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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

12.4 Fragebogen zur Einstellung von Auszubil<strong>den</strong><strong>den</strong><br />

Bereits in meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 12.4) habe ich mich zu einem von der Städtischen<br />

Berufsfachschule <strong>für</strong> Krankenpflege der Landeshauptstadt München in Zusammenarbeit mit einem<br />

berufspsychologischen Institut verwendeten Fragebogen zur Bewerberauswahl <strong>für</strong> Ausbildungsplätze<br />

an dieser Schule geäußert. Dieser Fragebogen hatte aufgrund einzelner Fragen zum<br />

Intimbereich der Bewerberinnen und Bewerber in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregt.<br />

Ich habe in meiner abschließen<strong>den</strong> Stellungnahme die Verwendung dieses Fragebogens durch<br />

die Städtische Berufsfachschule <strong>für</strong> Krankenpflege als rechtswidrig angesehen und die Landeshauptstadt<br />

München aufgrund folgender Erwägungen gem. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayDSG bean-<br />

standet:<br />

Zwar ist gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 1 des <strong>Bayerische</strong>n Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen<br />

(BayEUG) zur Erfüllung der <strong>den</strong> Schulen zugewiesenen Aufgaben die Erhebung<br />

und die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig. Hiervon umfasst sind auch Daten, die<br />

im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren zur Aufnahme in die Schule stehen. Art. 85<br />

Abs. 1 Satz 2 BayEUG enthält hierzu auch einige Beispiele (z. B. Adressdaten, schulische Daten),<br />

die, wie der Wortlaut („insbesondere“) zeigt, nicht abschließend sind. Zulässig ist die Erhe-<br />

bung dieser Daten jedoch nur, soweit sie <strong>für</strong> die konkrete Aufgabe, d.h. <strong>für</strong> die Ermittlung geeigneter<br />

Bewerber <strong>für</strong> die Schule erforderlich ist.<br />

Um das zu beurteilen, kann auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. das Urteil<br />

vom 22.10.<strong>19</strong>86, Az.: 5 AZR 660/85) zurückgegriffen wer<strong>den</strong>. Danach lässt der Schutz des<br />

Persönlichkeitsrechts (des Arbeitnehmers) nur solche Fragen (des Arbeitgebers) zu, an <strong>den</strong>en der<br />

Arbeitgeber zur Beurteilung der Eignung und Befähigung des Arbeitnehmers ein objektiv gerechtfertigtes<br />

Interesse hat. Es ist zwischen Fragen nach dem persönlichen und beruflichen Werdegang<br />

und Fragen mit einem direkten Bezug zur Intimsphäre (z.B. Gesundheit, Sexualität) zu<br />

unterschei<strong>den</strong>. Im letzteren Fall ist ein besonderer Schutz geboten, da die Intimsphäre zum<br />

Kernbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gehört, der besonders abgeschottet<br />

und nur ausnahmsweise dem Zugriff anderer geöffnet ist.

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