31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

11 Steuerverwaltung<br />

11.1 Anwendbarkeit des Landesdatenschutzgesetzes im Besteuerungsverfahren<br />

Bereits seit längerer Zeit ist zwischen dem Staatsministerium der Finanzen und mir die Anwendbarkeit<br />

des Landesdatenschutzgesetzes im Besteuerungsverfahren strittig. Das Staatsministerium<br />

vertritt die Auffassung, dass das <strong>Datenschutz</strong>recht durch die Abgabenordnung abschließend geregelt<br />

sei. Es weist darauf hin, dass sich auch die AO-Referatsleiter des Bundes und der Länder<br />

mehrfach mit dieser Rechtsfrage befasst hätten. Sie seien dabei zu dem Ergebnis gekommen,<br />

dass <strong>für</strong> die Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze im<br />

Besteuerungsverfahren kein Raum bleibe.<br />

Ich halte diese Rechtsauffassung <strong>für</strong> nicht zutreffend.<br />

Das <strong>Bayerische</strong> <strong>Datenschutz</strong>gesetz tritt nach Art. 2 Abs. 7 nur dann zurück, „soweit besondere<br />

Rechtsvorschriften über <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong> auf personenbezogene Daten anzuwen<strong>den</strong> sind“. Hier-<br />

zu führt der Kommentar zum Bayer. <strong>Datenschutz</strong>gesetz Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch (Art. 2,<br />

Rn. 79) folgendes aus:<br />

„Das BayDSG wird allerdings immer nur im Rahmen des tatsächlichen Umfangs der Spezial-<br />

normen verdrängt. Soweit die Spezialnormen keine Regelung treffen, gilt das BayDSG. Ist bereichsspezifisch<br />

also z.B. nur die Zulässigkeit von Datenübermittlungen geregelt, so wer<strong>den</strong><br />

zwar die Art. 18 bis 21 BayDSG verdrängt, im Übrigen bleibt das BayDSG jedoch anwendbar.<br />

Es ist also keinesfalls so, dass ein Spezialgesetz, das datenschutzrechtliche Vorschriften enthält,<br />

das BayDSG schon allein deshalb insgesamt verdrängt. Verdrängen können nur die datenschutzrechtlich<br />

relevanten spezialgesetzlichen Paragraphen oder Artikel (ggf. nur deren einzelne Absätze<br />

oder Sätze) die ihnen jeweils entsprechen<strong>den</strong> (d.h. die gleiche konkrete Regelungsmaterie<br />

betreffen<strong>den</strong>) Bestimmungen des BayDSG.“<br />

Beispielhaft kann die Anwendbarkeit des Bayer. <strong>Datenschutz</strong>gesetzes im Besteuerungsverfahren<br />

anhand der mir gem. Art. 30 BayDSG – insbesondere Art. 30 Abs. 2 Satz 1 BayDSG – zustehen<strong>den</strong><br />

und von mir auch in Anspruch genommenen Kontrollkompetenz bei Landesfinanzbehör<strong>den</strong><br />

dargelegt wer<strong>den</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!