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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

8.10 Weitergabe einer Unterschriftenliste und von Bürgereingaben in einem Bauleitplanverfahren<br />

an ein Privatunternehmen<br />

Die Presse hat mir mitgeteilt, dass eine Gemeinde eine bei ihr gegen eine Baugebietsausweisung<br />

eingereichte Unterschriftenliste an ein Privatunternehmen weitergegeben hatte. Die von mir dazu<br />

befragte Gemeinde hat bestätigt, dass sich Bürger im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens zur<br />

Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes der Gemeinde und zur Aufstellung eines<br />

Bebauungsplanes in einem Schreiben gegen die geplante Ausweisung eines Industriegebiets ausgesprochen<br />

hatten.<br />

Dem an die Gemeinde gerichteten Schreiben war eine Unterschriftenliste mit 99 Unterschriften<br />

beigefügt. Die Liste enthielt die Namen, die Anschriften und die Unterschriften der Unterzeichner.<br />

Weiter hat die Gemeinde mitgeteilt, dass sie sämtliche Stellungnahmen, die während der Bür-<br />

gerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei ihr eingegangen sind, in<br />

Ablichtung an die „Vorhabensträgerin des Bauleitplanverfahrens“, eine Privatfirma, weitergege-<br />

ben hat. Darunter sei auch das Schreiben mit der Unterschriftenliste gewesen. Die Weitergabe sei<br />

erfolgt, damit die vorgebrachten Anregungen bzw. Be<strong>den</strong>ken in öffentlicher Gemeinderatssit-<br />

zung, unter Einbeziehung der Vorhabensträgerin, abgehandelt wer<strong>den</strong> können. Nachdem Bauleitplanverfahren<br />

öffentlich abzuwickeln seien, seien keine personenbezogenen Daten in unzu-<br />

lässiger Weise weitergegeben wor<strong>den</strong>.<br />

Ich habe <strong>den</strong> Vorgang datenschutzrechtlich wie folgt bewertet:<br />

Die Weitergabe des Schreibens und der Unterschriftenliste an die Firma war eine Übermittlung<br />

personenbezogener Daten an Dritte (Art. 4 Abs. 6 Nr. 3 a BayDSG). Personenbezogene Daten<br />

sind gem. Art. 4 Abs. 1 BayDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse<br />

bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene). Dazu gehören der Name, die<br />

Anschrift und die geleistete Unterschrift. Die Angaben in dem Schreiben und in der Unterschriftenliste<br />

stellen damit personenbezogene Daten im Sinn des <strong>Bayerische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes<br />

dar.

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