Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />
Umfang<br />
der Über<br />
leitung<br />
Erbrecht<br />
für nicht<br />
eheliche<br />
Kinder<br />
die Einführung der Möglichkeit eines gemeinsamen<br />
Erziehungsrechts der Eltern nach Scheidung<br />
und für nichtverheiratete Eltern und den<br />
Ausbau der Vertragsfreiheit der Ehegatten im<br />
Güterrecht.<br />
3. Zur Überleitung des Bundesrechts<br />
in die neuen Bundesländer<br />
3.1 Zur Überleitung selbst<br />
Mit der Überleitung des Familienrechts der<br />
alten Bundesrepublik auf die neuen Länder<br />
entstand für alle bestehenden Ehen und Eltern-<br />
Kind-Verhältnisse eine neue Rechtslage. Das<br />
FGB der DDR trat außer Kraft. Es ist nur noch auf<br />
die Ehen anzuwenden, die bereits vor dem<br />
3. Oktober 1990 geschieden waren, ebenso auf<br />
die Auflösung der durch das FGB begründeten<br />
Eigentumsgemeinschaft, auch wenn die Beendigung<br />
der Ehe nach dem 3. Oktober 1990<br />
erfolgt und auf Rechtsvorgänge, die sich auf die<br />
Zeit vor dem 3. Oktober 1990 beziehen (z. B. die<br />
elterliche Unterhaltspflicht). Nicht übergeleitet<br />
wurde die Amtspflegschaft für nichteheliche<br />
Kinder. Die Mutter behält bzw. erhält auch<br />
künftig mit der Geburt des Kindes das Sorgerecht<br />
ohne gesetzliche Einschränkungen. Ausgenommen<br />
wurde von der Überleitung außerdem<br />
die Regelunterhaltsverordnung, mit der<br />
der Unterhalt für nichteheliche Kinder, der<br />
zugleich der Mindestunterhalt für eheliche Kinder<br />
ist, festgelegt wird. Diesbezüglich und auch<br />
für den Erlaß einer Verordnung zur Anpassung<br />
des Unterhalts der ehelichen Kinder an die sich<br />
verändernden wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
wurde eine Kompetenz der neuen Länder<br />
begründet. Zwei Regelunterhaltsverordnungen<br />
und eine Anpassungs VO wurden inzwischen<br />
erlassen.<br />
Zum Erbrecht sieht der Einigungsvertrag vor,<br />
daß für nichteheliche Kinder in den neuen<br />
Ländern künftig zwei verschiedene Regelungen<br />
Platz greifen. Waren sie am 2. Oktober 1990<br />
bereits geboren, erben sie wie eheliche Kinder.<br />
Wurden sie danach geboren, findet für sie das<br />
spezielle Erbrecht für nichteheliche Kinder des<br />
BGB Anwendung.<br />
Väter nichtehelicher Kinder, Stiefeltern oder<br />
Großeltern, denen auf der Grundlage des FGB<br />
der DDR das Erziehungsrecht übertragen worden<br />
war, erhielten durch den Einigungsvertrag<br />
die Rechtsstellung eines Vormundes, weil das<br />
BGB für diesen Personenkreis die Möglichkeit<br />
der Übertragung des Sorgerechts nicht vorsieht.<br />
Bezüglich des Güterrechts konnte jeder Ehegatte,<br />
wenn die Ehe am 2. Oktober 1990 nicht<br />
schon beendet war, durch Erklärung gegenüber<br />
dem Gericht bestimmen, daß es für seine Ehe<br />
bei dem Güterstand des FGB bleiben, insoweit<br />
das Bundesrecht also nicht übergeleitet werden<br />
soll. Diese Möglichkeit war auf zwei Jahre<br />
befristet. Sie ist nur in geringem Maße in<br />
Anspruch genommen worden, geschätzt werden<br />
etwa 8 000 Fälle.<br />
3.2 Zu den Wirkungen der Überleitung<br />
auf die Familien allgemein<br />
Die Wirkung der Überleitung des Bundesrechts<br />
auf die neuen Länder ist vielfältig und im<br />
einzelnen differenziert. Im folgenden werden<br />
nur solche Aspekte herausgegriffen, die ausgehend<br />
vom Einfluß des Familienrechts auf die<br />
Lebensbedingungen der Familien besondere<br />
Bedeutung haben.<br />
Die Hauptwirkung oder die für die Familien<br />
wesentlichste Veränderung durch die Überleitung<br />
des Bundesrechts in seiner Gesamtheit<br />
(dabei insbesondere die Rechtslage in bezug auf<br />
die Frauen- und Familienförderung und den<br />
Mutterschutz) und durch das Familienrecht speziell<br />
besteht in der wesentlichen Erweiterung<br />
der Funktionszuweisung an die Familie, die Ehe<br />
und die geschiedene Ehe. Es ist nicht nur eine<br />
Erweiterung im Vergleich zur Lage in der DDR,<br />
sondern, da es in der alten Bundesrepublik im<br />
Verlaufe ihrer Entwicklung — wie dargestellt --<br />
einen Ausbau der Funktionen der Familie durch<br />
das Familienrecht gegeben hat, eine Erweiterung<br />
auch im Vergleich zur Zeit vor der Gründung<br />
der DDR. Die Bestimmung des Grundgesetzes<br />
(Artikel 6 Abs. 2) und des KJHG (§ 1),<br />
wonach die Eltern zuvörderst verpflichtet sind,<br />
greift in der üblichen Interpretation durch, die<br />
die Eltern nicht als Erstberufene und unter dem<br />
Aspekt notwendiger Arbeitsteilung mit außerfamilialen<br />
Einrichtungen, sondern grundsätzlich<br />
als Alleinverantwortliche sieht. Kinder zu<br />
haben, erscheint nun als Privatsache. Alle Aktivitäten<br />
für Kinder von seiten des Staates, der<br />
Gemeinden, von Verbänden gelten als Hilfe zur<br />
Wahrnahme elterlicher Verantwortung. Sie sind<br />
von Voraussetzungen abhängig, die detailliert<br />
nachgewiesen werden müssen, die der Bewertung<br />
unterliegen, die sich verändern wie die<br />
eventuellen Leistungen. Sie können auch wieder<br />
entfallen.<br />
Die Leistungen der Kindereinrichtungen, der<br />
Schulen und des Gesundheitswesens sind nicht<br />
mehr in dem bisherigen Umfang und der Art,<br />
wie sie zur Verfügung standen, sichere Grundlage<br />
der Familienplanung und der Gestaltung<br />
des Familienlebens und seiner Vereinbarkeit<br />
mit der Erwerbstätigkeit (auch der Aus- und<br />
Weiterbildung) der Eltern. Diese Veränderung<br />
bedeutet nicht die Wiederherstellung der notwendigen<br />
Funktion der Familie für die Entwicklung<br />
der Kinder. Ihre unersetzbare Rolle für die<br />
Kinder war durch die Arbeit der Kindereinrichtungen<br />
nie in Frage gestellt und hat die Familie<br />
immer stark gefordert. Es handelt sich vielmehr<br />
um eine Erweiterung der Funktionszuweisung<br />
im Sinne der Forderung nach einer Vielzahl von<br />
Betreuungsleistungen, die der Familie, und das<br />
Erweite-<br />
-<br />
rung der<br />
Funktionszuweisung<br />
an die<br />
Familie<br />
Betreu<br />
ungslei<br />
stungen