Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> Bundestau — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />
Unzureichend<br />
erfüllte<br />
Forderungen<br />
Höhere Priorität als den angesprochenen<br />
Aspekten kommt jedoch der Beseitigung wohnungspolitischer<br />
Defizite zu.<br />
3.2 Wohnungspolitische Defizite im<br />
vereinigten Deutschland aus<br />
familienpolitischer Sicht<br />
Obwohl seit mehr als 15 Jahren in wissenschaftlichen<br />
Veröffentlichungen und in den bisher<br />
vorgelegten <strong>Familienbericht</strong>en immer wieder<br />
familienpolitisch gravierende Defizite der Wohnungspolitik<br />
beklagt und Reformvorschläge<br />
gemacht worden sind, sind — aus der Sicht der<br />
Familien beurteilt — in der Wohnungsversorgung<br />
und in der Wohnungspolitik noch nicht<br />
genügend Fortschritte erzielt worden.<br />
In bezug auf die Wohnungsversorgung ist festzuhalten:<br />
1. Die vom Wissenschaftlichen Beirat für Familienfragen<br />
1974 abgeleiteten Anforderungen<br />
an ein familiengerechtes Wohnen sind<br />
nach wie vor unzureichend erfüllt (vgl. zu<br />
diesen Anforderungen BMJFG Beirat 1974,<br />
S. 26 ff.).<br />
2, Die 1975 im Zweiten <strong>Familienbericht</strong> festgestellte,<br />
mit wachsender Kinderzahl zunehmende<br />
Verfehlung der in den „Kölner Empfehlungen<br />
1971" genannten Wohnungsgrößen<br />
besteht im Grunde unverände rt weiter<br />
(vgl. dazu BMJFG 1975, S. 98 und Rojan-<br />
Sandvoss 1990).<br />
3. Nach wie vor am größten ist die Unterversorgung<br />
mit Wohnraum bei den Arbeiterfamilien<br />
(vgl. BMJFG 1975 und Siedt 1983,<br />
S. 964).<br />
4. Unterversorgt mit Wohnraum sind weiterhin<br />
junge Familien, unvollständige Familien,<br />
Mehrkinderfamilien und Familien ausländischer<br />
Arbeitnehmer (vgl. BMJFG 1975,<br />
S. 99 ff.; Wedel 1991; Bertram 1992).<br />
In bezug auf die Wohnungspolitik ist festzustellen:<br />
1. Der vor allem in den §§. 1 und 26 des<br />
Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes<br />
(II. Wohnungsbaugesetz) eindeutig formulierte<br />
Vorrang der Förderung des familiengerechten<br />
Wohnens wird in der Wohnungsbauförderungspolitik<br />
unzureichend verwirklicht<br />
(Expertisen Nienhaus und Oberhauser).<br />
Dies zeigt sich erstens in einer im Vergleich<br />
zu anderen westeuropäischen Ländern niedrigeren<br />
Eigentumsquote, zweitens daran,<br />
daß die Einkommensgrenzen im sozialen<br />
Wohnungsbau seit 1980 unverändert gelten,<br />
so daß statt seinerzeit 70 % der Familien<br />
heute nur noch etwa 30 % begünstigt werden<br />
können und drittens an den völlig unzureichenden<br />
Familienzusatzdarlehen ( 2 000 DM<br />
für das erste, 4 000 DM für das zweite, 7 000<br />
für das dritte und 5 000 DM für jedes weitere<br />
Kind) .<br />
2. Bei der steuerlichen Förderung des Wohneigentums<br />
nach § 10e EStG treten für die<br />
unteren Einkommensschichten keine Entlastungseffekte<br />
ein, für die Bezieher mittlerer<br />
und höherer Einkommen sind die Entlastungseffekte<br />
umso größer, je größer das<br />
steuerpflichtige Einkommen ist, weil die<br />
Begünstigungsbeträge von der Steuerbemessungsgrundlage<br />
abgezogen werden und<br />
somit die Höhe der jeweiligen Grenzsteuersätze<br />
für die Steuerersparnis entscheidend<br />
ist. Dies ist familienpolitisch nicht nur nicht<br />
gerechtfertigt, sondern zielwidrig. Geradezu<br />
paradox ist es auch, daß für die Familien bei<br />
gleichem Einkommen die Entlastungen mit<br />
steigender Kinderzahl sinken. Die im Steueränderungsgesetz<br />
1992 eingeführten Begünstigungen<br />
im Rahmen des § 10e EStG entlasten<br />
Zwei-Kinder-Familien erst ab einem<br />
Jahreseinkommen von 48 000 DM. Die meisten<br />
Familien erreichen diese Einkommenshöhe<br />
nicht. Dies trifft vor allem für ostdeutsche<br />
Familien zu. Im übrigen setzen die<br />
Entlastungswirkungen bei Ledigen, Ehepaaren<br />
ohne Kinder und Ehepaaren mit einem<br />
Kind früher ein als bei Ehepaaren mit mehreren<br />
Kindern (Oberhauser/Rüsch 1992; Expertise<br />
Oberhauser).<br />
3. Das Baukindergeld, das von der Steuerschuld<br />
abgezogen wird, können nur Steuerzahler<br />
voll nutzen, die nach Abzug der Sonderausgaben<br />
und der Abzugsbeträge nach<br />
§ 10e EStG noch Steuern in Höhe des Baukindergeldes<br />
zu zahlen haben. Außerdem<br />
können die Erwerber von Wohneigentum<br />
das Baukindergeld umso weniger nutzen, je<br />
mehr Kinder sie haben, weil mit steigender<br />
Kinderzahl die Steuerschuld geringer wird.<br />
Kinderreiche Familien ohne Steuerschuld<br />
kommen überhaupt nicht in den Genuß des<br />
Baukindergeldes (Oberhauser/Rüsch 1992;<br />
Expertise Oberhauser).<br />
4. Bei den prämienbegünstigten Höchstbeträgen<br />
für das Bausparen wird die Kinderzahl<br />
nicht berücksichtigt.<br />
5. Auch bei der Gewährung eines verlorenen<br />
Zuschusses an Wohnungskäufer zur Förderung<br />
der Privatisierung des Wohnungsbestandes<br />
in den neuen Bundesländern in Höhe<br />
von maximal 7 000 DM für das erste und<br />
1 000 DM für jedes weitere Familienmitglied<br />
wird der mit steigender Zahl der Familienmitglieder<br />
verbundenen Verringerung des<br />
Pro-Kopf-Einkommens sowie dem steigenden<br />
Wohnraumbedarf nicht Rechnung getragen.<br />
-<br />
6. Beim Wohngeld werden die Aufwendungen<br />
für den Unterhalt von Kindern und der mit<br />
steigender Kinderzahl steigende Wohnraumbedarf<br />
ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt<br />
(BMJFG 1974, S. 87f.; Materialien<br />
zum Dritten <strong>Familienbericht</strong> 1979; Albers<br />
1990). Da bei der Ermittlung des Familieneinkommens<br />
zur Berechnung des Wohngeld-<br />
Entla<br />
stungsef<br />
fekt steigt<br />
mit Höhe<br />
des Einkommens<br />
Ungenügende<br />
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gung der<br />
Kinderzahl