Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />
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indem es die Verantwortung der Eltern für ihre<br />
Kinder auch im Falle von Trennung und Scheidung<br />
voll bestehen läßt. Es sollte gerade unter<br />
dieser Voraussetzung die Erwartung an beide<br />
richten, die Rechte des Kindes gemeinsam zu<br />
achten und seine Interressen zu sichern. Das<br />
Recht sollte deshalb auf eine pauschale, allgemeinen<br />
Erwägungen folgende Begrenzung<br />
oder Beseitigung elterlicher Verantwortung für<br />
die Kinder (so gegenwärtig bei fehlender Ehe)<br />
verzichten und diese nur vorsehen, wenn sie im<br />
konkreten Fall zum Schutz des Kindes erforderlich<br />
ist.<br />
So wie auch in der in Gang befindlichen Reformarbeit<br />
zu erkennen, sollte das Unterhaltsrecht<br />
mit einbezogen sein. Hier besteht ein dringender<br />
Bedarf nach einer kinder- und beziehungsfreundlichen<br />
Regelung, die zugleich eine<br />
wesentliche Vereinfachung enthalten sollte.<br />
Letzteres wird mit der Besei tigung eines speziellen<br />
Nichtehelichenrechts, die sich bereits<br />
abzeichnet, leichter zu erreichen sein.<br />
Die Rechtsentwicklung im Interesse der Vereinbarkeit<br />
von Familie und Beruf bzw. Ausbildung<br />
betrifft vor allem andere Rechtsbereiche, so das<br />
Arbeits- und das öffentliche Recht.<br />
Innerhalb des Familienrechts sollte die Sorge<br />
um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf<br />
bzw. Ausbildung als Aufgabe auch der Ehegatten<br />
und Eltern seinen Platz finden. Jeder Ehegatte<br />
sollte verpflichtet sein, den Wunsch des<br />
anderen nach beruflicher Tätigkeit und nach<br />
Aus- und Weiterbildung zu respektieren und<br />
ihm bei der Realisierung behilflich zu sein. Auch<br />
sollte beiden Ehegatten gleiche Verantwortung<br />
in bezug auf die Belange der Kinder und des<br />
Haushalts obliegen als rechtliche Basis für die<br />
Absprachen zur Gestaltung des Familienlebens,<br />
die selbstverständlich Sache der Ehegatten ist.<br />
Das Familienrecht sollte stärker berücksichtigen,<br />
daß beide Ehegatten erwerbstätig sein<br />
wollen und sind. Gleichzeitig muß es den Schutz<br />
des Ehegatten zu sichern suchen, der sich den<br />
Familienaufgaben ständig oder zeitweilig besonders<br />
widmet. Außerdem sollte das BGB von<br />
allen Bestimmungen frei gemacht werden, die<br />
die alte Rollenzuweisung festigen oder diskri<br />
minierend wirken können<br />
Eine komplexe Neugestaltung des Familienrechts<br />
sollte nicht länger an der Tatsache vorbeigehen,<br />
daß neben der Ehe andere Formen<br />
dauerhaften Zusammenlebens bestehen. Soweit<br />
die Beteiligten solcher Beziehungen ein<br />
Bedürfnis nach rechtlicher Regelung haben (ob<br />
in bezug auf das Zusammenleben selbst oder<br />
die Lage bei Trennung oder Tod) sollte das<br />
Recht dafür ein Angebot bereithalten. Die<br />
Motive, die Konstellationen, die Zusammensetzung<br />
von Formen des Zusammenlebens ohne<br />
Ehe sind äußerst differenziert. Sie können eine<br />
sexuelle Komponente haben, aber das muß<br />
keineswegs der Fall sein. Der Gesetzgeber<br />
sollte sich jeder Bewe rtung der realen Differenziertheit<br />
enthalten. Deshalb scheint es der Kommission<br />
angebracht zu sein, die Regelung durch<br />
Anknüpfung an faktische und erkennbare<br />
Gegebenheiten vorzunehmen. Ein solcher Anknüpfungspunkt<br />
könnte die gemeinsame Haushaltsführung<br />
sein. Sie manifestiert sich nach<br />
außen und ermöglicht rechtliche Bezugnahme<br />
ohne Wertung der A rt der Beziehung und der<br />
Motivation für das Zusammenleben.<br />
Neben den wesentlichen Rechtsfragen, die die<br />
Lebensbedingungen und den Alltag der Familien<br />
mehr oder weniger stark betreffen, sollen<br />
speziell für den Konfliktfall grundsätzliche<br />
Erfordernisse der Rechtsentwicklung genannt<br />
werden. Verstärkt und verdeutlicht durch die<br />
Lage in den neuen Bundesländern, aber keineswegs<br />
auf sie beschränkt, zeigt sich das Bedürfnis<br />
nach einem in die Konfliktregelung rechtlich<br />
eingeordneten Beratungsangebot für die Familien.<br />
Dabei kommt es auf die Freiwilligkeit der<br />
Beratung, den ungehinderten Zugang zu ihr<br />
und besonders darauf an, daß sie zur Grundlage<br />
für die eigene Konfliktlösung entwickelt wird.<br />
Gegenwärtig steht die Beratung weitgehend<br />
neben den staatlichen Entscheidungskompetenzen<br />
und den obligatorischen Verfahren. Die<br />
grundsätzliche Einordnung der Idee des § 17<br />
KJHG in das System der Konfliktregelung sollte<br />
in dem Sinne erfolgen, daß sie selbst zum Mittel<br />
der Konfliktlösung in den dann einverständlichen<br />
Fällen wird und die Fremdentscheidung<br />
ablöst.<br />
Zur Erleichterung der Konfliktlösung, also zur<br />
Förderung der weiteren Entwicklungsbedingungen<br />
der betroffenen Familien, sollte das<br />
Familienrecht auch frei gemacht werden von<br />
Begrenzungen der Entscheidungsfreiheit der<br />
Ehegatten und Eltern, soweit sie nicht in den<br />
Belangen der Kinder oder den Interessen der<br />
schwächeren Seite im Konflikt ihre Notwendigkeit<br />
haben. Vermeidbare Belastungen der<br />
Familienbeziehungen und der zeitlichen, finanziellen,<br />
psychischen und anderen Bedingungen<br />
der Konfliktlösung sollten bewußt beseitigt werden.<br />
Die Kommission ist sich dessen bewußt, daß sie<br />
mit ihrem Vorschlag hohe Erwartungen an die<br />
Rechtsarbeit richtet. Doch handelt es sich bei<br />
der Kodifizierung des Familienrechts um eine<br />
Möglichkeit der Familienförderung, die deutlich<br />
Zeichen setzen würde, die die öffentlichen<br />
Ressourcen nicht belastet (im Ergebnis sogar<br />
entlasten kann). Es handelt sich zugleich<br />
um eine Aufgabe, die — nachdem die letzte<br />
komplexe Gesetzgebung zum Familienrecht<br />
100 Jahre zurückliegt — auch als zeitgemäß<br />
erscheint.<br />
Umfassendes<br />
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gebot für<br />
Konflikt-<br />
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Vermeidbare<br />
Belastungen<br />
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