Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />
Regelung<br />
von Schei<br />
dungs<br />
folgen<br />
Die Be<br />
ziehung<br />
zwischen<br />
Eltern und<br />
nicht<br />
ehelichen<br />
Kindern<br />
Schutz und Förderung von Ehe und Familie<br />
(Artikel 38 Abs. 1) besonders durch die Gleichberechtigung<br />
von Mann und Frau gewährleistet<br />
werden (Artikel 38 Abs. 2) .<br />
Berufstätigkeit und Hausarbeit sowie Erziehung<br />
der Kinder durch die Ehegatten wurden familienrechtlich<br />
als gleichwertig angesehen. Gleichzeitig<br />
gab es für die gesamte Rechtsordnung die<br />
Konzeption, wonach Gleichberechtigung ökonomische<br />
Unabhängigkeit und diese wiederum<br />
berufliche Tätigkeit voraussetzt.<br />
Unterhalt nach Scheidung war von der Mitte der<br />
50er Jahre an grundsätzlich auf zwei Jahre<br />
begrenzt. Er konnte auch verlängert werden<br />
und in besonderen Fällen zeitlich unbefristet<br />
bestehen bleiben. Gegen Ende der DDR-Zeit<br />
wurde der Ehegattenunterhalt (auch hier<br />
nahezu nur für Frauen von praktischer Bedeutung)<br />
in weniger als 3 % der Scheidungsfälle in<br />
Anspruch genommen. Das hatte seine Ursache<br />
im hohen Grad der Frauenbeschäftigung und<br />
der Versorgung der Familien mit Plätzen in<br />
Kindereinrichtungen sowie im Anspruch alleinstehender<br />
Eltern auf besondere staatliche<br />
Unterstützung.<br />
Im Güterrecht, das angesichts der allgemeinen<br />
Eigentumsverhältnisse grundsätzlich auf Werte<br />
bezogen war, die dem persönlichen Gebrauch<br />
dienten, führten die Ehekonzeption und der<br />
Gleichberechtigungsgrundsatz zunächst zur<br />
Gütertrennung, verbunden mit einem Ausgleichsanspruch<br />
bei Scheidung für die nichtberufstätige<br />
Ehefrau und dann (mit dem Familiengesetzbuch<br />
[FGB]) zur Einführung einer Eigentums-<br />
und Vermögensgemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft<br />
ähnlich. Beide Ehegatten<br />
waren Eigentümer der Sachen, der Rechte<br />
und des Vermögens, das sie während der Ehe<br />
durch Arbeit oder aus Arbeitseinkommen<br />
erworben hatten. Am Ende der Ehe erfolgte die<br />
Teilung nach dem Ermessen der Ehegatten, im<br />
Streitfall durch das Gericht, grundsätzlich zu<br />
gleichen Teilen. Einen Versorgungsausgleich<br />
bei Ehescheidung kannte das DDR-Recht<br />
nicht.<br />
Rechtliche Regelungen der Beziehungen zwischen<br />
Eltern und Kindern für den Fall der<br />
Geburt des Kindes außerhalb einer Ehe verdienen<br />
besondere Beachtung, weil davon auszugehen<br />
ist, daß für Mutter und Kind und für den<br />
Vater dadurch besondere Lebensbedingungen<br />
entstehen, die auch ihre weiteren Lebensperspektiven<br />
beeinflussen. Der Gesetzgeber kann<br />
nicht die so wichtige Gemeinsamkeit der Eltern<br />
unterstellen. Die Geburt des Kindes unterliegt<br />
bzw. unterlag spezifischen Bewertungen, oft<br />
negativen. Es ist also ein besonderer Bezug zum<br />
Schutz des ungeborenen Lebens, zur Entscheidung<br />
zum Kind überhaupt gegeben, und es sind<br />
erschwerte Bedingungen für die Entwicklung<br />
des Kindes wie der Mutter, besondere Erfordernisse<br />
für die Vereinbarkeit von Familie und<br />
Beruf und andere Probleme zu erwarten. (Das<br />
alles ist allerdings keineswegs sicher, viele<br />
individuelle Varianten sind gegeben. Bei der<br />
hohen Zahl von Geburten außerhalb der Ehe in<br />
der DDR war für etwa 80 % der Kinder festzustellen,<br />
daß ihre gemeinsamen Eltern bei ihrer<br />
Geburt zusammenlebten.)<br />
Durch das BGB (1900) war die (damals fast<br />
immer) komplizierte soziale Lage der Mutter<br />
und des Kindes durch rechtliche Benachteiligung<br />
und Diskriminierung zusätzlich erschwert.<br />
Von einer Beziehung zwischen Vater und Kind<br />
wurde nicht ausgegangen. Die Pflichten des<br />
Vaters gegenüber dem Kind wurden begrenzt.<br />
Das Grundgesetz nun fordert in Artikel 6 Abs. 5<br />
mit einer ähnlichen Formulierung wie in Artikel<br />
121 der Weimarer Verfassung, den nichtehelichen<br />
Kindern durch „die Gesetzgebung<br />
die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und<br />
seelische Entwicklung und ihre Stellung in der<br />
Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen<br />
Kindern". Eine Frist war nicht bestimmt. Eine<br />
neue Regelung wurde durch Entscheidung des<br />
Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom<br />
29. Januar 1969, BVerfGE 25, 167) erzwungen<br />
und trat mit dem Nichtehelichengesetz 1970 in<br />
Kraft.<br />
Das Gesetz hat die Rechtsstellung der nichtehelichen<br />
Kinder verbessert, u. a. die Fiktion des<br />
BGB beseitigt, nach der Kind und Vater als nicht<br />
verwandt galten, der Unterhaltsanspruch wurde<br />
erweitert etc. Gleichzeitig blieben die Ehelichkeit<br />
und die Nichtehelichkeit zentrale Kategorien<br />
des Kindschaftsrechts. Alle seine Bereiche<br />
sind zweifach geregelt, einerseits für eheliche<br />
und andererseits für nichteheliche Kinder. Die<br />
Nichtehelichkeit als solche (nicht konkrete Probleme<br />
des Kindes oder seiner Familie) blieb der<br />
Grund für die besondere Ausgestaltung des<br />
staatlichen Wächteramtes. Das Sorgerecht der<br />
Mutter wird nicht mehr im ganzen durch die<br />
gesetzliche Amtsvormundschaft begrenzt, sondern<br />
nur zum Teil durch die kraft Gesetzes<br />
eintretende Amtspflegschaft.<br />
Es wurde das Institut des Regelunterhalts<br />
geschaffen, wonach der Unterhaltsanspruch des<br />
Kindes gegenüber dem Vater nicht individuell,<br />
wie bei den ehelichen Kindern, sondern durch<br />
Regierungsverordnung für alle Kinder (in drei<br />
Altersgruppen) nach dem Bedarf festgelegt<br />
wird, den ein „bei seiner Mutter in einfachen<br />
Verhältnissen lebendes Kind" hat (§ 1615f.<br />
BGB).<br />
Das Kind erhielt einen Erbersatzanspruch.<br />
Damit ist es nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.<br />
Es hat aber unter bestimmten Voraussetzungen<br />
zwischen seinem 21. und 27. Lebensjahr<br />
Anspruch auf einen vorzeitigen Erbausgleich.<br />
Der Gesetzgeber und auch die spätere Recht<br />
sprechung gingen davon aus, daß das nichtehe-<br />
Regelung -<br />
im Grundgesetz