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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Auch die nach § 5 Abs. 5 BÜVO vorgeschriebenen versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswertungen<br />

der Arbeitgeber-Prüfberichte der Finanzbehör<strong>den</strong> durch die Prüfer der Rentenversicherungsträger<br />

haben gezeigt, dass Zuwendungen an Arbeitgeber oftmals nicht als Arbeitslohn<br />

erkannt oder behandelt wer<strong>den</strong>. Darüber hinaus wer<strong>den</strong> selbst pauschal versteuerte Löhne teilweise<br />

außerhalb der Lohn- und Gehaltsabrechnung verbucht.<br />

Stets hat der Arbeitgeber aber ein Interesse daran, Lohnkosten bzw. sonstige Aufwendungen im<br />

Rechnungswesen buchungsmäßig zu erfassen, damit sich die Kosten als Betriebsausgaben gewinnmindernd<br />

auswirken und seine Steuerpflicht senken. Dabei erfolgen Buchungen nicht selten<br />

auch auf Aufwandskonten wie z. B. Unterhaltung und Instandsetzung, Bewirtungskosten, Geschenke,<br />

Rabatte, Reisenkosten usw.; auch auf die Bestandskonten, Kapitalkonten, Ertragskonten<br />

sowie Lieferanten- und Kun<strong>den</strong>konten können Buchungen erfolgt sein. Gelegentlich zahlen<br />

Arbeitgeber durch erhöhte Preise verdeckten Lohn, nämlich bei Übernahme (Nutzung oder Erwerb)<br />

von Sachen und Rechten vom Arbeitnehmer. Die Buchung erfolgt in <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong><br />

Aufwandskonten, ggf. auch auf Bestandskonten.<br />

Um verdeckte Entgelte ermitteln und mögliche Fehlbeurteilungen der Versicherungspflicht benennen<br />

zu können, reicht es wegen dieser Möglichkeiten nicht aus, die Arbeitgeberprüfung auf<br />

die Lohn- und Gehaltsabrechnung zu beschränken, vielmehr darf gemäß § 6 Abs. 3 BÜVO das<br />

gesamte Rechnungswesen des Arbeitgebers in die Prüfung einbezogen wer<strong>den</strong>.<br />

Mit Änderungsverordnung vom 30.05.<strong>19</strong>96 hat der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 3 S. 1 BÜVO<br />

die vormaligen bei<strong>den</strong> letzten Halbsätze („soweit es Gründe <strong>für</strong> die Annahme gibt, dass sich <strong>für</strong><br />

die Versichungs- oder Beitragspflicht und die Beitragshöhe erhebliche Unterlagen auch außerhalb<br />

der Lohn- und Gehaltsabrechnung befin<strong>den</strong>“) gestrichen. Die Prüfung beim Arbeitgeber ist<br />

also seither im Bereich des Rechnungswesens außerhalb der Lohn- und Gehaltsabrechnung auch<br />

zulässig, ohne dass dies besonders begründet wer<strong>den</strong> muss.<br />

Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung ihres Prüfungsermessens haben die Prüfer der<br />

Rentenversicherungsträger je nach Prüfungserfahrungen sowie nach der Sachlage des jeweiligen<br />

Einzelfalles zu entschei<strong>den</strong>, inwieweit sie bei einer Arbeitgeberprüfung die Heranziehung von<br />

Unterlagen des Rechnungswesens als erforderlich ansehen.

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