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Die Politische Ökonomie der europäischen Integration - MPIfG

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e u r o p ä i S c H e in t e g r a t i o n – j u d i k at i V e u n d l e g i S l a t i V e po l i t i k 121<br />

Kommission auswirkt. <strong>Die</strong>se hatte erst im Juni 2007 eine Mitteilung veröffentlicht,<br />

in <strong>der</strong> sie die übermäßigen Kontrollen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong> Entsendung<br />

kritisierte und ihre eigene rechtliche Interpretation darstellte, die deutlich<br />

weniger restriktiv als die des EuGH war. 13<br />

4 Schlussbemerkung<br />

Positive und negative <strong>Integration</strong> sind in <strong>der</strong> Europäischen Union nicht gleichermaßen<br />

leicht zu verwirklichen. Hinter <strong>der</strong> institutionellen Bevorzugung<br />

<strong>der</strong> negativen <strong>Integration</strong> steht die Möglichkeit, diese über judikative Politik<br />

durchzusetzen. In diesem Aufsatz habe ich gezeigt, wie judikative und legislative<br />

Politik in <strong>der</strong> Europäischen Union interagieren. Aufgrund des großen Stellenwerts<br />

judikativer Politik für den Fortgang <strong>der</strong> <strong>europäischen</strong> <strong>Integration</strong> bildet<br />

die Rechtsprechung des EuGH fast immer den Kontext, in dem legislative Politik<br />

verhandelt wird. Dennoch beziehen politikwissenschaftliche Analysen den<br />

Stand <strong>der</strong> Rechtsprechung in den verschiedenen Politikfel<strong>der</strong>n selten mit ein.<br />

Wie ich gezeigt habe, kann judikative Politik im Extremfall legislative Politik<br />

völlig ersetzen. Teilweise vermag die Kommission durch ihren privilegierten<br />

Zugang zu judikativer Politik, unter Umständen zusammen mit eigenen exekutiven<br />

Maßnahmen, legislative Politik strategisch zu beeinflussen. Aufgrund <strong>der</strong><br />

begrenzten Ressourcen <strong>der</strong> Kommission und <strong>der</strong> großen Zahl von Vorabentscheidungsverfahren,<br />

durch die die Rechtsprechung des EuGH weiterentwickelt<br />

wird, dürfte die Interaktion meistens aber in einer Verknüpfung legislativer mit<br />

judikativer Politik bestehen. Hierfür ist die <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie ein gutes<br />

Beispiel. Letztlich ist ausschlaggebend, wo <strong>der</strong> EuGH die Grenzen <strong>der</strong> Grundfreiheiten<br />

beziehungsweise des Wettbewerbsrechts zieht und damit zwischen<br />

gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Kompetenz entscheidet. Je nachdem<br />

wie dies geschieht, werden die Kommission o<strong>der</strong> die Mitgliedstaaten gestärkt,<br />

hat die Kommission eventuell gar kein Interesse mehr an sekundärrechtlichen<br />

Regelungen, wenn diese wie im Fall <strong>der</strong> <strong>Die</strong>nstleistungsrichtlinie hinter dem zurückzubleiben<br />

drohen, was <strong>der</strong> EuGH bereits durch judikative Politik an <strong>Integration</strong><br />

realisiert hat.<br />

Aufgrund bestimmter Charakteristika, so das Argument, spielt Rechtsunsicherheit<br />

auf <strong>der</strong> <strong>europäischen</strong> eine größere Rolle als auf <strong>der</strong> nationalen Ebene.<br />

13 Communication from the Commission: Posting of workers in the framework of the provision<br />

of services – maximising its benefits and potential while guaranteeing the protection of workers;<br />

unter <br />

(26.7.2007).

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