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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Aber auch die Offenbarung der steuerlichen Daten der Prozessgegner war nicht befugt. Aus <strong>den</strong><br />

bereits erwähnten Bestimmungen des § 30 Abs. 4 - 6 Abgabenordnung könnte allenfalls § 30<br />

Abs. 4 Nr. 2 Abgabenordnung in Betracht kommen, der eine zulässige Durchbrechung des Steuergeheimnisses<br />

dann ermöglicht, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Die hier<br />

infrage kommen<strong>den</strong> Vorschriften der Gemeindeordnung und der Zivilprozessordnung enthalten<br />

aber keine derartigen ausdrücklichen Ermächtigungen.<br />

Die Übermittlung des an das Amtsgericht übermittelten Auszugs aus der Lohnsteuerliste der<br />

Kommune verstößt damit in erheblichem Umfang gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

(hier: § 30 Abgabenordnung).<br />

Ich habe die Datenübermittlung formell aufgrund Art. 31 Abs. 1 BayDSG beanstandet. <strong>Der</strong> Da-<br />

tenschutzverstoß war nicht geringfügig, sondern erheblich. Er konnte durch die bereits erfolgte<br />

Bekanntgabe der Daten an die Verfahrensbeteiligten auch nicht mehr rückgängig gemacht wer<strong>den</strong>.<br />

Das Gewicht des <strong>Datenschutz</strong>verstoßes wird noch dadurch verstärkt, dass, entgegen der Auffassung<br />

der Kommune, die Prozessparteien nicht generell zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.<br />

Nach einer Akteneinsicht gem. § 299 Abs. 1 Zivilprozessordnung oder aufgrund einer Kenntnisnahme<br />

bspw. durch Übersendung von Unterlagen durch <strong>den</strong> beauftragten Prozessvertreter, sind<br />

Dritte, soweit sie nicht dem in § 203 Strafgesetzbuch genannten Personenkreis angehören, nicht<br />

gehindert, die erlangten Erkenntnisse weiter zu verbreiten.

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