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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

8.14 Die neugierige Sekretärin<br />

Wie schnell schutzwürdige personenbezogene Daten bei einem sorglosen Umgang innerhalb<br />

einer Kommune an Unbefugte und darüber hinaus sogar an die Öffentlichkeit gelangen können,<br />

zeigt der folgende Fall:<br />

Ein homosexuelles Paar hatte beim Standesamt einer Stadt ein Aufgebot bestellt. Gegen die Ablehnung<br />

des Aufgebots hatte das Paar geklagt. <strong>Der</strong> zuständige Richter schilderte diesen Fall in<br />

anonymisierter Form, aber unter Nennung des Namens der Stadt, bei einem Lehrgang. An diesem<br />

Lehrgang hat auch eine Bedienstete der Stadt teilgenommen, die sich daraufhin beim Standesbeamten<br />

nach dem Fall erkundigt hat. Aus <strong>den</strong> Angaben, die der Standesbeamte ihr gegen-<br />

über gemacht hat, war es der Bediensteten möglich, die Betroffenen zu i<strong>den</strong>tifizieren. Auf einer<br />

privaten Feier hat sie einer dritten Person, bei der es sich zufällig um einen Bekannten des hei-<br />

ratswilligen Paares gehandelt hat, von dem Heiratsantrag erzählt. Die bei<strong>den</strong> Betroffenen haben<br />

sich, nachdem sie durch <strong>den</strong> gemeinsamen Bekannten von dem Vorgang Kenntnis erlangt hatten,<br />

an mich gewandt.<br />

Die von mir dazu befragte Stadt bestätigte <strong>den</strong> Vorgang und teilte außerdem mit, die Bedienstete,<br />

die als Sekretärin in einem anderen Vorzimmer beschäftigt sei, habe sich in einem Ausbildungs-<br />

und Weiterbildungsverhältnis befun<strong>den</strong>. Im Rahmen der praktischen Ausbildung habe sie<br />

Zugang zu entsprechen<strong>den</strong> Daten gehabt.<br />

Ich habe diesen Sachverhalt datenschutzrechtlich wie folgt bewertet:

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