Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />
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Rechtslage als Belastung der Familie wahrgenommen.<br />
Das rührt von der Funktionszuweisung<br />
an die Familie, von der neuen Begründung<br />
von Abhängigkeit und daraus resultierenden<br />
Verpflichtungen her. Das ergibt sich auch aus<br />
den Erfahrungen bei der Anwendung des neuen<br />
Rechts. Die Belastung wird in den bestehenden<br />
Familien deutlich empfunden und sie beeinflußt<br />
stark die sich zu Ungunsten von Elternschaft,<br />
Ehe und Familie verändernden Auffassungen<br />
und Wertungen vor allem bei den Jüngeren.<br />
Verstärkend wirkt in diese Richtung Enttäuschung<br />
über die zu wenig familienfördernde<br />
und -schützende Rolle des neuen Rechts und<br />
über den ausbleibenden Gewinn an Freiheit<br />
und Selbstbestimmung, worauf die Erwartungen<br />
im deutschen Einigungsprozeß besonders<br />
gerichtet waren.<br />
4. Zur weiteren Entwicklung<br />
des Familienrechts<br />
4.1 Die wesentlichen Anstöße<br />
für die Rechtsentwicklung<br />
Die Notwendigkeit der Reform des Familienrechts<br />
ist offenbar in der Politik wie in Rechtskreisen<br />
unbest ritten. Das darf freilich nur vom<br />
Grundsatz her, nicht jedoch bezogen auf den<br />
Umfang, die Bereiche oder gar die konkrete<br />
neue Lösung angenommen werden. Sicher<br />
unterliegen auch die einzelnen Anstöße für die<br />
Rechtsentwicklung einer unterschiedlichen<br />
Wertung.<br />
Sehr deutliche, direkte Anstöße, verbunden mit<br />
z. T. detaillierten Vorgaben für die Entwicklung<br />
des Familienrechts ergeben sich aus Entscheidungen<br />
des Bundesverfassungsgerichts, in denen<br />
geltende Regelungen als im Widerspruch<br />
zu Bestimmungen des Grundgesetzes stehend<br />
gekennzeichnet werden.<br />
Bereits 1982 hat das Bundesverfassungsgericht<br />
(Urteil vom 3. November 1982, FamRZ 1982,<br />
S. 1179) die obligatorische Beendigung des Sorgerechts<br />
eines Elternteils aufgrund der Scheidung<br />
für verfassungswidrig erklärt und die<br />
Möglichkeit des Fortbestandes des gemeinsamen<br />
Sorgerechts auch nach Scheidung begründet.<br />
Hier bedarf es der näheren rechtlichen<br />
Ausgestaltung.<br />
1991 (Beschluß vom 7. Mai 1991, FamRZ 1991,<br />
S. 913) wurde grundsätzlich durch das Bundesverfassungsgericht<br />
auch die Möglichkeit eines<br />
gemeinsamen Sorgerechts unverheirateter Eltern<br />
eröffnet. Das geschah in Auseinandersetzung<br />
mit den zwingenden Rechtsfolgen einer<br />
Ehelicherklärung. Sie begründet nach der Konzeption<br />
des BGB das alleinige Sorgerecht des<br />
Vaters und beendet das der Mutter. Doch das<br />
verstößt nach Meinung des Gerichts gegen<br />
„Artikel 6 Abs. 2 GG, wenn die Eltern mit dem<br />
Kind zusammenleben, beide bereit und in der<br />
Lage sind, die elterliche Sorge gemeinsam zu<br />
übernehmen, und dies dem Kindeswohl entspricht".<br />
Entsprechende Vorgänge werden bis<br />
zur Neuregelung nicht bearbeitet.<br />
Die unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeit<br />
für Unterhaltsverfahren ehelicher und nichtehelicher<br />
Kinder bezeichnete das Bundesverfassungsgericht<br />
1991 (Beschluß vom 5. November<br />
1991, FamRZ 1992, S. 157) als nicht verfassungskonform<br />
und als Nachteil für die Kinder.<br />
Die Regelung für verfassungswidrig zu erklären,<br />
unterblieb mit Hinweis auf zeitliche und<br />
finanzielle Probleme, die bei der Einbeziehung<br />
der nichtehelichen Kinder in die Zuständigkeit<br />
der Familiengerichte zu berücksichtigen seien.<br />
Zur gleichen Zeit wurde die Regelung in den<br />
neuen Bundesländern neu installiert, was ebenfalls<br />
mit erheblichen zeitlichen und finanziellen<br />
Problemen verbunden war und ist.<br />
Im März 1991 (Beschluß des BVerfG vom<br />
5. März 1991, NJW 1991, S. 1602) wurde das<br />
Ehenamensrecht (mit grundsätzlicher Bedeutung<br />
für den Namen der Kinder) durch das<br />
Bundesverfassungsgericht in Bewegung gebracht.<br />
Es hatte die Bestimmung des BGB für<br />
verfassungswidrig erklärt, nach der automatisch<br />
der Name des Mannes zum Ehenamen<br />
wird, wenn die Ehegatten bei Eheschließung<br />
zum Namen keine Erklärung abgeben.<br />
Nachdem das Bundesverfassungsgericht sich<br />
1972 (Beschluß vom 20. Januar 1972, NJW 1972,<br />
S. 571) für unzuständig erklärt hatte, über die<br />
Vereinbarkeit von § 1300 BGB (der Schadenersatzregelung<br />
zugunsten der Frau für die<br />
Gestattung der „Beiwohnung" während eines<br />
später aufgelösten Verlöbnisses) mit dem<br />
Grundgesetz zu entscheiden, ist es nun im<br />
Februar 1993 (Beschluß vom 5. Februar 1993,<br />
FamRZ 1993, S. 662) der Entscheidung eines<br />
Amtsgerichts beigetreten, das die Regelung für<br />
verfassungswidrig erklärt hatte.<br />
Diese Anstöße zur Rechtsentwicklung sind<br />
durch den Einigungsprozeß verstärkt, da die<br />
nichtverfassungskonformen Regelungen auf<br />
die neuen Bundesländer übergeleitet wurden<br />
und eine solche ablösten, die mit dem Grundgesetz<br />
konform waren. Zum Beispiel befand sich<br />
das Ehenamensrecht mit Artikel 3 des GG in<br />
Übereinstimmung, weil es einen Vorrang des<br />
Namens des Mannes nicht kannte; für alle<br />
Kinder gab es die gleiche gerichtliche Zuständigkeit<br />
in Unterhaltsstreitigkeiten, der § 1300<br />
BGB galt in der DDR seit einer Entscheidung des<br />
LG Cottbus von 1950 als unvereinbar mit dem<br />
Gleichberechtigungsgrundsatz.<br />
Mit der Entscheidung des BVerfG (Beschluß<br />
vom 18. Januar 1988, NJW 1988, S. 3010), in der<br />
die Pflicht der Mutter begründet wurde, dem<br />
nichtehelichen Kind den Namen seines Vaters<br />
mitzuteilen und mit der Entscheidung, die den<br />
Zusammenhang zwischen dem Recht des volljährigen<br />
Kindes, seine Ehelichkeit anzufechten,<br />
und der Stabilität der elterlichen Ehe be traf<br />
(Urteil vom 31. Januar 1989, NJW 1989 S. 891),<br />
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