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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

einen Dritten unter Aufsicht und nach <strong>den</strong> Anweisungen eines (originären) Mitarbeiters des<br />

Krankenhauses ist es nämlich, soweit wie möglich zu verhindern, dass unbefugte Dritte der ärztlichen<br />

Schweigepflicht unterliegende Gesundheitsdaten zur Kenntnis nehmen können. Diese<br />

Kontrollfunktion ist jedoch dann nicht gewährleistet, wenn der die Mikroverfilmung Durchführende<br />

sich selbst kontrolliert.<br />

3.4.3 Weitergabe der Namen von Patienten der Herzchirurgie einer Klinik an eine Stiftung<br />

Wie mir durch Presseartikel bekannt wurde, übermittelte der Chefarzt der Abteilung <strong>für</strong> Herz-<br />

chirurgie eines Klinikums eine Diskette mit <strong>den</strong> Namen und Adressen von über 2500 ehemaligen<br />

Patienten an eine private Stiftung. Zweck dieser Weitergabe personenbezogener Daten war die<br />

Versendung von Bittbriefen zugunsten der Stiftung, unter Verwendung des Briefkopfs des Klinikums,<br />

um ein Ultraschallgerät <strong>für</strong> die Nutzung im Klinikum beschaffen zu können.<br />

Ich habe diese Übermittlung der Namen und Adressen ehemaliger Patienten als unbefugte<br />

Übermittlung von Patientendaten bewertet und gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 BayDSG beanstandet.<br />

Die Namen und Adressen ehemaliger Patienten sind Geheimnisse, die der ärztlichen Schweigepflicht<br />

unterliegen, da sich hieraus auf die Tatsache eines Aufenthalts oder einer Behandlung der<br />

Personen in der Herzchirurgie des Klinikums schließen lässt. Diese Offenbarungen geschahen<br />

auch unbefugt. Eine befugte Übermittlung von Patientendaten erfordert das Vorliegen einer Offenbarungspflicht<br />

oder einer Offenbarungsbefugnis. Offenbarungspflichten kamen nicht in Betracht.<br />

Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 Satz 1 des <strong>Bayerische</strong>n Krankenhausgesetzes (BayKrG)<br />

lagen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift, der wichtigsten Offenbarungsbefugnis <strong>für</strong><br />

bayerische Krankenhäuser, ist die Übermittlung von Patientendaten an Dritte insbesondere zulässig<br />

im Rahmen des Behandlungsverhältnisses oder dessen verwaltungsmäßiger Abwicklung oder<br />

wenn eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt oder wenn die betroffenen Personen einge-

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