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Hans Harald Isop - Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD ...

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5 Beispiele nachkonziliarer Diözesansynoden und syno-<br />

dalähnlicher Zusammenkünfte in Deutschland, Öster-<br />

reich und der Schweiz<br />

Im Folgenden werden einige Beispiel nachkonziliarer Diözesansynoden und syno-<br />

dalähnlicher Zusammenkünfte mit den entsprechenden Leitideen, Themenbereichen,<br />

Inhalten, Beschlüssen und Empfehlungen vorgestellt. 79<br />

Zunächst wird die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik<br />

Deutschland (1972-1975) behandelt, obgleich diese eine Sonderstellung aufgrund ih-<br />

rer überregionalen Konzeption und ihres großen thematischen und inhaltlichen Um-<br />

fangs hat. Die Diözesansynode in Innsbruck (1971-1972) und die Schweizer Synode<br />

72 (1972-1975) werden der weiteren Vorarbeit zur Behandlung der Grundthese<br />

dienlich sein, ohne jedoch eine detaillierte Analyse dieser angeführten Synoden zu<br />

beabsichtigen. 80<br />

Ungefähr zeitgleich mit der Stockholmer Diözesansynode, hatte die Diözese<br />

Innsbruck ihr „Diözesanforum“ (1993-1995) – eine Weiterführung und Vertiefung<br />

der Diözesansynode der 1970er Jahre – abgeschlossen. Es soll in diesem Zusammen-<br />

hang erörtert werden, ob es hier eine gedankliche Verbindung gegeben hat.<br />

Interessant ist dann auch das bereits zuvor erwähnte Phänomen, dass im Gegen-<br />

satz zu den 1970er Jahren in den späteren Jahrzehnten andere Modelle als die der<br />

Diözesansynode in den Vordergrund traten, so z.B. das erwähnte „Diözesanforum“<br />

in Innsbruck, aber auch das so genannte „Pastoralgespräch“ im Erzbistum Köln<br />

(1993-1996).<br />

79 Die vorliegende Studie sieht jedoch von einer detaillierten und vergleichenden Analyse der in diesem<br />

Kapitel aufgeführten Synoden und synodalähnlichen Zusammenkünften ab. Wichtig ist festzuhalten,<br />

dass beide Foren auf dem Hintergrund des Zweiten Vatikanischen Konzils zu sehen sind und<br />

ein größeres Mitspracherecht und Mitwirken der Laien in der Kirche voraussetzen. Trotz der neu<br />

formulierten Rahmenbedingungen der römischen Instruktion von 1997 (vgl. Abschnitt 4.4. dieser<br />

Arbeit) ist an diesem Grundprinzip nichts geändert worden. Zugleich ist aber hervorzuheben, dass<br />

es sich bei den genannten Einrichtungen um „Beratungsorgane“ des Diözesanbischofs handelt, der<br />

laut CIC der alleinige Gesetzgeber seiner Diözese ist (vgl. hierzu Abschnitt 4.3 dieser Arbeit). Zu<br />

den verschiedenen Synoden und synodalähnlichen Zusammenkünften in Deutschland vgl. u.a. auch:<br />

Demel, S./Heinz, H./Pöpperl, C., „Löscht den Geist nicht aus“. Synodale Prozesse in deutschen<br />

Diözesen, Freiburg/Basel/Wien 2005.<br />

80 Die etwa zeitgleich durchgeführte Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke in der ehemaligen DDR<br />

wird in dieser Studie nicht berücksichtigt. Zu diesem Thema siehe u.a.: „Die Pastoralsynode der Jurisdiktionsbezirke<br />

in der DDR“, in: ebd., S. 26-30.<br />

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