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Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

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mung aus<br />

gleichsbe<br />

dürftiger<br />

Lasten<br />

Besondere<br />

Lasten<br />

bzw. Lei<br />

stungen<br />

kinderver<br />

sorgender<br />

Personen<br />

Drucksache 12/7560<br />

lienlastenausgleichs bestehen. Die Kommission<br />

greift folgende Fragestellungen auf:<br />

1. Welche Lasten der Familien sollen auf ihre<br />

Ausgleichsbedürftigkeit überprüft und in<br />

einen Familienlastenausgleich einbezogen<br />

werden?<br />

2. Welche entlastenden steuerlichen Vorschriften<br />

und welche Sozialleistungen, die aufgrund<br />

des geltenden Steuer-, Arbeits- und<br />

Sozialrechts an den Familienstatus anknüpfen,<br />

können aufgrund ihrer Funktion<br />

und Wirkungsweise als Familienlastenausgleichsleistungen<br />

angesehen werden?<br />

3. Wie stark entlastet der Familienlastenausgleich<br />

die Familien?<br />

4. Inwieweit finanzieren die Familien den<br />

Familienlastenausgleich selbst?<br />

5. Wie kann der Familienlastenausgleich institutionell<br />

optimal verankert werden?<br />

6. Welche Erfahrungen machen Familien bei<br />

der Inanspruchnahme familienbezogener<br />

Transferzahlungen?<br />

4.2 Welche Lasten der Familien sollen auf<br />

ihre Ausgleichsbedürftigkeit überprüft<br />

werden?<br />

Eindeutiger Ansatzpunkt für die Ableitung ausgleichsbedürftiger<br />

Lasten, die Familien zu tragen<br />

haben, sind jene Unterschiede in der wirtschaftlichen<br />

und sozialen Lage, die zwischen<br />

Alleinstehenden oder Paaren mit Kindern und<br />

Alleinstehenden oder Paaren ohne Kinder<br />

bestehen. Die Unterschiedlichkeit der Lebenslage<br />

ist aber nur ein notwendiges, kein hinreichendes<br />

Kriterium für die Begründung eines<br />

Familienlastenausgleichs. Weitere Voraussetzungen<br />

dafür, daß solche aus dem Tatbestand<br />

„Versorgung und Erziehung von Kindern" und<br />

aus dem Tatbestand „Pflege Familienangehöriger"<br />

resultierenden Lebenslageunterschiede in<br />

einer Gesellschaft als ausgleichsbedürftig angesehen<br />

werden können, sind erstens, daß diese<br />

Unterschiede direkt oder indirekt durch Geldund/oder<br />

Sachleistungen überhaupt ausgeglichen<br />

werden können, und zweitens, daß ein<br />

solcher Ausgleich mehrheitlich zur Annäherung<br />

an das Ziel sozialer Gerechtigkeit und/oder an<br />

das Ziel der langfristigen Sicherung der gesellschaftlichen<br />

Wohlfahrt für notwendig gehalten<br />

wird.<br />

Setzt man bei den Lebenslageunterschieden an,<br />

dann stößt man wenigstens auf folgende Arten<br />

von Lasten bzw. Leistungen, die kinderversorgende<br />

und -erziehende Personen im Unterschied<br />

zu kinderlosen Personen zu tragen haben<br />

bzw. erbringen:<br />

1. ein unter sonst gleichen Umständen niedrigeres<br />

Pro-Kopf-Einkommen. Gleichzeitig<br />

weisen die Ausgaben kinderversorgender<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode<br />

Personen eine andere Ausgabenstruktur auf,<br />

d. h. es werden größere Anteile des Haushaltsbudgets<br />

für die Ernährung, die Bekleidung<br />

und die Wohnung absorbiert, sodaß<br />

bestimmte andere Ausgabearten (z. B. für<br />

Reisen, kulturelle Veranstaltungen, Literatur<br />

und Hobbies) zurückgedrängt werden müssen;<br />

2. einen Entgang von Erwerbseinkommen bei<br />

Aufgabe oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit<br />

zum Zweck der Versorgung und<br />

Erziehung der Kinder sowie — im Fall des<br />

Wiedereintritts in das Erwerbsleben — eine<br />

Einkommensminderung als Folge der während<br />

der Unterbrechung eingetretenen Minderung<br />

der beruflichen Qualifikation und<br />

zusätzlich einen Entgang von Karrierechancen;<br />

3. einen Verlust an Sozialleistungsansprüchen,<br />

soweit diese nach Art oder Höhe durch<br />

Erwerbsarbeit bedingt werden;<br />

4. unentgeltliche Betreuungs- und Erziehungsleistungen,<br />

die ebenso wie die Versorgungsleistungen<br />

der Eltern für die Kinder wesentliche<br />

Beiträge zur Humanvermögensbildung<br />

in der Gesellschaft darstellen (vgl. dazu Kapitel<br />

VI. 9.4 und Abschnitt 4.4 dieses Kapitels).<br />

Diese Lebenslageunterschiede müssen, um eine<br />

Ausgleichsbedürftigkeit zu begründen, keineswegs<br />

subjektiv von den Eltern als „Lasten"<br />

empfunden werden. Denn ein solcher Ausgleich<br />

ist allein aus Gründen sozialer Gerechtigkeit<br />

und aufgrund des Interesses der Gesellschaft an<br />

der Sicherung der Zukunft der Gesellschaft<br />

mindestens partiell geboten.<br />

In der Bundesrepublik wird dieser Lebenslageausgleich<br />

durch folgende Elemente des Familienlastenausgleichs<br />

erstrebt (vgl. dazu auch<br />

die Übersicht über familienorientierte Transfers<br />

bei Oberhauser 1989):<br />

Steuerfreibeträge für Kinder bei der Einkommen-,<br />

Vermögen- und Erbschaftsteuer; Haushaltsfreibeträge<br />

für Alleinerziehende; Ehegattensplitting<br />

(das allerdings nicht nur Familien,<br />

sondern auch kinderlosen Ehepaaren zugutekommt);<br />

Kindergeld; die Kinderkomponente<br />

beim Wohngeld; Erziehungsgeld; Anerkennung<br />

von Erziehungsjahren in der Rentenversicherung;<br />

bestimmte, nicht vom Staat, sondern<br />

von der Solidargemeinschaft der Versicherten<br />

finanzierte familienorientierte Leistungen der<br />

Sozialversicherungen wie kinderbedingt erhöhtes<br />

Arbeitslosengeld, beitragsfreie Mitversicherung<br />

nicht erwerbstätiger Familienmitglieder in<br />

-<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung, Witwen-<br />

und Witwerrenten (die jedoch auch an<br />

kinderlose Hinterbliebene Versicherter geleistet<br />

werden) sowie Waisen- und Erziehungsrenten;<br />

Anspruchsberechtigungen auf Berücksichtigung<br />

im sozialen Wohnungsbau; Maßnahmen<br />

zur Förderung selbstgenutzten Wohneigentums<br />

wie z. B. kinderbedingt höhere Einkommensgrenzen<br />

für die Förderungsberechtigung, hö-<br />

Elemente<br />

des Fami<br />

lienlasten<br />

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gleichs

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