27.02.2014 Aufrufe

Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Regelung<br />

in der<br />

Verfas<br />

sung der<br />

DDR<br />

Abschaffung<br />

des<br />

Status der<br />

Ehelichkeit<br />

bzw.<br />

Nichtehe<br />

lichkeit<br />

Drucksache 12/7560<br />

liche Kind in der Gesellschaft Diskriminierungen<br />

ausgesetzt ist. Deshalb wurden die rechtlichen<br />

Möglichkeiten ausgebaut, mit denen das<br />

Kind (außer durch Eheschließung der Eltern)<br />

noch den Status der Ehelichkeit erlangen kann<br />

(u. a. durch die Adoption des Kindes durch die<br />

eigene Mutter). Der Vater kann das Sorgerecht<br />

nur erlangen, wenn das Kind sein eheliches<br />

wird. Im Bereich des Unterhaltsrechts ist die<br />

gesetzliche Regelung und vor allem die Rechtspraxis<br />

für eheliche und nichteheliche Kinder<br />

inzwischen miteinander verwoben und findet<br />

Annäherung statt in bezug auf den zu zahlenden<br />

Unterhalt. Der Regelunterhalt hat für die<br />

ehelichen Kinder die Funktion des Mindestunterhalts<br />

erhalten. Bei der Einführung der Familiengerichte<br />

(1977) wurden die Rechtsbeziehungen<br />

zwischen nichtehelichen Kindern und ihren<br />

Eltern jedoch nicht miterfaßt. Das sind keine<br />

Familiensachen im Sinne des Prozeßrechts,<br />

weshalb hier andere Zuständigkeiten und ein<br />

anderer Instanzenzug gelten.<br />

Die Verfassung der DDR von 1949 hatte die die<br />

nichtehelichen Kinder benachteiligenden Bestimmungen<br />

des Familienrechts mit sofortiger<br />

Wirkung aufgehoben. Was das im einzelnen<br />

bedeutete, war z. T. offensichtlich, z. B. galt die<br />

rechtliche Fiktion der fehlenden Verwandtschaft<br />

zwischen Kind und Vater sofort als beseitigt.<br />

Zu anderen Fragen bedurfte es der Klärung<br />

durch die Rechtsprechung, z. B. in bezug auf die<br />

Abfindung als einer speziellen Regelung im<br />

Unterhaltsrecht für die nichtehelichen Kinder<br />

bzw. durch die Gesetzgebung, so zum Erbrecht<br />

des Kindes.<br />

Außerdem wurde die Problematik in engem<br />

Zusammenhang mit der Forderung der Verfassung<br />

nach Gleichberechtigung von Mann und<br />

Frau gesehen, und es war zu beachten, daß die<br />

Verfassung die Beseitigung rechtlichen Nachteils<br />

für Kind und Eltern (Artikel 33) forderte.<br />

Die wesentlichsten rechtlichen Konsequenzen<br />

wurden durch das Mutter- und Kinderschutzgesetz<br />

von 1950 gezogen. Danach sollte die<br />

nichteheliche Geburt nicht als Makel angesehen<br />

werden. Die Mutter erhielt die vollen elterlichen<br />

Rechte, verbunden mit dem Anspruch auf<br />

Beistandschaft nach Wunsch. Der Unterhalt war<br />

nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider<br />

Eltern zu bemessen.<br />

Mit dem FGB von 1965 wurden die Ehelichkeit<br />

und die Nichtehelichkeit als Kategorien des<br />

Familienrechts aufgegeben. Die Unterhaltsregelung<br />

war die gleiche (auch in bezug auf das<br />

Prozeßrecht) wie bei Kindern geschiedener<br />

Eltern. Im Erbrecht wurde 1966 eine Teillösung<br />

in Kraft gesetzt, die völlige erbrechtliche<br />

Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher<br />

Kinder erfolgte mit dem Zivilgesetzbuch von<br />

1976.<br />

Den Vätern konnte das Erziehungsrecht über<br />

tragen werden, das aber nur (bis zum Familien<br />

rechtsänderungsgesetz von 1990) anstelle der<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode<br />

Mutter, wenn sie nicht erziehungsberechtigt<br />

war oder wenn sie der Übertragung des Erziehungsrechts<br />

auf den Vater zugestimmt hatte.<br />

Die Verfassung der DDR von 1968 hat zur<br />

Nichtehelichkeit keine Aussage mehr enthalten.<br />

Dort waren statt dessen zur Unterstützung<br />

alleinstehender Mütter und Väter (wie für kinderreiche<br />

Familien) besondere Maßnahmen<br />

gefordert, und zwar für unverheiratete, geschiedene<br />

und verwitwete gleichermaßen.<br />

Das Unterhaltsrecht, in dem die Pflichten der<br />

Eltern gegenüber ihren Kindern festgelegt werden,<br />

enthält eine besonders deutliche Funktionszuweisung<br />

an die Familie. Sie dürfte von<br />

besonderem Einfluß sein auf die Herausbildung<br />

und mehr noch auf die Realisierung des Kinderwunsches.<br />

Soweit die Unterhaltspflicht im Zusammenleben<br />

mit dem Kind durch Betreuung, Erziehung<br />

und durch finanzielle Mittel erfüllt werden<br />

kann, findet sie ihre weitgehende Akzeptanz in<br />

den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern.<br />

Doch ist die Unterhaltspflicht völlig unabhängig<br />

davon, ob solche Beziehungen bestehen oder je<br />

bestanden haben. Gerade die bei Trennung<br />

bestehende Pflicht zur Geldleistung ist juristisch<br />

eindeutig fixierbar und mit den Mitteln staatlichen<br />

Zwanges durchsetzbar. Das Unterhaltsrecht<br />

begründet also für zwei bis drei Jahrzehnte<br />

(u. U. auch ohne zeitliche Begrenzung<br />

oder später erneut) Leistungspflichten als Konsequenz<br />

aus der Entscheidung zum Kind bzw.<br />

allein aufgrund der Zeugung oder Geburt des<br />

Kindes.<br />

Die Unterhaltsregelung des BGB für Eltern und<br />

Kinder erlangte im Laufe der Jahre wachsende<br />

Bedeutung aufgrund des ständigen Anstiegs<br />

der Kinderkosten und der Tatsache, daß diese<br />

weitestgehend von den Eltern zu tragen sind.<br />

Das Recht schuf die Ermächtigung der Bundesregierung,<br />

durch Verordnungen den Unterhalt<br />

pauschal den sich verändernden Preisen und<br />

Einkommensverhältnissen anzupassen, das<br />

hieß bisher jeweils zu erhöhen (um 10, 11 oder —<br />

1992 — um 16 %). Das Prozeßrecht schuf für die<br />

ehelichen und für die nichtehelichen Kinder<br />

besondere Verfahren für diese Anpassung. Im<br />

Ergebnis erhöhte sich die Unterhaltspflicht und<br />

auch — besonders bei den niedrigeren Einkommen<br />

— schrittweise der Anteil, der vorn Einkommen<br />

der Eltern für den Unterhalt der Kinder zur<br />

Verfügung zu stellen ist. Durch die wachsende<br />

Zahl von Studierenden, die langen Studienzeiten<br />

und die wachsenden Lebenshaltungskosten<br />

der Studenten verlängerte und vergrößerte sich<br />

die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber<br />

ihren volljährigen studierenden Kindern kontinuierlich.<br />

Für den sonstigen Verwandtenunterhalt gelten<br />

nach wie vor unverändert die Bestimmungen<br />

der ursprünglichen Fassung des BGB. Gewisse<br />

Entlastungen sind durch die Regelungen des<br />

Die Unter<br />

alts<br />

flicht der<br />

Eltern<br />

-h -p<br />

Unter<br />

haltsrege<br />

lung des<br />

BGB

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!