Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag
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Regelung<br />
in der<br />
Verfas<br />
sung der<br />
DDR<br />
Abschaffung<br />
des<br />
Status der<br />
Ehelichkeit<br />
bzw.<br />
Nichtehe<br />
lichkeit<br />
Drucksache 12/7560<br />
liche Kind in der Gesellschaft Diskriminierungen<br />
ausgesetzt ist. Deshalb wurden die rechtlichen<br />
Möglichkeiten ausgebaut, mit denen das<br />
Kind (außer durch Eheschließung der Eltern)<br />
noch den Status der Ehelichkeit erlangen kann<br />
(u. a. durch die Adoption des Kindes durch die<br />
eigene Mutter). Der Vater kann das Sorgerecht<br />
nur erlangen, wenn das Kind sein eheliches<br />
wird. Im Bereich des Unterhaltsrechts ist die<br />
gesetzliche Regelung und vor allem die Rechtspraxis<br />
für eheliche und nichteheliche Kinder<br />
inzwischen miteinander verwoben und findet<br />
Annäherung statt in bezug auf den zu zahlenden<br />
Unterhalt. Der Regelunterhalt hat für die<br />
ehelichen Kinder die Funktion des Mindestunterhalts<br />
erhalten. Bei der Einführung der Familiengerichte<br />
(1977) wurden die Rechtsbeziehungen<br />
zwischen nichtehelichen Kindern und ihren<br />
Eltern jedoch nicht miterfaßt. Das sind keine<br />
Familiensachen im Sinne des Prozeßrechts,<br />
weshalb hier andere Zuständigkeiten und ein<br />
anderer Instanzenzug gelten.<br />
Die Verfassung der DDR von 1949 hatte die die<br />
nichtehelichen Kinder benachteiligenden Bestimmungen<br />
des Familienrechts mit sofortiger<br />
Wirkung aufgehoben. Was das im einzelnen<br />
bedeutete, war z. T. offensichtlich, z. B. galt die<br />
rechtliche Fiktion der fehlenden Verwandtschaft<br />
zwischen Kind und Vater sofort als beseitigt.<br />
Zu anderen Fragen bedurfte es der Klärung<br />
durch die Rechtsprechung, z. B. in bezug auf die<br />
Abfindung als einer speziellen Regelung im<br />
Unterhaltsrecht für die nichtehelichen Kinder<br />
bzw. durch die Gesetzgebung, so zum Erbrecht<br />
des Kindes.<br />
Außerdem wurde die Problematik in engem<br />
Zusammenhang mit der Forderung der Verfassung<br />
nach Gleichberechtigung von Mann und<br />
Frau gesehen, und es war zu beachten, daß die<br />
Verfassung die Beseitigung rechtlichen Nachteils<br />
für Kind und Eltern (Artikel 33) forderte.<br />
Die wesentlichsten rechtlichen Konsequenzen<br />
wurden durch das Mutter- und Kinderschutzgesetz<br />
von 1950 gezogen. Danach sollte die<br />
nichteheliche Geburt nicht als Makel angesehen<br />
werden. Die Mutter erhielt die vollen elterlichen<br />
Rechte, verbunden mit dem Anspruch auf<br />
Beistandschaft nach Wunsch. Der Unterhalt war<br />
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider<br />
Eltern zu bemessen.<br />
Mit dem FGB von 1965 wurden die Ehelichkeit<br />
und die Nichtehelichkeit als Kategorien des<br />
Familienrechts aufgegeben. Die Unterhaltsregelung<br />
war die gleiche (auch in bezug auf das<br />
Prozeßrecht) wie bei Kindern geschiedener<br />
Eltern. Im Erbrecht wurde 1966 eine Teillösung<br />
in Kraft gesetzt, die völlige erbrechtliche<br />
Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher<br />
Kinder erfolgte mit dem Zivilgesetzbuch von<br />
1976.<br />
Den Vätern konnte das Erziehungsrecht über<br />
tragen werden, das aber nur (bis zum Familien<br />
rechtsänderungsgesetz von 1990) anstelle der<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode<br />
Mutter, wenn sie nicht erziehungsberechtigt<br />
war oder wenn sie der Übertragung des Erziehungsrechts<br />
auf den Vater zugestimmt hatte.<br />
Die Verfassung der DDR von 1968 hat zur<br />
Nichtehelichkeit keine Aussage mehr enthalten.<br />
Dort waren statt dessen zur Unterstützung<br />
alleinstehender Mütter und Väter (wie für kinderreiche<br />
Familien) besondere Maßnahmen<br />
gefordert, und zwar für unverheiratete, geschiedene<br />
und verwitwete gleichermaßen.<br />
Das Unterhaltsrecht, in dem die Pflichten der<br />
Eltern gegenüber ihren Kindern festgelegt werden,<br />
enthält eine besonders deutliche Funktionszuweisung<br />
an die Familie. Sie dürfte von<br />
besonderem Einfluß sein auf die Herausbildung<br />
und mehr noch auf die Realisierung des Kinderwunsches.<br />
Soweit die Unterhaltspflicht im Zusammenleben<br />
mit dem Kind durch Betreuung, Erziehung<br />
und durch finanzielle Mittel erfüllt werden<br />
kann, findet sie ihre weitgehende Akzeptanz in<br />
den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern.<br />
Doch ist die Unterhaltspflicht völlig unabhängig<br />
davon, ob solche Beziehungen bestehen oder je<br />
bestanden haben. Gerade die bei Trennung<br />
bestehende Pflicht zur Geldleistung ist juristisch<br />
eindeutig fixierbar und mit den Mitteln staatlichen<br />
Zwanges durchsetzbar. Das Unterhaltsrecht<br />
begründet also für zwei bis drei Jahrzehnte<br />
(u. U. auch ohne zeitliche Begrenzung<br />
oder später erneut) Leistungspflichten als Konsequenz<br />
aus der Entscheidung zum Kind bzw.<br />
allein aufgrund der Zeugung oder Geburt des<br />
Kindes.<br />
Die Unterhaltsregelung des BGB für Eltern und<br />
Kinder erlangte im Laufe der Jahre wachsende<br />
Bedeutung aufgrund des ständigen Anstiegs<br />
der Kinderkosten und der Tatsache, daß diese<br />
weitestgehend von den Eltern zu tragen sind.<br />
Das Recht schuf die Ermächtigung der Bundesregierung,<br />
durch Verordnungen den Unterhalt<br />
pauschal den sich verändernden Preisen und<br />
Einkommensverhältnissen anzupassen, das<br />
hieß bisher jeweils zu erhöhen (um 10, 11 oder —<br />
1992 — um 16 %). Das Prozeßrecht schuf für die<br />
ehelichen und für die nichtehelichen Kinder<br />
besondere Verfahren für diese Anpassung. Im<br />
Ergebnis erhöhte sich die Unterhaltspflicht und<br />
auch — besonders bei den niedrigeren Einkommen<br />
— schrittweise der Anteil, der vorn Einkommen<br />
der Eltern für den Unterhalt der Kinder zur<br />
Verfügung zu stellen ist. Durch die wachsende<br />
Zahl von Studierenden, die langen Studienzeiten<br />
und die wachsenden Lebenshaltungskosten<br />
der Studenten verlängerte und vergrößerte sich<br />
die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber<br />
ihren volljährigen studierenden Kindern kontinuierlich.<br />
Für den sonstigen Verwandtenunterhalt gelten<br />
nach wie vor unverändert die Bestimmungen<br />
der ursprünglichen Fassung des BGB. Gewisse<br />
Entlastungen sind durch die Regelungen des<br />
Die Unter<br />
alts<br />
flicht der<br />
Eltern<br />
-h -p<br />
Unter<br />
haltsrege<br />
lung des<br />
BGB