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Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />

V. Familienrecht im geeinten Deutschland<br />

Familien<br />

recht in<br />

der Dis<br />

kussion<br />

1. Zur Aufnahme des Familienrechts<br />

in den <strong>Familienbericht</strong><br />

Der Einfluß des Rechts auf die Lebensbedingungen<br />

der Familie ist vielfältig. Deshalb ist die<br />

Auseinandersetzung mit rechtlichen Regelungen<br />

in die verschiedenen Teile des <strong>Familienbericht</strong>s<br />

eingeflossen, insbesondere im Zusammenhang<br />

von Arbeit oder Bildung und Familie<br />

oder unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs.<br />

Dieses Kapitel des <strong>Familienbericht</strong>es<br />

konzentriert sich auf das spezielle Familienrecht,<br />

d. h. auf die Regelungen, die die Familienverhältnisse<br />

selbst zum Gegenstand haben.<br />

Nur unter dem Aspekt der Zusammenführung<br />

werden Fragestellungen anderer Regelungsbereiche<br />

mit aufgenommen.<br />

Das Familienrecht ist in seinem Inhalt von den<br />

gesellschaftlichen Bedingungen und Anschauungen<br />

zu Ehe und Familie abhängig. Es kann<br />

die Familienentwicklung fördern oder auch<br />

hemmen, es kann dem Leben in den Familien<br />

nachhinken, ihm aber auch vorauseilen. Nicht<br />

von ungefähr gibt es im Familienrecht nahezu<br />

permanent Diskussionen grundsätzlicher Art.<br />

Schon bei seiner Ausarbeitung am Ende des<br />

vorigen Jahrhunderts war das Familienrecht der<br />

wohl umstrittenste Teil des BGB und es ist heute<br />

der wohl am meisten veränderte.<br />

Der Fünfte <strong>Familienbericht</strong> entsteht in einer Zeit<br />

der erneuten besonderen Verdichtung familienrechtlicher<br />

Diskussionen. Das rührt her aus der<br />

schnellen Entwicklung und Veränderung der<br />

Lebensbedingungen der Familie, der veränderten<br />

Stellung der Frau, dem Wandel in den<br />

Auffassungen und Verhaltensweisen in bezug<br />

auf Ehe und Partnerschaft, Familie und Elternschaft,<br />

zur Rolle der Kinder wie der von Mutter<br />

und Vater in der Familie. Das hat dazu geführt,<br />

daß einzelne Regelungen des Familienrechts<br />

durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig<br />

erklärt und vom Gericht Vorgaben für die<br />

Rechtsentwicklung formuliert worden sind.<br />

Wesentliche Impulse gehen vom internationalen<br />

Rechtsvergleich und von der UN-Konvention<br />

über die Rechte des Kindes aus. Schließlich<br />

fordert der Einigungsprozeß in Deutschland, die<br />

Ablösung einer Regelung von Familienverhältnissen<br />

durch eine andere, zur Auseinandersetzung<br />

mit dem Familienrecht heraus.<br />

Es kann nicht Aufgabe des <strong>Familienbericht</strong>s<br />

sein, die Vielzahl der im Familienrecht anstehenden<br />

Fragen aufzugreifen. Doch scheint es<br />

der Kommission angebracht, die für die Familie<br />

wesentlichen Aspekte der Entwicklung des<br />

Familienrechts in den beiden deutschen Staaten<br />

und die mit der Überleitung des Bundesrechts<br />

auf die neuen Bundesländer verbundenen Veränderungen<br />

und Probleme deutlich zu machen.<br />

Damit werden zum einen Erfordernisse bei der<br />

weiteren Gestaltung des Einigungsprozesses<br />

sichtbar. Gleichzeitig treten so Diskussionserfordernisse<br />

zum Familienrecht in Deutschland<br />

überhaupt stärker hervor, ebenso wie Fragestellungen<br />

und Anregungen zur weiteren Entwicklung<br />

des Familienrechts.<br />

Die Kommission möchte keine konkreten Regelungsvorschläge<br />

unterbreiten. Ihr Anliegen ist<br />

es vielmehr, die wesentlichen, aus verschiedenen<br />

Prozessen herrührenden Anstöße für eine<br />

Reform des Familienrechts und die Hauptrichtung<br />

zu skizzieren, die sie dafür aus familienpolitischer<br />

Sicht für wesentlich hält 1 ).<br />

2. Zur Entwicklung des Familienrechts in<br />

der alten Bundesrepublik Deutschland<br />

und in der Deutschen Demokratischen<br />

Republik<br />

Das Familienrecht in Deutschland hat seine<br />

Grundstrukturen durch das Bürgerliche Gesetzbuch<br />

(BGB) von 1900 erhalten. Die entscheidende<br />

Leistung des BGB bestand in der Schaffung<br />

eines einheitlichen Familienrechts für ganz<br />

Deutschland und für alle Familien, unabhängig<br />

von ihrer religiösen Bindung. Es war durchgehend<br />

patriarchalisch konzipiert. Bereits mit der<br />

Weimarer Verfassung von 1919 war die Reform<br />

des BGB unter dem Aspekt der Gleichberechtigung<br />

von Mann und Frau und der Angleichung<br />

der Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder an<br />

die der ehelichen auf die Tagesordnung gesetzt<br />

(Artikel 109, 119 und 121). Zu tatsächlichen<br />

Veränderungen im Recht ist es aufgrund der<br />

Weimarer Verfassung nicht gekommen, die<br />

intensiven Diskussionen und Reformvorschläge<br />

waren insbesondere Gegenstand der Juristentage<br />

1924 und 1931/32. Nach 1945 war die<br />

Anknüpfung an die Weimarer Verfassung,<br />

besonders bezogen auf die Gleichberechtigung<br />

und die Rechtsstellung der nichtehelichen Kinder,<br />

unausweichlich. Beide Probleme wurden in<br />

die Verfassungen der Bundesrepublik Deutschland<br />

und der Deutschen Demokratischen Republik<br />

aufgenommen und haben die Rechtsentwicklung<br />

danach bestimmt.<br />

1) Zum Berichtsteil Familienrecht im ganzen vgl. die<br />

Expertise von T. Ramm „Wiedervereinigung und<br />

Familienrechtsreform", die eine komplexe Betrachtung<br />

zum Recht in bezug auf die Familie und wesentlich<br />

weitergehende und detaillie rtere Vorschläge für<br />

die Rechtsreform unterbreitet als dieser Berichtsteil.<br />

-<br />

Grundlagen<br />

des<br />

Familienrechts<br />

in<br />

beiden<br />

deutschen<br />

Staaten

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