Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag
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Lasten<br />
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Personen<br />
Drucksache 12/7560<br />
lienlastenausgleichs bestehen. Die Kommission<br />
greift folgende Fragestellungen auf:<br />
1. Welche Lasten der Familien sollen auf ihre<br />
Ausgleichsbedürftigkeit überprüft und in<br />
einen Familienlastenausgleich einbezogen<br />
werden?<br />
2. Welche entlastenden steuerlichen Vorschriften<br />
und welche Sozialleistungen, die aufgrund<br />
des geltenden Steuer-, Arbeits- und<br />
Sozialrechts an den Familienstatus anknüpfen,<br />
können aufgrund ihrer Funktion<br />
und Wirkungsweise als Familienlastenausgleichsleistungen<br />
angesehen werden?<br />
3. Wie stark entlastet der Familienlastenausgleich<br />
die Familien?<br />
4. Inwieweit finanzieren die Familien den<br />
Familienlastenausgleich selbst?<br />
5. Wie kann der Familienlastenausgleich institutionell<br />
optimal verankert werden?<br />
6. Welche Erfahrungen machen Familien bei<br />
der Inanspruchnahme familienbezogener<br />
Transferzahlungen?<br />
4.2 Welche Lasten der Familien sollen auf<br />
ihre Ausgleichsbedürftigkeit überprüft<br />
werden?<br />
Eindeutiger Ansatzpunkt für die Ableitung ausgleichsbedürftiger<br />
Lasten, die Familien zu tragen<br />
haben, sind jene Unterschiede in der wirtschaftlichen<br />
und sozialen Lage, die zwischen<br />
Alleinstehenden oder Paaren mit Kindern und<br />
Alleinstehenden oder Paaren ohne Kinder<br />
bestehen. Die Unterschiedlichkeit der Lebenslage<br />
ist aber nur ein notwendiges, kein hinreichendes<br />
Kriterium für die Begründung eines<br />
Familienlastenausgleichs. Weitere Voraussetzungen<br />
dafür, daß solche aus dem Tatbestand<br />
„Versorgung und Erziehung von Kindern" und<br />
aus dem Tatbestand „Pflege Familienangehöriger"<br />
resultierenden Lebenslageunterschiede in<br />
einer Gesellschaft als ausgleichsbedürftig angesehen<br />
werden können, sind erstens, daß diese<br />
Unterschiede direkt oder indirekt durch Geldund/oder<br />
Sachleistungen überhaupt ausgeglichen<br />
werden können, und zweitens, daß ein<br />
solcher Ausgleich mehrheitlich zur Annäherung<br />
an das Ziel sozialer Gerechtigkeit und/oder an<br />
das Ziel der langfristigen Sicherung der gesellschaftlichen<br />
Wohlfahrt für notwendig gehalten<br />
wird.<br />
Setzt man bei den Lebenslageunterschieden an,<br />
dann stößt man wenigstens auf folgende Arten<br />
von Lasten bzw. Leistungen, die kinderversorgende<br />
und -erziehende Personen im Unterschied<br />
zu kinderlosen Personen zu tragen haben<br />
bzw. erbringen:<br />
1. ein unter sonst gleichen Umständen niedrigeres<br />
Pro-Kopf-Einkommen. Gleichzeitig<br />
weisen die Ausgaben kinderversorgender<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode<br />
Personen eine andere Ausgabenstruktur auf,<br />
d. h. es werden größere Anteile des Haushaltsbudgets<br />
für die Ernährung, die Bekleidung<br />
und die Wohnung absorbiert, sodaß<br />
bestimmte andere Ausgabearten (z. B. für<br />
Reisen, kulturelle Veranstaltungen, Literatur<br />
und Hobbies) zurückgedrängt werden müssen;<br />
2. einen Entgang von Erwerbseinkommen bei<br />
Aufgabe oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit<br />
zum Zweck der Versorgung und<br />
Erziehung der Kinder sowie — im Fall des<br />
Wiedereintritts in das Erwerbsleben — eine<br />
Einkommensminderung als Folge der während<br />
der Unterbrechung eingetretenen Minderung<br />
der beruflichen Qualifikation und<br />
zusätzlich einen Entgang von Karrierechancen;<br />
3. einen Verlust an Sozialleistungsansprüchen,<br />
soweit diese nach Art oder Höhe durch<br />
Erwerbsarbeit bedingt werden;<br />
4. unentgeltliche Betreuungs- und Erziehungsleistungen,<br />
die ebenso wie die Versorgungsleistungen<br />
der Eltern für die Kinder wesentliche<br />
Beiträge zur Humanvermögensbildung<br />
in der Gesellschaft darstellen (vgl. dazu Kapitel<br />
VI. 9.4 und Abschnitt 4.4 dieses Kapitels).<br />
Diese Lebenslageunterschiede müssen, um eine<br />
Ausgleichsbedürftigkeit zu begründen, keineswegs<br />
subjektiv von den Eltern als „Lasten"<br />
empfunden werden. Denn ein solcher Ausgleich<br />
ist allein aus Gründen sozialer Gerechtigkeit<br />
und aufgrund des Interesses der Gesellschaft an<br />
der Sicherung der Zukunft der Gesellschaft<br />
mindestens partiell geboten.<br />
In der Bundesrepublik wird dieser Lebenslageausgleich<br />
durch folgende Elemente des Familienlastenausgleichs<br />
erstrebt (vgl. dazu auch<br />
die Übersicht über familienorientierte Transfers<br />
bei Oberhauser 1989):<br />
Steuerfreibeträge für Kinder bei der Einkommen-,<br />
Vermögen- und Erbschaftsteuer; Haushaltsfreibeträge<br />
für Alleinerziehende; Ehegattensplitting<br />
(das allerdings nicht nur Familien,<br />
sondern auch kinderlosen Ehepaaren zugutekommt);<br />
Kindergeld; die Kinderkomponente<br />
beim Wohngeld; Erziehungsgeld; Anerkennung<br />
von Erziehungsjahren in der Rentenversicherung;<br />
bestimmte, nicht vom Staat, sondern<br />
von der Solidargemeinschaft der Versicherten<br />
finanzierte familienorientierte Leistungen der<br />
Sozialversicherungen wie kinderbedingt erhöhtes<br />
Arbeitslosengeld, beitragsfreie Mitversicherung<br />
nicht erwerbstätiger Familienmitglieder in<br />
-<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung, Witwen-<br />
und Witwerrenten (die jedoch auch an<br />
kinderlose Hinterbliebene Versicherter geleistet<br />
werden) sowie Waisen- und Erziehungsrenten;<br />
Anspruchsberechtigungen auf Berücksichtigung<br />
im sozialen Wohnungsbau; Maßnahmen<br />
zur Förderung selbstgenutzten Wohneigentums<br />
wie z. B. kinderbedingt höhere Einkommensgrenzen<br />
für die Förderungsberechtigung, hö-<br />
Elemente<br />
des Fami<br />
lienlasten<br />
aus<br />
gleichs