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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.7 Kontrolle von Datenübermittlungen<br />

5.7.1 Datenübermittlung an das Luftamt Südbayern<br />

In einem Fall hat sich ein Bürger an mich gewandt, weil ihm nach <strong>den</strong> Ermittlungen des Luftamtes<br />

Südbayern im Rahmen der Sicherheitsprüfung der Zugang in <strong>den</strong> Sicherheitsbereich des<br />

Flughafens München verwehrt wor<strong>den</strong> sei. Es sei aber aufgefordert wor<strong>den</strong>, das Luftamt über<br />

<strong>den</strong> Ausgang der von der Polizei mitgeteilten Strafverfahren zu unterrichten. Ich habe dazu festgestellt,<br />

dass einzelne Speicherungen bereits aus <strong>den</strong> Jahren <strong>19</strong>80 bis <strong>19</strong>84 herrührten. Die jüngste<br />

Speicherung war aus dem Jahre <strong>19</strong>96. Dazwischen waren keine Erkenntnisse gespeichert.<br />

Daraus ergab sich, dass die Speicherungen aus <strong>den</strong> Jahren <strong>19</strong>80 bis <strong>19</strong>84 spätestens mit Ablauf<br />

der Höchstfrist von 10 Jahren, Ende des Jahres <strong>19</strong>94 hätten gelöscht wer<strong>den</strong> müssen. Wie sich<br />

weiter herausstellte, waren die Kriminalakten zu <strong>den</strong> Verfahren aus <strong>19</strong>80 bis <strong>19</strong>84 bei der aktenführen<strong>den</strong><br />

Polizeidirektion nicht mehr vorhan<strong>den</strong>. Die Ursache, weshalb die Speicherungen im<br />

Kriminalaktennachweis nicht gelöscht wor<strong>den</strong> waren, konnte letztendlich nicht mehr geklärt<br />

wer<strong>den</strong>. Aufgrund der Unzulässigkeit der Speicherungen aus <strong>den</strong> Jahren <strong>19</strong>80 bis <strong>19</strong>84 war auch<br />

deren Übermittlung an das Luftamt Südbayern rechtswidrig. Dem Luftamt Südbayern habe ich<br />

deshalb mitgeteilt, dass diese Speicherungen zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung unzulässig gespeichert<br />

waren und deshalb von der Polizei gelöscht wur<strong>den</strong>.<br />

5.7.2 Datenübermittlungen bei Alkoholkontrollen an das Gesundheitsamt<br />

Polizeibeamte hatten einen Bürger während eines Zeitraums von über 2 Jahren vier Mal zum<br />

Teil im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs angetroffen, bei ihm jeweils u.a.<br />

Alkoholgeruch festgestellt und daraufhin weitere Maßnahmen gegen ihn ergriffen. Von zwei<br />

Ereignissen unterrichtete die zuständige Polizeidienststelle mit Blick auf eine mögliche Alkoholabhängigkeit<br />

das örtliche Gesundheitsamt, welches <strong>den</strong> Betroffenen daraufhin „zur Beratung“<br />

vorlud.<br />

Ich habe die zuständige Polizeidirektion darauf hingewiesen, dass die <strong>für</strong> eine Datenübermittlung<br />

an das Gesundheitsamt notwendigen rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hatten.

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