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Die Politische Ökonomie der europäischen Integration - MPIfG

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104 S u S a n n e k. Sc H M i d t<br />

son<strong>der</strong>n ist darauf angewiesen, dass Fälle an ihn herangetragen werden. Verschiedene<br />

Akteure haben unterschiedlich gute Möglichkeiten, den EuGH anzurufen,<br />

um auf diese Weise <strong>der</strong> in <strong>der</strong> judikativen Politik angelegten negativen<br />

<strong>Integration</strong> zum Durchbruch zu verhelfen. 1<br />

<strong>Die</strong> besten Zugangsmöglichkeiten hat die Europäische Kommission aufgrund<br />

ihrer Rolle als Hüterin <strong>der</strong> Verträge und ihrer wichtigen exekutiven Rechte im<br />

Bereich <strong>der</strong> Wettbewerbskontrolle. Als Hüterin <strong>der</strong> Verträge wacht die Kommission<br />

über die Einhaltung des Europarechts durch die Mitgliedstaaten. Stellt<br />

sie Verstöße fest, die in einem Vorverfahren mit einem Mahnschreiben <strong>der</strong><br />

Kommission und einer folgenden begründeten Stellungnahme nicht behoben<br />

werden, ruft die Kommission in einem Vertragsverletzungsverfahren nach Art.<br />

226 EGV 2 den EuGH an. <strong>Die</strong> Kommission verfolgt auf diese Weise Verstöße<br />

zum einen gegen Sekundärrecht, also beispielsweise die mangelnde Umsetzung<br />

von Richtlinien durch die Mitgliedstaaten, und zum an<strong>der</strong>en gegen Primärrecht,<br />

was vor allem die Grundfreiheiten betrifft (von Waren, <strong>Die</strong>nstleistungen, Kapital<br />

und Personen). Als Beispiel kann man hier das VW-Gesetz nennen, gegen das<br />

die Kommission im März 2005 ein Vertragsverletzungsverfahren aufgrund von<br />

Verstößen gegen die Kapitalverkehrs- und die Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit einleitete,<br />

das vom EuGH im Oktober 2007 weitgehend im Sinne <strong>der</strong> Kommission entschieden<br />

wurde (C-112/05).<br />

Ihre spezifischen Kompetenzen im <strong>europäischen</strong> Wettbewerbsrecht erlauben<br />

<strong>der</strong> Kommission zu intervenieren, wenn es entwe<strong>der</strong> zu privaten Einschränkungen<br />

des Marktmechanismus durch Kartelle (Art. 81 EGV) und den Missbrauch<br />

einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82 EGV) o<strong>der</strong> zu staatlichen<br />

Eingriffen in den Markt kommt. Zu letzterem gehört die Beihilfekontrolle (Art.<br />

87–89 EGV) <strong>der</strong> Kommission ebenso wie die mögliche Untersagung <strong>der</strong> Verleihung<br />

von Monopolrechten (Art. 86 EGV) (Wilks 2005). Gegen diese exekutiven<br />

Maßnahmen steht <strong>der</strong> Rechtsweg vor die <strong>europäischen</strong> Gerichte offen; zunächst<br />

zuständig im Bereich des Wettbewerbsrechts ist das Gericht erster Instanz. Rufen<br />

die von den Maßnahmen <strong>der</strong> Kommission Betroffenen es an, erfolgt eine<br />

juristische Klärung <strong>der</strong> Kompetenzen und insofern judikative Politik. Bleiben<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Kommission unwi<strong>der</strong>sprochen, wird die Anwendung des<br />

Wettbewerbsrechts rein exekutiv gestaltet, es kommt also zu einer Verknüpfung<br />

eventueller legislativer Maßnahmen mit zuvor erfolgter exekutiver Politik.<br />

Mitgliedstaaten können ebenso wie die Kommission Vertragsverletzungsverfahren<br />

nutzen, um untereinan<strong>der</strong> die Einhaltung <strong>europäischen</strong> Rechts sicherzu-<br />

1 Hierbei gehe ich auf die empirisch relevantesten Verfahren ein und achte nicht auf juristische<br />

Vollständigkeit.<br />

2 <strong>Die</strong> Artikel des EGV beziehen sich auf die <strong>der</strong>zeit gültige Version von Nizza.

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