31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Grundlage ist ferner der Grundsatz der Erforderlichkeit, der stets verlangt, danach zu fragen, ob<br />

überhaupt personenbezogene Daten verwendet wer<strong>den</strong> müssen oder nicht etwa anonymisierte<br />

oder pseudonymisierte Daten (z.B. <strong>für</strong> Qualitätssicherungsverfahren) ausreichen. Sollte <strong>den</strong>noch<br />

die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich sein, stellt sich die Frage, in welchem<br />

Umfang ärztliche Informationen übermittelt wer<strong>den</strong> müssen. Für personenbezogene oder personenbeziehbare<br />

Datenverarbeitungen sind der Behandlungsvertrag, die (freiwillige, informierte<br />

und in der Regel schriftliche) Einwilligung des Patienten, sowie die bereichsspezifischen (z. B.<br />

Krankenhausgesetze) und die allgemeinen <strong>Datenschutz</strong>gesetze zu beachten. Je nach Anwendungsbereich<br />

ist die ärztliche Kommunikation ggf. auch in <strong>den</strong> einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches<br />

(SGB) geregelt, vgl. etwa § 73 Abs. 1b SGB V (Hausarztmodell) und § 140a Abs. 2<br />

SGB V (Integrierte Versorgung).<br />

Bezüglich der Einwilligung des Patienten ist durch die technische Ausgestaltung der Verfahren<br />

sicher zu stellen, dass keine Übermittlung von personenbezogenen Patientendaten ohne Einwilli-<br />

gung erfolgt und sich die Kommunikation zwischen <strong>den</strong> Leistungserbringern am konkreten Behandlungsbezug<br />

orientiert. Es ist zu verhindern, dass ein Patient, der sich einer telemedizinischen<br />

Behandlung unterzieht, seine medizinischen Daten pauschal gegenüber allen beteiligten Leistungserbringern<br />

offenbaren muss. Eine generelle und vorab <strong>für</strong> alle Behandlungen erklärte Ein-<br />

willigung des Patienten in die künftige Verarbeitung seiner medizinischen Daten, deren Umfang<br />

und Tragweite er zum Zeitpunkt der Erklärung nicht übersehen kann, ist nicht zulässig. Darüber<br />

hinaus müssen die allgemeinen rechtlichen Anforderungen an Einwilligungserklärungen beachtet<br />

wer<strong>den</strong>. Insbesondere müssen die Betroffenen über Umfang und Zweck der vorgesehenen Ver-<br />

arbeitung ihrer Daten konkret informiert wer<strong>den</strong>. Die Einwilligung muss in der Regel schriftlich<br />

erteilt wer<strong>den</strong>. Ferner ist ein vorausgehender Hinweis durch <strong>den</strong> behandeln<strong>den</strong> Arzt bzw. andere<br />

Leistungserbringer erforderlich, dass die Einwilligung freiwillig und ein Widerruf möglich ist.<br />

Das Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit hat im<br />

Berichtszeitraum beschlossen, ein ständiges Forum von Experten einzuberufen, das der Entwicklung<br />

der Telemedizin in Bayern eine Plattform bietet. In dieser „Plattform Telemedizin in<br />

Bayern“ sollen Fachleute bayernweit sämtliche telemedizinischen Aktivitäten bündeln und bewerten.<br />

Die Plattform soll im Unterschied zu einem bereits bestehen<strong>den</strong> Themenarbeitskreis Telemedizin<br />

unabhängig von der Laufzeit einzelner Projekte und auch unabhängig von der „Offen-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!