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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

ohne Erfolg. Weder wur<strong>den</strong> diese bedeutsamen datenschutzrechtlichen Verbesserungen seinerzeit<br />

in einem gesonderten Gesetz zur Verbesserung des <strong>Datenschutz</strong>es und der Datengrundlagen<br />

der gesetzlichen Krankenkassen zusammengefasst, noch sind sie in der schließlich zum<br />

01.01.2000 in Kraft getretenen Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 enthalten.<br />

Das Bundesministerium <strong>für</strong> Gesundheit hat jedoch in Aussicht gestellt, datenschutzfreundliche<br />

Veränderungen der Datenerhebungs-, -verarbeitungs- und -nutzungsregelungen im Recht der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung weiter zu verfolgen.<br />

4.2.2 Übermittlung von Sozialdaten an das Gericht in Unterhaltsverfahren (§ 74 SGB X)<br />

Gem. § 74 S.1 Ziff. 1 a SGB X ist die Übermittlung von Sozialdaten durch einen Sozialleistungs-<br />

oder Sozialversicherungsträger wie bspw. eine Krankenkasse zulässig, soweit diese Übermittlung<br />

<strong>für</strong> die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens wegen eines gesetzlichen oder ver-<br />

traglichen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.<br />

In einem von mir untersuchten Fall hatte ein Amtsgericht im Verfahren gegen <strong>den</strong> Versicherten<br />

wegen Unterhalts <strong>für</strong> die geschie<strong>den</strong>e Ehefrau die Krankenkasse aufgefordert, dem Gericht<br />

„Auskunft zu erteilen über die Höhe der Einkünfte des Beklagten im Jahre <strong>19</strong>98“. Daraufhin<br />

übersandte die Krankenkasse <strong>den</strong> vollständigen Einkommensteuer-Bescheid betreffend <strong>den</strong> be-<br />

klagten Versicherten und dessen zweite Ehefrau in Fotokopie an das Gericht. Auf diesem Einkommensteuer-Bescheid<br />

waren keinerlei Angaben geschwärzt.<br />

In meiner datenschutzrechtlichen Bewertung habe ich die Krankenkasse darauf hingewiesen,<br />

dass das Amtsgericht lediglich nach der Höhe der Einkünfte des Beklagten gefragt, nicht aber<br />

um Auskunft betreffend die zweite Ehefrau des Beklagten ersucht hatte. Bereits insoweit war die<br />

erteilte Auskunft durch die Krankenkasse an das Amtsgericht nicht erforderlich und daher unzulässig.<br />

Aber auch hinsichtlich der Daten des beklagten Versicherten war die Übersendung des vollständigen<br />

Einkommensteuer-Bescheids an das Amtsgericht inhaltlich zu weitgehend. Zwar kann<br />

nach § 74 S. 1 Ziff. 1 a SGB X <strong>für</strong> gerichtliche Unterhaltsverfahren grundsätzlich auch die Über-

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