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Hans Harald Isop - Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD ...

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Konzils gesehen werden kann 757 und meinte rückblickend, dass die Stockholmer Sy-<br />

node „nicht in der Form, wie wir sie 1995 hatten, möglich gewesen wäre, wenn nicht<br />

das Zweite Vatikanische Konzil stattgefunden hätte und man dann – ausgehend von<br />

der Art des Konzils, die Kirche zu beschreiben – die Konsequenzen im revidierten<br />

Kirchenrecht von 1983 erhalten hätte, nämlich, dass es ermöglicht wurde, dass eine<br />

Diözesansynode alle [Mitglieder] in einer Diözese umfassen sollte“, was vorher aus-<br />

schließlich ein Privileg der Priester gewesen sei. 758<br />

Weiter führt Åke Göransson dazu aus:<br />

Aber das Kirchenrecht von 1983 sagt, dass der Bischof, wenn es pastorale Bedürfnisse<br />

gibt, Repräsentanten [aus dem Kreise] der Priester, der Ordensleute, der Gläubigen – also<br />

Gemeinderepräsentanten – einberufen und auch ökumenische Repräsentanten einladen<br />

soll. Und mit dem Schwerpunkt, dem das Zweite Vatikanische Konzil gerade dem Volk<br />

Gottes, allen Getauften innerhalb der katholischen Kirche, gab, und dass [diese] ihren<br />

rechtmäßigen Anteil im Selbstverständnis der Kirche haben, so ist ja eine Diözesansyn-<br />

ode, so wie wir sie durchführten, ein Spiegelbild von diesem [d.h. dem Zweiten Vatikani-<br />

schen Konzil]. 759<br />

Auf die Frage, welche Konzilstexte in Bezug auf die Synode angeführt werden<br />

könnten, nennt dann Åke Göransson Lumen Gentium und vor allem auch das Dekret<br />

über das Laienapostolat Apostolicam actuositatem, dass er als „ein besonderes Do-<br />

kument über die Laien“ klassifiziert, „das die Gedanken über die Beteiligung [der<br />

Laien]“ in den Vordergrund stellt, „wodurch ja auch die Möglichkeit geschaffen<br />

wurde – und allein das – den Pastoralrat in der Diözese zu bilden, neben dem Diöze-<br />

san- und dem Priesterrat …“ 760<br />

Sodann beschreibt der frühere Generalsekretär der Stockholmer Diözesansynode<br />

die wichtigsten Erfahrungen der Synode wie folgt:<br />

Die wichtigste Erfahrung, die war ja die Arbeit vorher. Das, was im Kirchenrecht von<br />

1917 und im Kirchenrecht von 1983 über eine Diözesansynode gesagt wird, ist, dass man<br />

dort imstande sein sollte, alle Fragen, die das Leben der Diözese betreffen, offen zu dis-<br />

kutieren. Und das der Bischof [dies] zuließ und sagte, dass man [schon] im Zusammen-<br />

757 Ebd., hier besonders Z. 33-43.<br />

758 Ebd., S. 2, Z. 33-37. Vgl. hierzu auch besonders Abschnitt 4.3 dieser Arbeit.<br />

759 Ebd., Z. 37-43. Vgl. hierzu auch besonders die Abschnitte 4.2 und 4.3 sowie 6.2.1 der vorliegenden<br />

Arbeit.<br />

760 Ebd., Z. 48-51.<br />

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