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Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />

Regelung<br />

von Schei<br />

dungs<br />

folgen<br />

Die Be<br />

ziehung<br />

zwischen<br />

Eltern und<br />

nicht<br />

ehelichen<br />

Kindern<br />

Schutz und Förderung von Ehe und Familie<br />

(Artikel 38 Abs. 1) besonders durch die Gleichberechtigung<br />

von Mann und Frau gewährleistet<br />

werden (Artikel 38 Abs. 2) .<br />

Berufstätigkeit und Hausarbeit sowie Erziehung<br />

der Kinder durch die Ehegatten wurden familienrechtlich<br />

als gleichwertig angesehen. Gleichzeitig<br />

gab es für die gesamte Rechtsordnung die<br />

Konzeption, wonach Gleichberechtigung ökonomische<br />

Unabhängigkeit und diese wiederum<br />

berufliche Tätigkeit voraussetzt.<br />

Unterhalt nach Scheidung war von der Mitte der<br />

50er Jahre an grundsätzlich auf zwei Jahre<br />

begrenzt. Er konnte auch verlängert werden<br />

und in besonderen Fällen zeitlich unbefristet<br />

bestehen bleiben. Gegen Ende der DDR-Zeit<br />

wurde der Ehegattenunterhalt (auch hier<br />

nahezu nur für Frauen von praktischer Bedeutung)<br />

in weniger als 3 % der Scheidungsfälle in<br />

Anspruch genommen. Das hatte seine Ursache<br />

im hohen Grad der Frauenbeschäftigung und<br />

der Versorgung der Familien mit Plätzen in<br />

Kindereinrichtungen sowie im Anspruch alleinstehender<br />

Eltern auf besondere staatliche<br />

Unterstützung.<br />

Im Güterrecht, das angesichts der allgemeinen<br />

Eigentumsverhältnisse grundsätzlich auf Werte<br />

bezogen war, die dem persönlichen Gebrauch<br />

dienten, führten die Ehekonzeption und der<br />

Gleichberechtigungsgrundsatz zunächst zur<br />

Gütertrennung, verbunden mit einem Ausgleichsanspruch<br />

bei Scheidung für die nichtberufstätige<br />

Ehefrau und dann (mit dem Familiengesetzbuch<br />

[FGB]) zur Einführung einer Eigentums-<br />

und Vermögensgemeinschaft, der Errungenschaftsgemeinschaft<br />

ähnlich. Beide Ehegatten<br />

waren Eigentümer der Sachen, der Rechte<br />

und des Vermögens, das sie während der Ehe<br />

durch Arbeit oder aus Arbeitseinkommen<br />

erworben hatten. Am Ende der Ehe erfolgte die<br />

Teilung nach dem Ermessen der Ehegatten, im<br />

Streitfall durch das Gericht, grundsätzlich zu<br />

gleichen Teilen. Einen Versorgungsausgleich<br />

bei Ehescheidung kannte das DDR-Recht<br />

nicht.<br />

Rechtliche Regelungen der Beziehungen zwischen<br />

Eltern und Kindern für den Fall der<br />

Geburt des Kindes außerhalb einer Ehe verdienen<br />

besondere Beachtung, weil davon auszugehen<br />

ist, daß für Mutter und Kind und für den<br />

Vater dadurch besondere Lebensbedingungen<br />

entstehen, die auch ihre weiteren Lebensperspektiven<br />

beeinflussen. Der Gesetzgeber kann<br />

nicht die so wichtige Gemeinsamkeit der Eltern<br />

unterstellen. Die Geburt des Kindes unterliegt<br />

bzw. unterlag spezifischen Bewertungen, oft<br />

negativen. Es ist also ein besonderer Bezug zum<br />

Schutz des ungeborenen Lebens, zur Entscheidung<br />

zum Kind überhaupt gegeben, und es sind<br />

erschwerte Bedingungen für die Entwicklung<br />

des Kindes wie der Mutter, besondere Erfordernisse<br />

für die Vereinbarkeit von Familie und<br />

Beruf und andere Probleme zu erwarten. (Das<br />

alles ist allerdings keineswegs sicher, viele<br />

individuelle Varianten sind gegeben. Bei der<br />

hohen Zahl von Geburten außerhalb der Ehe in<br />

der DDR war für etwa 80 % der Kinder festzustellen,<br />

daß ihre gemeinsamen Eltern bei ihrer<br />

Geburt zusammenlebten.)<br />

Durch das BGB (1900) war die (damals fast<br />

immer) komplizierte soziale Lage der Mutter<br />

und des Kindes durch rechtliche Benachteiligung<br />

und Diskriminierung zusätzlich erschwert.<br />

Von einer Beziehung zwischen Vater und Kind<br />

wurde nicht ausgegangen. Die Pflichten des<br />

Vaters gegenüber dem Kind wurden begrenzt.<br />

Das Grundgesetz nun fordert in Artikel 6 Abs. 5<br />

mit einer ähnlichen Formulierung wie in Artikel<br />

121 der Weimarer Verfassung, den nichtehelichen<br />

Kindern durch „die Gesetzgebung<br />

die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und<br />

seelische Entwicklung und ihre Stellung in der<br />

Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen<br />

Kindern". Eine Frist war nicht bestimmt. Eine<br />

neue Regelung wurde durch Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts (Entscheidung vom<br />

29. Januar 1969, BVerfGE 25, 167) erzwungen<br />

und trat mit dem Nichtehelichengesetz 1970 in<br />

Kraft.<br />

Das Gesetz hat die Rechtsstellung der nichtehelichen<br />

Kinder verbessert, u. a. die Fiktion des<br />

BGB beseitigt, nach der Kind und Vater als nicht<br />

verwandt galten, der Unterhaltsanspruch wurde<br />

erweitert etc. Gleichzeitig blieben die Ehelichkeit<br />

und die Nichtehelichkeit zentrale Kategorien<br />

des Kindschaftsrechts. Alle seine Bereiche<br />

sind zweifach geregelt, einerseits für eheliche<br />

und andererseits für nichteheliche Kinder. Die<br />

Nichtehelichkeit als solche (nicht konkrete Probleme<br />

des Kindes oder seiner Familie) blieb der<br />

Grund für die besondere Ausgestaltung des<br />

staatlichen Wächteramtes. Das Sorgerecht der<br />

Mutter wird nicht mehr im ganzen durch die<br />

gesetzliche Amtsvormundschaft begrenzt, sondern<br />

nur zum Teil durch die kraft Gesetzes<br />

eintretende Amtspflegschaft.<br />

Es wurde das Institut des Regelunterhalts<br />

geschaffen, wonach der Unterhaltsanspruch des<br />

Kindes gegenüber dem Vater nicht individuell,<br />

wie bei den ehelichen Kindern, sondern durch<br />

Regierungsverordnung für alle Kinder (in drei<br />

Altersgruppen) nach dem Bedarf festgelegt<br />

wird, den ein „bei seiner Mutter in einfachen<br />

Verhältnissen lebendes Kind" hat (§ 1615f.<br />

BGB).<br />

Das Kind erhielt einen Erbersatzanspruch.<br />

Damit ist es nicht Mitglied der Erbengemeinschaft.<br />

Es hat aber unter bestimmten Voraussetzungen<br />

zwischen seinem 21. und 27. Lebensjahr<br />

Anspruch auf einen vorzeitigen Erbausgleich.<br />

Der Gesetzgeber und auch die spätere Recht<br />

sprechung gingen davon aus, daß das nichtehe-<br />

Regelung -<br />

im Grundgesetz

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