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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

genommen wür<strong>den</strong> (vgl. 17. TB, Nr. 3.5.1, Ziffer 1 und Seite 26, 2. Spiegelstrich). Es hat al-<br />

so eine strikte Trennung der Akten aus dem Bereich der freiwilligen gesundheitlichen Beratung<br />

und Begutachtung von <strong>den</strong> übrigen Aktenbestän<strong>den</strong> der Gesundheitsabteilung zu erfolgen.<br />

In der geprüften Gesundheitsabteilung war diese Trennung gewährleistet.<br />

- Auch die Ausgestaltung der Zentralkartei stieß auf keine datenschutzrechtlichen Be<strong>den</strong>ken.<br />

Diese Zentralkartei wird als reine Suchkartei auf weißen Karteikarten geführt, die alphabetisch<br />

geordnet sind. Darauf vermerkt sind der Name, der Vorname und das Geburtsdatum des<br />

Betroffenen und ein Hinweis, wegen welcher Vorgänge jemand im Amt war. Die Vorgänge<br />

sind dann im jeweiligen Sachgebiet zu fin<strong>den</strong>. Die Suchkartei enthält keine Hinweise auf<br />

Vorgänge einer freiwilligen Beratung, so dass ein Zusammenführen der Unterlagen nur<br />

möglich ist, wenn der Betroffene einen Hinweis gibt.<br />

Die Zentralkartei darf keine inhaltlichen Hinweise auf bestimmte Erkrankungen oder persönliche<br />

Lebensumstände neben <strong>den</strong> notwendigen Suchmerkmalen enthalten, wenn damit Informationen<br />

aus der freiwilligen Beratung an andere Tätigkeitsbereiche der Gesundheitsab-<br />

teilung gelangen können (vgl. 10. TB, Nr. 2.3.1 und 11. TB, Nr. 2.2). Zumindest die Unterlagen<br />

über Beratung und Begutachtung müssen im jeweiligen Sachgebiet verbleiben. Die Auf-<br />

gabe einer Suchkartei kann auch damit erfüllt wer<strong>den</strong>, dass nur formale Hinweise darauf aufgenommen<br />

wer<strong>den</strong>, in welchen Sachgebieten Vorgänge zu der betreffen<strong>den</strong> Person vorhan-<br />

<strong>den</strong> sind. Aus der Angabe eines bestimmten Sachgebiets dürfen jedoch keine Rückschlüsse<br />

auf bestimmte Erkrankungen möglich sein, die bei freiwilliger Beratung/Begutachtung ange-<br />

sprochen wor<strong>den</strong> sind. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn diesem Sachgebiet nur bestimmte<br />

Krankheiten zugewiesen sind (vgl. 15. TB, Nr. 2.4).<br />

- Ferner habe ich bei der Prüfung festgestellt, dass in der Gesundheitsabteilung gegenwärtig<br />

keine automatisierte Datenverarbeitung benutzt wird. Computer wer<strong>den</strong> nur zur Textverarbeitung<br />

verwendet. Wegen des zukünftig beabsichtigten Einsatzes der automatisierten Datenverarbeitung<br />

habe ich darauf hingewiesen, dass dieselben Grundsätze wie bei einer Zentraldatei<br />

gelten. Das DV-System darf keine Angaben über gesundheitliche Probleme, die die<br />

Gesundheitsabteilung bei freiwilliger Beratung oder Begutachtung erfahren hat, <strong>für</strong> die<br />

Sachbearbeitung außerhalb dieser Tätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu 15. TB,

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