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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

lässig wäre aber ein Verlesen der Unterschriftenliste in öffentlicher Gemeinderatssitzung gewesen.<br />

Wie bereits ausgeführt, muss der Bürger darauf vertrauen können, dass mit seinem Anliegen<br />

nur die zuständigen Stellen befasst wer<strong>den</strong> und die Unterschriftenliste innerhalb der Gemeindeverwaltung<br />

und der zuständigen Entscheidungsgremien verbleibt. Es konnte also keine Rede<br />

davon sein, dass durch die Behandlung der Angelegenheit grundsätzlich in öffentlicher Sitzung<br />

die Namen und Anschriften der Unterzeichner der Unterschriftenliste nicht mehr schutzwürdig<br />

waren.<br />

Zu dem Vortrag der Gemeinde, sie habe die Unterlagen an die „Vorhabensträgerin dieses Bauleitplanverfahrens“,<br />

die Firma XY, weitergegeben, habe ich darauf hingewiesen, dass Bauleitpläne<br />

von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen sind, sobald und soweit es<br />

<strong>für</strong> die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (der Gemeinde) erforderlich ist (§§ 1 Abs.<br />

3 und 2 Abs. 1 BauGB). Im Verfahren ist es alleinige Aufgabe der Gemeinde, bei der Beteili-<br />

gung der Bürger vorgebrachte Anregungen zu prüfen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Das gilt auch<br />

im Verfahren <strong>für</strong> einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB), das die Gemeinde auf<br />

Antrag eines Vorhabenträgers und auf der Grundlage eines von ihm vorgelegten Vorhaben- und<br />

Erschließungsplans durchführt.<br />

Die Weitergabe des genannten Schreibens und der Unterschriftenliste sowie sonstiger im Rahmen<br />

der Bürgerbeteiligung an die Gemeinde gerichtete Schreiben mit personenbezogenen Daten<br />

an das Privatunternehmen habe ich nach Art. 31 Abs. 1 BayDSG beanstandet. Ein Absehen von<br />

der Beanstandung nach Art. 31 Abs. 3 BayDSG war mir nicht möglich, weil der <strong>Datenschutz</strong>verstoß<br />

nicht geringfügig war und durch die bereits erfolgte Bekanntgabe der Daten an die Firma<br />

auch nicht mehr rückgängig gemacht wer<strong>den</strong> konnte.

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