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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Soweit erforderlich darf die Behandlungskarte also höchstens die mir in der Verfahrensbeschreibung<br />

abschließend genannten Angaben enthalten. Ich habe die Stadt Augsburg um nochmalige<br />

Überprüfung gebeten, ob nicht auf die darin vorgesehene, wenn auch mit Schlüsselnummern<br />

belegte Bezeichnung als Hilfeempfänger/Haushaltsvorstand oder als Familienmitglied (Haushaltsangehöriger)<br />

verzichtet wer<strong>den</strong> kann. Weshalb eine entsprechende Kennzeichnung „aus<br />

Grün<strong>den</strong> der Zuordnung des Falles“ notwendig sein sollte, erscheint mir nicht hinreichend dargelegt,<br />

zumal ich dem Muster des bisher vom Sozialamt verwendeten Behandlungsscheins keine<br />

derartige Aufgliederung entnehmen kann.<br />

Ergänzend ist zu diesem Pilotprojekt anzumerken, dass Sozialhilfeempfänger nach dem BSHG<br />

Anspruch auf eine angemessene und sozialtypische Hilfegewährung haben. Da auch Versicherte<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 15 Abs. 2 SGB V die Krankenversicherten-<br />

Chipkarte verwen<strong>den</strong> müssen, erachte ich einen Zwang zur Verwendung der Behandlungskarte,<br />

der <strong>für</strong> <strong>den</strong> Teilnehmerkreis am Pilotverfahren im Bereich des Sozialamts der Stadt Augsburg<br />

wohl besteht, <strong>für</strong> sozialtypisch und sozialadäquat und damit be<strong>den</strong>kenfrei. Je<strong>den</strong>falls solange die<br />

Behandlungskarte <strong>für</strong> Sozialhilfeempfänger nicht flächendeckend im Bundesgebiet zum Einsatz<br />

kommt, sehe ich keinen Anlass, das Projekt wegen Fehlens einer dem § 291 SGB V entsprechen<strong>den</strong><br />

Norm im BSHG abzulehnen, soweit und solange die o.g. Voraussetzungen (vgl. Auf-<br />

zählungspunkte) eingehalten wer<strong>den</strong>.

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