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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

12.1.3 Bekanntgabe von Lohn- und Gehaltsdaten in kommunalen Gremien<br />

Lohn- und Gehaltsberechnungen enthalten personenbezogene Daten, die <strong>den</strong> Personalakten zuzurechnen<br />

sind und besonderen Schutz genießen. Dieser Schutz schränkt nicht nur die Datenübermittlung<br />

an Dritte ein, sondern erfordert auch innerhalb einer Behörde Vorkehrungen, die<br />

<strong>den</strong> Kreis derer, die Kenntnis von Daten aus Personalakten erhalten, so klein wie möglich halten.<br />

Hieraus folgt, dass <strong>den</strong> entscheidungsbefugten kommunalen Gremien personenbezogene Daten<br />

von Bediensteten und Stellenbewerbern nur in dem Umfang mitgeteilt wer<strong>den</strong> dürfen, wie es zur<br />

Behandlung und Beschlussfassung erforderlich ist. Auch die <strong>den</strong> kommunalen Gremien zugewiesene<br />

Überwachungsbefugnis erlaubt keine uneingeschränkte Information über die bei der<br />

Gemeinde vorhan<strong>den</strong>en Unterlagen. Bei einer Beförderung/Höhergruppierung dürften vorwie-<br />

gend Kriterien wie die Dauer der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale,<br />

das Dienstalter, die beamtenrechtlichen und tarifvertraglichen Voraussetzun-<br />

gen und die Bewährung <strong>für</strong> die Auswahlentscheidung kommunaler Gremien ausschlaggebend<br />

sein. Je nach Art der zu treffen<strong>den</strong> Entscheidung können noch weitere Angaben über <strong>den</strong> Betrof-<br />

fenen benötigt wer<strong>den</strong>. Nettolohnberechnungen sind jedoch <strong>für</strong> die Entscheidung kommunaler<br />

Gremien nicht erforderlich und damit unzulässig.<br />

12.1.4 Prüfung der Personalverwaltung einer Universität<br />

Im Zuge der datenschutzrechtlichen Prüfung der Zentralverwaltung und einer Fakultät einer<br />

Universität konnte ich feststellen, dass die seit etwa sechs Jahren im <strong>Bayerische</strong>n Beamtengesetz<br />

enthaltenen Regelungen zur Personalaktenführung, die ich <strong>für</strong> die Beschäftigten des Tarifbereichs<br />

wegen der gleichen Interessenlage <strong>für</strong> analog anwendbar halte, nach wie vor nur zum Teil<br />

umgesetzt wer<strong>den</strong> (vgl. 18. Tätigkeitsbericht, Nr. 12.1). Ich habe meine Feststellungen zum Anlass<br />

genommen, alle bayerischen Universitäten auf die wesentlichen Grundsätze bei der Personalaktenführung<br />

hinzuweisen.<br />

Bei <strong>den</strong> zur geprüften Fakultät gehören<strong>den</strong> Instituten und Einrichtungen wer<strong>den</strong> sowohl Personalneben-<br />

als auch Personalteilakten (z.B. Urlaub, Abwesenheit) im Rahmen der jeweiligen personalrechtlichen<br />

Befugnisse geführt. Den Personalgrundakt führt die Zentralverwaltung. Scheidet<br />

ein Mitarbeiter aus, wird dessen Personalteil-/nebenakt zwar ausgesondert, aber auf unbe-

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