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Hans Harald Isop - Philosophisch-Theologischen Hochschule SVD ...

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Zum einen eröffnete der CIC 1983 – im Gegensatz zum vorherigen CIC von 1917 –<br />

die Möglichkeit, dass auch Laien, Vertreter der Ordensgemeinschaften und nicht-<br />

katholische Beobachter zur Diözesansynode zugelassen werden können, wenn auch<br />

letztere jedoch kein Stimmrecht haben. 62<br />

Zum anderen können nach dem neuen Kirchenrecht auf einer Synode alle vor-<br />

gelegten Fragen frei diskutiert werden, es herrscht also freie Rede- und Meinungs-<br />

äußerung. 63 Die Ergebnisse der Synode kann der Diözesanbischof zusammenfassen<br />

und daraus Richtlinien und Empfehlungen für die weitere Arbeit in seiner Diözese<br />

erstellen.<br />

Wie im früheren kanonischen Recht ist der Diözesanbischof auch der, der die<br />

Synode einberuft, aber auch eventuell – bei schwerwiegenden Gründen – abbricht<br />

oder verschieben kann.<br />

Die Synode hat insgesamt gesehen allerdings nur Rat gebende Funktion für den<br />

Bischof; der Bischof ist einziger Gesetzgeber in der Diözesansynode. Über die Er-<br />

klärungen und Beschlüsse der Synode hat der Bischof den Metropoliten und die Bi-<br />

schofskonferenz zu unterrichten.<br />

4.4 Die Instruktion über die Diözesansynoden 1997<br />

Die Kongregationen für die Bischöfe und für die Evangelisierung der Völker erließen<br />

1997 eine Instruktion über die Diözesansynoden. 64<br />

Handbuch des katholischen Kirchenrechts, hg. von Listl, J. und Schmitz, H., 2., grundlegend neubearb.<br />

Aufl., Regensburg 1999, S. 450-453 und 3) Witsch, N., a.a.O., besonders S. 138-188, S. 217-<br />

220, S. 257-291.<br />

62 CIC 1983, can. 463 führt folgende Personen auf, die einzuladen und zur Teilnahme verpflichtet<br />

sind: der Bischof-Koadjutor und die Weihbischöfe, die General- und Bischofsvikare und der Offizial,<br />

die Domkapitulare, die Mitglieder des Priesterrates, eine vom Diözesanbischof bestimmte Anzahl<br />

von Laien (auch Ordensangehörige), die vom Pastoralrat zu wählen sind, der Regens des<br />

Priesterseminars, die Dechanten, wenigstens ein gewählter Priester jedes Dekanats sowie eine vom<br />

Diözesanbischof bestimmte Anzahl von Ordensoberen. Zudem darf der Diözesanbischof noch andere<br />

Synodalen aus dem Klerus, den Ordensleuten und den Laien berufen, die die gleichen Rechte<br />

wie die übrigen Teilnehmer haben, falls es der Bischof nicht anders bestimmt. Außerdem können –<br />

wie oben angeführt – Beobachter aus anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften eingeladen<br />

werden. Vgl. Ruf, N., Das Recht der katholischen Kirchen nach dem neuen Codex Iuris Canonici,<br />

Freiburg im Breisgau 1983, S. 132.<br />

63 Vgl. CIC 1983, can. 465. Ruf, N., a.a.O., grenzt wie folgt ein: „Sie [die Diözesansynode] soll Fragen<br />

behandeln, die sich auf das Wohl des gesamten Bistums beziehen.“<br />

64 Bei der Darstellung der römischen Instruktion über die Diözesansynode 1997 folge ich im Wesentlichen:<br />

Burkard, D., „IV. Retardierendes Element? Römische Instruktion von 1997“, in: ders., Diözesansynoden<br />

und synodalähnliche Foren sowie Kirchenvolksbegehren, Rom/Freiburg/Wien 2006, S.<br />

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