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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Ich habe mich in diesem Sinne an das <strong>für</strong> statistikrechtliche Fragen zuständige Staatsministerium<br />

des Innern gewandt. Das Staatsministerium teilt meine Rechtsauffassung.<br />

Unabhängig von der aufgeworfenen statistikrechtlichen Problematik kann bei der beabsichtigten<br />

Erhebung in Einzelfällen auch eine Deanonymisierung mit einem gewissen Zusatzwissen nicht<br />

zuverlässig ausgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

Dieser Personenbezug ist bspw. <strong>den</strong>kbar in Bereichen mit geringen Betroffenenzahlen (z. B.<br />

Richter).<br />

Denkbar ist auch, dass <strong>den</strong> <strong>für</strong> statistische Zwecke übermittelten Unterlagen noch der Versandumschlag<br />

mit der Absendeangabe der jeweiligen Dienststelle oder auch ein Begleitschreiben<br />

beiliegt. Gleiches gilt <strong>für</strong> einen Hinweis auf <strong>den</strong> ggf. <strong>für</strong> eine bestimmte Dienststelle zuständigen<br />

begutachten<strong>den</strong> Amtsarzt.<br />

Je nach Größe der Dienststelle wäre der Datensatz mit geringem Zusatzwissen einem bestimm-<br />

ten Beschäftigten zuzuordnen.<br />

Ich habe mich aufgrund dieser Sachlage an das <strong>für</strong> Personalaktenrecht federführende Staatsministerium<br />

der Finanzen mit der Bitte gewandt, die Übermittlung der Daten an das Bundesministe-<br />

rium des Innern zunächst auszusetzen.<br />

Eine Lösungsmöglichkeit der Problematik sehe ich in meinem Vorschlag, die benötigten Daten<br />

bei der datenerheben<strong>den</strong>/datenspeichern<strong>den</strong> Stelle auszuwerten und so zusammenzustellen, dass<br />

Rückschlüsse auf einzelne Betroffene nicht möglich sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,<br />

dass aufgrund Art. 6 Abs. 1 BayStatG mit der Durchführung von Geschäftsstatistiken auch das<br />

Landesamt <strong>für</strong> Statistik und Datenverarbeitung beauftragt wer<strong>den</strong> kann.<br />

Das Staatsministerium der Finanzen hat mir inzwischen mitgeteilt, dass es die Übermittlung der<br />

Erhebungsvordrucke vorerst ausgesetzt hat. Es hat mir weiterhin <strong>den</strong> Entwurf <strong>für</strong> eine bereichsspezifische<br />

Ermächtigungsgrundlage <strong>für</strong> die Datenerhebung und –übermittlung, die im Beamtenversorgungsgesetz<br />

eingefügt wer<strong>den</strong> soll, übermittelt. Gegen <strong>den</strong> Gesetzesentwurf bestehen in

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