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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Dieser Weigerung der KVB, dem Patienten <strong>den</strong> ihm datenschutzrechtlich eingeräumten Auskunftsanspruch<br />

zu erfüllen, bin ich entgegengetreten. Neben der Verletzung des informationellen<br />

Selbstbestimmungsrechts des auskunftsbegehren<strong>den</strong> Versicherten lief die Auskunftsverweigerung<br />

durch die KVB auch dem Bestreben des Gesetzgebers zuwider, die Kosten der Inanspruchnahme<br />

ärztlicher Leistungen durch die Auskunftspflicht gegenüber Versicherten transparent zu<br />

machen.<br />

Die Prüfung ergab, dass die Umsetzung der Auskunftspflicht der KVB deshalb erhebliche Probleme<br />

bereitete, weil sie bisher davon abgesehen hatte, das <strong>für</strong> die Datenermittlung notwendige<br />

EDV-Programm zu erstellen und die Auskunftsanträge deshalb in zeitaufwändiger manueller<br />

Arbeit zu erledigen waren. Dies war der Hintergrund der Auskunftsverweigerung und nicht wie<br />

von der KVB zusätzlich vorgebracht, dass die KV nach § 305 Abs. 1 S. 2 SGB V die Auskunft<br />

„in einer Form, die eine Kenntnisnahme durch die Krankenkasse ausschließt“ über die<br />

Krankenkasse zu erteilen hat und diese gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllbar wären. Auf meine<br />

Intervention hin erhielt der Petent die beantragte Auskunft auf dem beschriebenen Wege, also<br />

über die Krankenkasse in einem von der KVB verschlossenen Umschlag, <strong>den</strong> die Krankenkasse<br />

nicht öffnen durfte.<br />

Infolge meiner Aufforderung, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die KVB-<br />

Bezirksstellen künftig dem § 305 Abs. 1 S. 2 SGB V entsprechende Auskünfte geben, hat die<br />

KVB ihre Bezirksstellen angewiesen, künftig gesetzeskonform nach obigem Lösungsvorschlag<br />

zu verfahren.<br />

4.4.4 Schutz der Sozialdaten des KVB-Personals<br />

Zum Schutz des Sozialgeheimnisses der Beschäftigten eines Sozialleistungs- bzw. Sozialversicherungsträgers<br />

(sowie der Angehörigen dieser Beschäftigten) verlangt § 35 Abs. 1 S. 3 SGB I,<br />

dass Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen <strong>den</strong> Personen, die bei der datenspeichern<strong>den</strong><br />

SGB-Stelle Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich<br />

sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben wer<strong>den</strong> dürfen.

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