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Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />

Umfang<br />

der Über<br />

leitung<br />

Erbrecht<br />

für nicht<br />

eheliche<br />

Kinder<br />

die Einführung der Möglichkeit eines gemeinsamen<br />

Erziehungsrechts der Eltern nach Scheidung<br />

und für nichtverheiratete Eltern und den<br />

Ausbau der Vertragsfreiheit der Ehegatten im<br />

Güterrecht.<br />

3. Zur Überleitung des Bundesrechts<br />

in die neuen Bundesländer<br />

3.1 Zur Überleitung selbst<br />

Mit der Überleitung des Familienrechts der<br />

alten Bundesrepublik auf die neuen Länder<br />

entstand für alle bestehenden Ehen und Eltern-<br />

Kind-Verhältnisse eine neue Rechtslage. Das<br />

FGB der DDR trat außer Kraft. Es ist nur noch auf<br />

die Ehen anzuwenden, die bereits vor dem<br />

3. Oktober 1990 geschieden waren, ebenso auf<br />

die Auflösung der durch das FGB begründeten<br />

Eigentumsgemeinschaft, auch wenn die Beendigung<br />

der Ehe nach dem 3. Oktober 1990<br />

erfolgt und auf Rechtsvorgänge, die sich auf die<br />

Zeit vor dem 3. Oktober 1990 beziehen (z. B. die<br />

elterliche Unterhaltspflicht). Nicht übergeleitet<br />

wurde die Amtspflegschaft für nichteheliche<br />

Kinder. Die Mutter behält bzw. erhält auch<br />

künftig mit der Geburt des Kindes das Sorgerecht<br />

ohne gesetzliche Einschränkungen. Ausgenommen<br />

wurde von der Überleitung außerdem<br />

die Regelunterhaltsverordnung, mit der<br />

der Unterhalt für nichteheliche Kinder, der<br />

zugleich der Mindestunterhalt für eheliche Kinder<br />

ist, festgelegt wird. Diesbezüglich und auch<br />

für den Erlaß einer Verordnung zur Anpassung<br />

des Unterhalts der ehelichen Kinder an die sich<br />

verändernden wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

wurde eine Kompetenz der neuen Länder<br />

begründet. Zwei Regelunterhaltsverordnungen<br />

und eine Anpassungs VO wurden inzwischen<br />

erlassen.<br />

Zum Erbrecht sieht der Einigungsvertrag vor,<br />

daß für nichteheliche Kinder in den neuen<br />

Ländern künftig zwei verschiedene Regelungen<br />

Platz greifen. Waren sie am 2. Oktober 1990<br />

bereits geboren, erben sie wie eheliche Kinder.<br />

Wurden sie danach geboren, findet für sie das<br />

spezielle Erbrecht für nichteheliche Kinder des<br />

BGB Anwendung.<br />

Väter nichtehelicher Kinder, Stiefeltern oder<br />

Großeltern, denen auf der Grundlage des FGB<br />

der DDR das Erziehungsrecht übertragen worden<br />

war, erhielten durch den Einigungsvertrag<br />

die Rechtsstellung eines Vormundes, weil das<br />

BGB für diesen Personenkreis die Möglichkeit<br />

der Übertragung des Sorgerechts nicht vorsieht.<br />

Bezüglich des Güterrechts konnte jeder Ehegatte,<br />

wenn die Ehe am 2. Oktober 1990 nicht<br />

schon beendet war, durch Erklärung gegenüber<br />

dem Gericht bestimmen, daß es für seine Ehe<br />

bei dem Güterstand des FGB bleiben, insoweit<br />

das Bundesrecht also nicht übergeleitet werden<br />

soll. Diese Möglichkeit war auf zwei Jahre<br />

befristet. Sie ist nur in geringem Maße in<br />

Anspruch genommen worden, geschätzt werden<br />

etwa 8 000 Fälle.<br />

3.2 Zu den Wirkungen der Überleitung<br />

auf die Familien allgemein<br />

Die Wirkung der Überleitung des Bundesrechts<br />

auf die neuen Länder ist vielfältig und im<br />

einzelnen differenziert. Im folgenden werden<br />

nur solche Aspekte herausgegriffen, die ausgehend<br />

vom Einfluß des Familienrechts auf die<br />

Lebensbedingungen der Familien besondere<br />

Bedeutung haben.<br />

Die Hauptwirkung oder die für die Familien<br />

wesentlichste Veränderung durch die Überleitung<br />

des Bundesrechts in seiner Gesamtheit<br />

(dabei insbesondere die Rechtslage in bezug auf<br />

die Frauen- und Familienförderung und den<br />

Mutterschutz) und durch das Familienrecht speziell<br />

besteht in der wesentlichen Erweiterung<br />

der Funktionszuweisung an die Familie, die Ehe<br />

und die geschiedene Ehe. Es ist nicht nur eine<br />

Erweiterung im Vergleich zur Lage in der DDR,<br />

sondern, da es in der alten Bundesrepublik im<br />

Verlaufe ihrer Entwicklung — wie dargestellt --<br />

einen Ausbau der Funktionen der Familie durch<br />

das Familienrecht gegeben hat, eine Erweiterung<br />

auch im Vergleich zur Zeit vor der Gründung<br />

der DDR. Die Bestimmung des Grundgesetzes<br />

(Artikel 6 Abs. 2) und des KJHG (§ 1),<br />

wonach die Eltern zuvörderst verpflichtet sind,<br />

greift in der üblichen Interpretation durch, die<br />

die Eltern nicht als Erstberufene und unter dem<br />

Aspekt notwendiger Arbeitsteilung mit außerfamilialen<br />

Einrichtungen, sondern grundsätzlich<br />

als Alleinverantwortliche sieht. Kinder zu<br />

haben, erscheint nun als Privatsache. Alle Aktivitäten<br />

für Kinder von seiten des Staates, der<br />

Gemeinden, von Verbänden gelten als Hilfe zur<br />

Wahrnahme elterlicher Verantwortung. Sie sind<br />

von Voraussetzungen abhängig, die detailliert<br />

nachgewiesen werden müssen, die der Bewertung<br />

unterliegen, die sich verändern wie die<br />

eventuellen Leistungen. Sie können auch wieder<br />

entfallen.<br />

Die Leistungen der Kindereinrichtungen, der<br />

Schulen und des Gesundheitswesens sind nicht<br />

mehr in dem bisherigen Umfang und der Art,<br />

wie sie zur Verfügung standen, sichere Grundlage<br />

der Familienplanung und der Gestaltung<br />

des Familienlebens und seiner Vereinbarkeit<br />

mit der Erwerbstätigkeit (auch der Aus- und<br />

Weiterbildung) der Eltern. Diese Veränderung<br />

bedeutet nicht die Wiederherstellung der notwendigen<br />

Funktion der Familie für die Entwicklung<br />

der Kinder. Ihre unersetzbare Rolle für die<br />

Kinder war durch die Arbeit der Kindereinrichtungen<br />

nie in Frage gestellt und hat die Familie<br />

immer stark gefordert. Es handelt sich vielmehr<br />

um eine Erweiterung der Funktionszuweisung<br />

im Sinne der Forderung nach einer Vielzahl von<br />

Betreuungsleistungen, die der Familie, und das<br />

Erweite-<br />

-<br />

rung der<br />

Funktionszuweisung<br />

an die<br />

Familie<br />

Betreu<br />

ungslei<br />

stungen

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