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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.3.6 Dateien <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich Prostitution<br />

Dateien <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich der Prostitution wer<strong>den</strong> von Polizeidienststellen vor allem in <strong>den</strong> Ballungsräumen<br />

und in größeren Städten geführt, die ein polizeilich relevantes Prostitutionsmilieu<br />

aufweisen. In diesen Dateien wer<strong>den</strong> personenbezogene Daten von Zuhältern oder von Personen<br />

die als solche verdächtig sind, von Personen, die zum Prostitutionsgeschehen beitragen, die der<br />

verbotenen Prostitution nachgehen aber auch von Prostituierten, welche diese Tätigkeit legal<br />

ausüben, gespeichert.<br />

Die polizeiliche Speicherung Prostituierter hat das Staatsministerium des Innern bereits <strong>19</strong>93<br />

insbesondere wie folgt begründet:<br />

- Die umfassende Beobachtung der Prostitution sei zur polizeilichen Aufgabenerfüllung der<br />

Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dringend erforderlich. Prostitution sei wegen der gebotenen<br />

Gewinnchancen und der permanenten Auseinandersetzungen um Marktanteile ex-<br />

trem kriminalitätsfördernd. Das gelte nicht nur <strong>für</strong> die mit der Prostitution direkt zusammenhängen<strong>den</strong><br />

Tatbestände, wie Förderung der Prostitution, Zuhälterei und Menschenhandel,<br />

sondern auch <strong>für</strong> ihre Begleitkriminalität.<br />

- Polizeiliche Aufgabe bei der Beobachtung der Prostitution sei ferner die Mitwirkung bei<br />

der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten.<br />

- Darüber hinaus sei festzustellen, dass das Prostitutionsumfeld häufig der „Organisierten<br />

Kriminalität“ zugerechnet wer<strong>den</strong> muss.<br />

Die Erforderlichkeit der Speicherung von Prostituierten obliegt im Einzelfall der fachlichen Beurteilung<br />

der Polizei. In meiner datenschutzrechtlichen Prüfungskompetenz liegt aber die Feststellung,<br />

ob sich die fachliche Beurteilung im Rahmen des Vertretbaren hält. Im Hinblick darauf<br />

habe ich bisher Be<strong>den</strong>ken gegen die Führung solcher Dateien im Grundsatz nicht erhoben.<br />

Folgende Mängel bei der Umsetzung im Detail habe ich bei meinen Prüfungen festgestellt:

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