass ich diese Datenübermittlung<br />

als Verstoß gegen die datenschutzrechtliche Vorschrift des Art. 41 Polizeiaufgabengesetz<br />

betrachte und erwäge, in vergleichbaren zukünftigen Fällen eine Beanstandung auszusprechen.

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