28.10.2013 Aufrufe

Hans Harald Isop - Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD ...

Hans Harald Isop - Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD ...

Hans Harald Isop - Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

er leitet die Sitzungen der Synode; schließlich unterschreibt er als einziger Ge-<br />

setzgeber die Erklärungen und Dekrete und ordnet ihre Veröffentlichung an.“ 67<br />

Außerdem ist er „frei, die von den Synodalen geäußerten Meinungen anzuneh-<br />

men oder nicht.“ 68<br />

3. Stärker als vom CIC 1983 vorgesehen, werden die Rechte und Pflichten des Bi-<br />

schofs deutlich gemacht, die ihn damit noch stärker in seine Verantwortung ho-<br />

len: „Der Bischof hat das Recht und die Pflicht, mittels Dekret einen jeden Syn-<br />

odalen, dessen Auffassungen von der Lehre der Kirche abweichen oder der sich<br />

gegen die bischöfliche Autorität stellt, zu entlassen, unbeschadet der Möglich-<br />

keit eines rechtmäßigen Rekurses gegen das Dekret.“ 69<br />

4. Die Synode – so hebt die Instruktion hervor – ist „unmittelbar und untrennbar<br />

Ausdruck des bischöflichen Leitungsamtes … und bringt so jeden Aspekt der<br />

hierarchischen Gemeinschaft zum Ausdruck, der zutiefst zum Wesen der Kirche<br />

gehört.“ 70 Weiter heißt es in der Instruktion:<br />

Jeder Versuch also, die Synode auf der Basis einer für sie in Anspruch genommenen<br />

Sichtweise als ‚Vertretung des Volkes Gottes’, dem Bischof gegenüberzusetzen, steht im<br />

Kontrast zur eigentlichen Grundlage des kirchlichen Beziehungsgefüges. 71<br />

Die Instruktion betont in diesem Kontext die Möglichkeit des Bischofs, eine Sy-<br />

node zu unterbrechen oder aufzulösen, samt dass synodale Erklärungen und<br />

Dekrete nicht ohne seine Unterschrift gelten bzw. „im eigentlichen Sinne [keine]<br />

‚Erklärungen der Synode“ wären. 72<br />

67 Ebd., S. 149f.<br />

68 Ebd., S. 150.<br />

69 Ebd., S. 153. Mit dieser Bestimmung ist laut Burkard, S. 134, „der den Synoden und synodalähnlichen<br />

Foren zugestandene Rahmen eng gezogen, im Grunde jede Kritik, jedes weitergehende Votum<br />

verunmöglicht.“ Ob Burkards Einschätzung wirklich zutrifft, wird die Zukunft ausweisen müssen,<br />

ebenso seine Befürchtung, dass diese Bestimmung für einen Bischof, der eine Synode oder synodalähnliche<br />

Zusammenkunft plane, „höchste Gefahr des Scheiterns“ beinhalte, „will er den Spagat zwischen<br />

freier Meinungsäußerung und kirchlicher Verpflichtung wagen.“ (Burkard, ebd.).<br />

70 Instruktion, S. 150. Burkard, S. 134, sieht hier „eine klare Absage“ an alle „Vorstellungen, die der<br />

Synode einen eigenständigen oder gar demokratischen Charakter zubilligen wollen.“<br />

71 Instruktion, S. 150.<br />

72 Ebd., S. 160f.<br />

40

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!