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Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

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Drucksache 12/7560<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> -- 12. Wahlperiode<br />

Ein wesentliches Ziel der Pflegeversicherung ist, die<br />

Pflege in der Familie nachhaltig zu unterstützen und<br />

zu stärken. Insbesondere die Versicherungsleistungen<br />

wie Pflegegeld, Tages- und Nachtpflege sowie<br />

Urlaubs- und Kurzzeitpflege verbessern die Rahmenbedingungen<br />

für die häusliche Versorgung und<br />

Betreuung, die von der überwiegenden Zahl der<br />

Pflegebedürftigen gewünscht werden. Diese Leistungen<br />

kommen zugleich den Angehörigen zugute; sie<br />

erfahren durch die Pflegeversicherung nicht nur eine<br />

verstärkte Anerkennung ihrer meist aufopferungsvollen<br />

Pflegetätigkeit, sondern werden durch die Versicherungsleistungen<br />

selbst tatsächlich entlastet. Es<br />

werden für sie notwendige Freiräume für den Alltag<br />

und für die eigene Lebensgestaltung geschaffen. Dies<br />

stärkt die Pflegebereitschaft und erleichtert es den<br />

Familien, die vielfältigen mit der Pflegebedürfkeit<br />

verbundenen Probleme zu meistern.<br />

Die Pflegekassen stehen den Familien mit ihren<br />

Angeboten der Beratung und der Schulung in Pflegekursen<br />

bei der Bewältigung ihrer individuellen Pflegesituation<br />

zur Seite. Hierzu gehört auch, daß die<br />

Pflegekasse die Aufgabe übernimmt, die für die<br />

Pflegebedürftigen im Einzelfall zur Verfügung stehenden<br />

Hilfen zu koordinieren, um eine bestmögliche<br />

Versorgung und Betreuung zugunsten der Pflegebedürftigen<br />

und ihrer Familien zu erreichen.<br />

Die Einführung der Pflegeversicherung ist auch ein<br />

bedeutender Schritt zur Beseitigung von Nachteilen<br />

in der sozialen Sicherung der pflegenden Angehörigen.<br />

Häufig ist es nicht möglich, neben der Pflege eine<br />

Erwerbstätigkeit auszuüben, oder die berufliche<br />

Tätigkeit kann wegen der Pflege nicht in vollem<br />

Umfang aufrechterhalten werden. Die Pflegeversicherung<br />

sieht deshalb neben den sonstigen flankierenden<br />

Maßnahmen vor, daß pflegende Angehörige<br />

in der Rentenversicherung sozial abgesichert werden,<br />

damit insoweit keine pflegebedingten Nachteile eintreten.<br />

Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung<br />

durch die Pflegeversicherung ist von der Stufe der<br />

Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit<br />

abhängig. Zur weiteren sozialen Absicherung<br />

werden darüber hinaus unentgeltlich pflegende<br />

Angehörige in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

einbezogen.<br />

Bisher ist im Rahmen des Gesamtsystems der sozialen<br />

Sicherung im wesentlichen der Sozialhilfe als unterstem<br />

Netz die Aufgabe zugefallen, die erforderlichen<br />

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen. Die<br />

Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz ist<br />

so angelegt, daß sie vorrangig die häusliche Pflege<br />

dort, wo sie fachlich in Be tracht kommt, sicherstellen<br />

soll. Der Sozialhilfeträger soll daher darauf hinwirken,<br />

daß die Pflege durch Familienangehörige und andere<br />

dem Pflegebedürftigen nahestehende Personen oder<br />

im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen wird.<br />

Um die Pflegebereitschaft der Pflegepersonen zu<br />

fördern, sind im Rahmen der Bestimmungen über die<br />

häusliche Pflege eine Reihe von Leistungen — abgestuft<br />

nach der Schwere der Pflege — vorgesehen.<br />

Besondere Bedeutung für Pflegebedürftige hat hierbei<br />

das Pflegegeld, das — je nach Schweregrad der<br />

Hilflosigkeit — in unterschiedlicher Höhe gewährt<br />

wird. Kann die häusliche Pflege im Einzelfalle durch<br />

(private) Pflegepersonen nicht oder nicht in vollem<br />

Umfang sichergestellt werden, kann unter Übernahme<br />

der angemessenen Kosten eine besondere<br />

Pflegekraft herangezogen werden. Unter Umständen<br />

kommt nach der Besonderheit des Einzelfalles auch<br />

die Finanzierung von Aufenthalten in Tages- und<br />

Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Betracht; unter bestimmten<br />

Voraussetzungen werden auch die Aufwendungen<br />

für eine angemessene Alterssicherung der<br />

Pflegeperson übernommen. In begründeten Fällen<br />

kann die Hilfe zur Pflege durch die Hilfe zur Weiterführung<br />

des Haushalts ergänzt werden. Die Hilfe<br />

umfaßt die persönliche Be treuung von Haushaltsangehörigen<br />

sowie die sonstige zur Weiterführung des<br />

Haushalts erforderliche Tätigkeit.<br />

Die im <strong>Familienbericht</strong> dargestellten Hilfen des Bundessozialhilfegesetzes<br />

für Familien mit hilfeabhängig<br />

gewordenen älteren Angehörigen kommen auch für<br />

Familien mit behinderten Kindern in Betracht, z. B.<br />

Sicherstellung der Pflege bei einer Erholungsmaßnahme<br />

der Pflegeperson, Hilfe im Haushalt.<br />

Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes<br />

ist die Pflegegeldregelung für<br />

Säuglinge und Kleinkinder mit Wirkung vom 1.1.1991<br />

dahin verbessert worden, daß das Pflegegeld bereits<br />

vor Vollendung des ersten Lebensjahres von dem<br />

Zeitpunkt an zu gewähren ist, von dem an die infolge<br />

Krankheit oder Behinderung erforderliche besondere<br />

Wartung und Pflege das Maß der einem gesunden<br />

Kind zu gewährenden Wartung und Pflege in erheblichem<br />

Umfang dauernd übersteigt.<br />

Bezüglich der sozialen Infrastruktur von Angeboten<br />

der ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen<br />

für ältere Menschen kann die Bundesregierung für<br />

die letzten Jahre grundsätzlich eine positive Entwicklung<br />

feststellen. Durch die Vielzahl der mittlerweile<br />

etablierten unterschiedlichen Dienste stehen grundsätzlich<br />

für die verschiedenen Bedarfslagen älterer<br />

Menschen geeignete Angebote zur Verfügung.<br />

Erhebliche Fortschritte hat es in der Zahl, der Qualität<br />

und personellen Ausstattung ambulanter Dienste wie<br />

stationärer Einrichtungen gegeben.<br />

Das bestehende System ist trotz der oben genannten<br />

Fortschritte von Hilfen noch in vielerlei Hinsicht<br />

verbesserungswürdig. Zu Recht weist der Bericht<br />

auch darauf hin, daß Nachbarschafts- oder Stadtteilzentren<br />

auch eine wichtige Funktion bei der Unterstützung<br />

von Familien mit hilfe- und pflegebedürftigen<br />

Angehörigen bekommen können. Sie sollten<br />

deshalb ebenso wie Selbsthilfeinitiativen unterstützt<br />

und weiterentwickelt werden. Dabei ist jedoch darauf<br />

zu achten, daß Nachbarschafts- und Stadtteilzentren<br />

und Selbsthilfe einerseits und professionelle Dienste<br />

andererseits sich ergänzen. Erstere sind kein kostengünstiger<br />

Ersatz für letztere.<br />

Wie einige Beispiele zeigen, kann auch die Wirtschaft<br />

einen wichtigen Beitrag leisten, indem sie Pflegeurlaube<br />

mit der Zusage eines gleichwertigen Arbeitsplatzes<br />

anbietet und sich so qualifizierte Mitarbeiter<br />

und Mitarbeiterinnen erhält.

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