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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

8.2 Änderung der Landeswahlordnung<br />

Am 1. Januar 2000 ist die Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung in Kraft getreten.<br />

Dabei konnte ich erreichen, dass die Daten der Stimmberechtigten, <strong>für</strong> die eine Auskunftssperre<br />

nach Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes besteht, einschließlich der dazugehören<strong>den</strong> fortlaufen<strong>den</strong><br />

Nummer von der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses ausgenommen wer<strong>den</strong> und<br />

auf die Veröffentlichung des Tages der Geburt im Wählerverzeichnis verzichtet wird (§ 1 Nr. 3<br />

der Verordnung, § 18 Abs. 2 der Landeswahlordnung). Die Landeswahlordnung wurde insoweit<br />

an die entsprechende Regelung in § 22 Abs. 2 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung angepasst.<br />

Mein darüber hinausgehender Vorschlag, dass der Gesetzgeber auf die öffentliche Auslegung<br />

des Wählerverzeichnisses vollständig verzichten sollte, soll nach Mitteilung des <strong>Bayerische</strong>n<br />

Staatsministeriums des Innern im Rahmen der <strong>für</strong> diese Legislaturperiode vorgesehenen Novellierung<br />

der bundeswahlrechtlichen Vorschriften erneut geprüft wer<strong>den</strong>.<br />

Erreichen konnte ich außerdem, dass in <strong>den</strong> Eintragungslisten <strong>für</strong> Volksbegehren künftig auf die<br />

Angabe des Geburtsdatums verzichtet wird (§ 1 Nrn. 21 und 33 der Verordnung, § 78 Abs. 1<br />

Satz 2 und Anlage 20 der Landeswahlordnung). Meiner Anregung im 18. Tätigkeitsbericht <strong>19</strong>98<br />

unter Nr. 8.3 wurde damit entsprochen.

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