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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.6 Kontrolle von Datenerhebungsmaßnahmen<br />

5.6.1 Verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollen<br />

In meinen letzten Tätigkeitsberichten hatte ich die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Polizeiaufgabengesetz<br />

(PAG) geschaffene erweiterte Möglichkeit zur Durchführung verdachts- und ereignisunabhängiger<br />

polizeilicher Kontrollen dargestellt. Zuletzt hatte ich berichtet (vgl. 18. Tätigkeitsbericht, Nr.<br />

5.5.1), dass schriftliche Anfragen beim Innenministerium und verschie<strong>den</strong>en Polizeidienststellen<br />

sowie mehrere Informationsbesuche auch bei örtlichen Dienststellen bestätigt hatten, dass nach<br />

wie vor bei <strong>den</strong> Polizeidienststellen keine Übersicht über die durchgeführten verdachts- und ereignisunabhängigen<br />

Kontrollen und deren Erfolge besteht, so dass im Nachhinein weder die Anzahl<br />

der Kontrollmaßnahmen feststellbar, noch deren rechtliche Einordnung möglich ist. Offenbar<br />

wer<strong>den</strong> nur herausragende Ereignisse an vorgesetzte Dienststellen gemeldet.<br />

Gegen die Erweiterung der polizeilichen Befugnisse zur I<strong>den</strong>titätsfeststellung habe ich mich<br />

nicht grundsätzlich ausgesprochen. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hatte ich aber<br />

Einschränkungen dahin gehend gefordert, die Befugnis der Polizei zur I<strong>den</strong>titätsfeststellung auf<br />

Durchgangsstraßen nur zur Bekämpfung der grenzüberschreiten<strong>den</strong> Kriminalität von erhebli-<br />

cher Bedeutung einzusetzen. Außerhalb von Bundesautobahnen und Europastraßen sollte der<br />

Einsatz auf <strong>den</strong> im Gesetz genannten „anderen Straßen von erheblicher Bedeutung <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

grenzüberschreiten<strong>den</strong> Verkehr“ angesichts der sehr weiten Fassung des Gesetzestextes nur auf<br />

der Grundlage einer Lagebeurteilung und einer zeitlich befristeten Anordnung durch <strong>den</strong><br />

Leiter der polizeilichen Führungsdienststelle erfolgen. Meine Forderungen wur<strong>den</strong> nicht aufgegriffen.<br />

Mittlerweile hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom<br />

21.10.<strong>19</strong>99 entschie<strong>den</strong>, dass die vergleichbare dortige gesetzliche Regelung überwiegend verfassungswidrig<br />

und nichtig ist. Auf der Grundlage der vom Gericht überprüften Regelung ist es<br />

der Polizei in Mecklenburg-Vorpommern derzeit nicht gestattet, auf Durchgangsstraßen außerhalb<br />

des 30 Kilometer tiefen Grenzgebietes Personen ohne konkreten Anlass zu kontrollieren.<br />

Darüber hinaus darf sie im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, in Einrichtungen<br />

des internationalen Verkehrs und im Küstenmeer künftig Personen lediglich nur noch anhalten

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