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Hans Harald Isop - Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD ...

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als auch auf die „Gegebenheiten der Zeit“ die Bedeutung von Synoden und Konzi-<br />

lien für die Glaubensentfaltung und für die Kirchendisziplin.<br />

halb:<br />

Im Dekret über die Hirtenaufgaben der Bischöfe Christus Dominus heißt es des-<br />

Seit den ersten Jahrhunderten der Kirche wurden die Bischöfe, obwohl sie Teilkirchen<br />

vorstanden, von der Gemeinschaft der brüderlichen Liebe und vom Eifer für die den<br />

Aposteln aufgetragene Sendung gedrängt, ihre Kräfte und ihren Willen zu vereinen, um<br />

sowohl das gemeinsame Wohl wie auch das Wohl einzelnen Kirchen zu fördern. Aus die-<br />

sem Grund wurden Synoden, Provinzialkonzilien und schließlich Plenarkonzilien abge-<br />

halten, in denen die Bischöfe sowohl in bezug auf die Verkündigung von Glaubenswahr-<br />

heiten als auch auf die kirchliche Disziplin eine einheitliche Regelung für verschiedene<br />

Kirchen festlegten.<br />

Diese Heilige Ökumenische Synode wünscht, daß die ehrwürdigen Einrichtungen<br />

der Synoden und Konzilien mit neuer Kraft aufblühen; dadurch soll besser und wirksa-<br />

mer für das Wachstum des Glaubens und die Erhaltung der Disziplin in den verschiede-<br />

nen Kirchen, entsprechend den Gegebenheiten der Zeit, gesorgt werden. 59<br />

4.3 Kirchenrechtliche Entwicklungen<br />

Bis zum Inkrafttreten des nachkonziliaren Kirchenrechts, CIC 1983, konnte nach<br />

dem CIC von 1917 eine Synode jedes zehnte Jahr vom Diözesanbischof einberufen<br />

werden. Allerdings durften an ihr ausschließlich Kleriker teilnehmen. 60<br />

Die Bestimmungen des neuen kanonischen Rechts von 1983 bezüglich der Diö-<br />

zesansynode lassen sich wie folgt zusammenfassen 61 :<br />

59 CD 36.<br />

60 Vgl. CIC 1917, cann. 356-362. Zur kirchenrechtlichen Situation der Diözesansynode gemäß CIC<br />

1917 siehe auch: Witsch, N., Synodalität auf Ebene der Diözese. Die Bestimmungen des universalkirchlichen<br />

Rechts der Lateinischen Kirche. Kirchen- und Staatskirchenrecht. 1, Paderborn 2004, S.<br />

29-135.<br />

Vor dem Inkrafttreten des CIC 1917 gab es jedoch auch Bestrebungen, öfter Diözesansynoden abzuhalten;<br />

vgl. Phillips, G., Die Diözesansynode, Freiburg im Breisgau 1849, passim, besonders S.<br />

49 und 64, der sogar eine Praxis einer zweimaligen Synode pro Jahr nachweist.<br />

Zur kirchenrechtlichen Entwicklung vor Inkrafttreten des CIC 1917, besonders zur Frage der Teilnehmer<br />

an einer Diözesansynode, vgl. auch: Holtgreven, F. A., Die Diöcesansynode als Rechtsinstitut.<br />

Insbesondere Beantwortung der Frage: Welche Personen gehören zu einer legalen Diöcesansynode?,<br />

Münster 1868.<br />

61 Die folgende Zusammenfassung bezieht sich auf CIC 1983, cann. 460-468. Zu den kirchenrechtlichen<br />

Entwicklungen bezüglich der Diözesansynode in Folge des Zweiten Vatikanischen Konzils<br />

siehe auch: 1) Listl, J., Art.: „Diözesansynode. I. Kirchenrechtlich“, in: LThK 3 1995, Bd. 3, Sp. 254,<br />

2) Schmitz, H., Art.: „Die Konsultationsorgane des Diözesanbischofs. II. Diözesansynode“, in:<br />

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