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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

11.3 Elektronische Lohnsteuerkarte<br />

In meinen Ausführungen zum Projekt ELSTER habe ich darauf hingewiesen, dass Ziel des Verfahrens<br />

u.a. ist, (Einkommen-)Steuererklärungen vollelektronisch bei der Finanzverwaltung einzureichen.<br />

Haupthinderungsgründe <strong>für</strong> derartige vollelektronische Steuererklärungen sind zum<br />

einen die in verschie<strong>den</strong>en Steuergesetzen vorgeschriebene eigenhändige Unterschrift - die<br />

Nutzbarkeit von digitalen Signaturen ist noch nicht gegeben - zum anderen die vielfach <strong>den</strong><br />

Steuererklärungen beizufügen<strong>den</strong> Belege und Bescheinigungen. Hier sind in erster Linie die <strong>für</strong><br />

eine weit überwiegende Mehrzahl von Steuerpflichtigen relevanten Lohnsteuerkarten zu nennen.<br />

Die Finanzverwaltung arbeitet deshalb mit Hochdruck an einem Verfahren <strong>für</strong> eine elektronische<br />

Lohnsteuerkarte. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll die elektronische Lohnsteuerkarte in<br />

einer ersten Phase nur ein Angebot an <strong>den</strong> Arbeitgeber darstellen. Zu einem späteren Zeitpunkt<br />

wird jedoch eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung angestrebt.<br />

Augenblicklich hat der Arbeitgeber aufgrund § 41 b Abs. 1 S. 4 EStG dem Arbeitnehmer die<br />

Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalender-<br />

jahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. In <strong>den</strong> übrigen<br />

Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzurei-<br />

chen.<br />

Grundsätzlich sollte auch künftig an diesem Informationsfluss festgehalten wer<strong>den</strong>. Soweit Steuerpflichtige<br />

künftig an einer vollelektronischen Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung interessiert<br />

sind, sollten sie sich die Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung von ihrem Arbeitgeber<br />

elektronisch zur Verfügung stellen lassen bzw., um etwaigen Be<strong>den</strong>ken der Finanzverwaltung<br />

zur nachträglichen Änderung der bescheinigten elektronischen Daten zu begegnen, in<br />

eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an das <strong>für</strong> sie zuständige Finanzamt<br />

einwilligen.<br />

Die Finanzverwaltung sieht zum jetzigen Verfahrensstand nur eine direkte Datenübermittlung<br />

vom Arbeitgeber an das <strong>für</strong> <strong>den</strong> Arbeitnehmer zuständige Finanzamt vor. Eine Wahlmöglichkeit<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Steuerpflichtigen soll nicht bestehen.

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