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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.3 Gerichtlicher Bereich<br />

7.3.1 Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)<br />

Wie in meinem 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.1.1) geschildert, wur<strong>den</strong> die Befugnisse von Gerich-<br />

ten und Staatsanwaltschaften, von Amts wegen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen<br />

zu übermitteln, durch das Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni <strong>19</strong>97 geregelt. Aufgrund der<br />

veränderten Rechtslage haben die Justizverwaltungen der Länder <strong>den</strong> Entwurf einer Neuregelung<br />

der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen erarbeitet. Zu dem Entwurf habe ich mich in<br />

Abstimmung mit <strong>den</strong> anderen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder in einer<br />

Stellungnahme geäußert. Ich habe vor allem verlangt, die Mitteilungen regelmäßig auf <strong>den</strong> Entscheidungstenor<br />

zu beschränken und eine detaillierte Dokumentation der Mitteilungen vorzu-<br />

schreiben. Ein besonderes Anliegen war mir, dass ein Betroffener über Mitteilungen, die aufgrund<br />

einer Ermessensentscheidung erfolgen, zwingend informiert wird. Gerade in diesen Fällen,<br />

in <strong>den</strong>en der Betroffene nichts von der Mitteilung weiss und auch nicht wissen kann, gebietet es<br />

das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Grundsatz eines fairen Rechtsschut-<br />

zes, dass er von der Datenübermittlung unterrichtet wird.<br />

Diese Vorschläge wur<strong>den</strong>, obwohl sie von sämtlichen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten geteilt wur<strong>den</strong>,<br />

in der Neufassung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen, die am 01.06.<strong>19</strong>98 in Kraft<br />

trat, nicht berücksichtigt. Nur in Fällen der Mitteilungen in Betreuungssachen zur Gefahrenabwehr<br />

und zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten wurde eine detaillierte Do-<br />

kumentation vorgeschrieben. Auch eine Information des Betroffenen von der Mitteilung wurde<br />

lediglich <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall der Mitteilung an <strong>den</strong> Träger der Sozialhilfe über eine Kündigungsklage<br />

wegen Zahlungsunfähigkeit vorgeschrieben. Für die Fälle einer auf einer Ermessensentscheidung<br />

beruhen<strong>den</strong> Mitteilung wurde davon abgesehen.<br />

Auch im Rahmen einer erneuten Änderung der MiZi zur Anpassung an das seit 01.01.<strong>19</strong>99 geltende<br />

Insolvenzverfahren habe ich eine Information des Betroffenen von der Mitteilung gefordert,<br />

sofern diese nicht zwingend, sondern aufgrund einer Ermessensentscheidung erfolgte. Auch<br />

in diesem Fall wur<strong>den</strong> meine Anregungen nicht umgesetzt.

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