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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

oder gerichtlichen Verfahrens. Die Information über eine derartige Einstellung sollte der Polizei<br />

zumindest Anlass zur Prüfung geben, ob eine Verkürzung der Speicherfrist vorzunehmen ist.<br />

Eine endgültige Stellungnahme des Staatsministeriums des Innern, ob und ggf. in welchem Umfang<br />

diese Forderung umgesetzt und wie die Berücksichtigung eigener Ermittlungen der Staatsanwaltschaft<br />

sichergestellt wer<strong>den</strong>, steht noch aus.<br />

Ist der Tatverdacht entfallen, haben sowohl die Polizei als auch der Betroffene ein Interesse daran,<br />

die Gründe der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO zu erfahren. Die Polizei wird<br />

hierdurch in die Lage versetzt, ihre Speicherung auf der Grundlage der durch die Staatsanwaltschaft<br />

vorgenommenen Bewertung zu überprüfen und ihrer Löschungsverpflichtung nachzukommen.<br />

Dem Betroffenen wird es ermöglicht, sein grundsätzlich bestehendes Recht auf Auskunft,<br />

ggf. Berichtigung, Sperrung oder Löschung gegenüber der Polizei wahrzunehmen. Eine<br />

ausreichende Unterrichtung ist deshalb dringend erforderlich:<br />

- Die Unterrichtung des Beschuldigten von einer Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2<br />

StPO ist in Satz 2 dieser Vorschrift geregelt. Danach ist der Beschuldigte hiervon zu infor-<br />

mieren, wenn er als solcher vernommen wurde, Haftbefehl gegen ihn erlassen war, er um einen<br />

entsprechen<strong>den</strong> Bescheid gebeten hatte oder ein besonderes Interesse an der Bekanntga-<br />

be ersichtlich ist. Liegt keiner dieser Gründe vor, wird der Betroffene über die Durchführung<br />

eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie dessen Einstellung nicht infor-<br />

miert. <strong>Der</strong> Betroffene, der von dem Verfahren und dementsprechend von einer möglichen<br />

Speicherung bei der Polizei nichts wissen kann, hat gerade in <strong>den</strong> Fällen, in <strong>den</strong>en das Ver-<br />

fahren wegen erwiesener Unschuld oder Wegfall des Tatverdachts eingestellt wurde, ein besonderes<br />

Interesse, hiervon zu erfahren, um seine Rechte im Hinblick auf eine mögliche polizeiliche<br />

Datenspeicherung geltend machen zu können.<br />

Ich habe dem Staatsministerium der Justiz gegenüber ausgeführt, dass das Interesse des Betroffenen<br />

an der Geltendmachung seiner Rechte gegenüber der Polizei im Hinblick auf sein<br />

Recht auf informationelle Selbstbestimmung verfassungskonform als ein besonderes Interesse<br />

im Sinne von § 170 Abs. 2 StPO anzusehen sei, weshalb in allen Fällen der Verfahrenseinstellung<br />

wegen erwiesener Unschuld oder Wegfall des Tatverdachts eine Mitteilung an

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