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Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />

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indem es die Verantwortung der Eltern für ihre<br />

Kinder auch im Falle von Trennung und Scheidung<br />

voll bestehen läßt. Es sollte gerade unter<br />

dieser Voraussetzung die Erwartung an beide<br />

richten, die Rechte des Kindes gemeinsam zu<br />

achten und seine Interressen zu sichern. Das<br />

Recht sollte deshalb auf eine pauschale, allgemeinen<br />

Erwägungen folgende Begrenzung<br />

oder Beseitigung elterlicher Verantwortung für<br />

die Kinder (so gegenwärtig bei fehlender Ehe)<br />

verzichten und diese nur vorsehen, wenn sie im<br />

konkreten Fall zum Schutz des Kindes erforderlich<br />

ist.<br />

So wie auch in der in Gang befindlichen Reformarbeit<br />

zu erkennen, sollte das Unterhaltsrecht<br />

mit einbezogen sein. Hier besteht ein dringender<br />

Bedarf nach einer kinder- und beziehungsfreundlichen<br />

Regelung, die zugleich eine<br />

wesentliche Vereinfachung enthalten sollte.<br />

Letzteres wird mit der Besei tigung eines speziellen<br />

Nichtehelichenrechts, die sich bereits<br />

abzeichnet, leichter zu erreichen sein.<br />

Die Rechtsentwicklung im Interesse der Vereinbarkeit<br />

von Familie und Beruf bzw. Ausbildung<br />

betrifft vor allem andere Rechtsbereiche, so das<br />

Arbeits- und das öffentliche Recht.<br />

Innerhalb des Familienrechts sollte die Sorge<br />

um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf<br />

bzw. Ausbildung als Aufgabe auch der Ehegatten<br />

und Eltern seinen Platz finden. Jeder Ehegatte<br />

sollte verpflichtet sein, den Wunsch des<br />

anderen nach beruflicher Tätigkeit und nach<br />

Aus- und Weiterbildung zu respektieren und<br />

ihm bei der Realisierung behilflich zu sein. Auch<br />

sollte beiden Ehegatten gleiche Verantwortung<br />

in bezug auf die Belange der Kinder und des<br />

Haushalts obliegen als rechtliche Basis für die<br />

Absprachen zur Gestaltung des Familienlebens,<br />

die selbstverständlich Sache der Ehegatten ist.<br />

Das Familienrecht sollte stärker berücksichtigen,<br />

daß beide Ehegatten erwerbstätig sein<br />

wollen und sind. Gleichzeitig muß es den Schutz<br />

des Ehegatten zu sichern suchen, der sich den<br />

Familienaufgaben ständig oder zeitweilig besonders<br />

widmet. Außerdem sollte das BGB von<br />

allen Bestimmungen frei gemacht werden, die<br />

die alte Rollenzuweisung festigen oder diskri<br />

minierend wirken können<br />

Eine komplexe Neugestaltung des Familienrechts<br />

sollte nicht länger an der Tatsache vorbeigehen,<br />

daß neben der Ehe andere Formen<br />

dauerhaften Zusammenlebens bestehen. Soweit<br />

die Beteiligten solcher Beziehungen ein<br />

Bedürfnis nach rechtlicher Regelung haben (ob<br />

in bezug auf das Zusammenleben selbst oder<br />

die Lage bei Trennung oder Tod) sollte das<br />

Recht dafür ein Angebot bereithalten. Die<br />

Motive, die Konstellationen, die Zusammensetzung<br />

von Formen des Zusammenlebens ohne<br />

Ehe sind äußerst differenziert. Sie können eine<br />

sexuelle Komponente haben, aber das muß<br />

keineswegs der Fall sein. Der Gesetzgeber<br />

sollte sich jeder Bewe rtung der realen Differenziertheit<br />

enthalten. Deshalb scheint es der Kommission<br />

angebracht zu sein, die Regelung durch<br />

Anknüpfung an faktische und erkennbare<br />

Gegebenheiten vorzunehmen. Ein solcher Anknüpfungspunkt<br />

könnte die gemeinsame Haushaltsführung<br />

sein. Sie manifestiert sich nach<br />

außen und ermöglicht rechtliche Bezugnahme<br />

ohne Wertung der A rt der Beziehung und der<br />

Motivation für das Zusammenleben.<br />

Neben den wesentlichen Rechtsfragen, die die<br />

Lebensbedingungen und den Alltag der Familien<br />

mehr oder weniger stark betreffen, sollen<br />

speziell für den Konfliktfall grundsätzliche<br />

Erfordernisse der Rechtsentwicklung genannt<br />

werden. Verstärkt und verdeutlicht durch die<br />

Lage in den neuen Bundesländern, aber keineswegs<br />

auf sie beschränkt, zeigt sich das Bedürfnis<br />

nach einem in die Konfliktregelung rechtlich<br />

eingeordneten Beratungsangebot für die Familien.<br />

Dabei kommt es auf die Freiwilligkeit der<br />

Beratung, den ungehinderten Zugang zu ihr<br />

und besonders darauf an, daß sie zur Grundlage<br />

für die eigene Konfliktlösung entwickelt wird.<br />

Gegenwärtig steht die Beratung weitgehend<br />

neben den staatlichen Entscheidungskompetenzen<br />

und den obligatorischen Verfahren. Die<br />

grundsätzliche Einordnung der Idee des § 17<br />

KJHG in das System der Konfliktregelung sollte<br />

in dem Sinne erfolgen, daß sie selbst zum Mittel<br />

der Konfliktlösung in den dann einverständlichen<br />

Fällen wird und die Fremdentscheidung<br />

ablöst.<br />

Zur Erleichterung der Konfliktlösung, also zur<br />

Förderung der weiteren Entwicklungsbedingungen<br />

der betroffenen Familien, sollte das<br />

Familienrecht auch frei gemacht werden von<br />

Begrenzungen der Entscheidungsfreiheit der<br />

Ehegatten und Eltern, soweit sie nicht in den<br />

Belangen der Kinder oder den Interessen der<br />

schwächeren Seite im Konflikt ihre Notwendigkeit<br />

haben. Vermeidbare Belastungen der<br />

Familienbeziehungen und der zeitlichen, finanziellen,<br />

psychischen und anderen Bedingungen<br />

der Konfliktlösung sollten bewußt beseitigt werden.<br />

Die Kommission ist sich dessen bewußt, daß sie<br />

mit ihrem Vorschlag hohe Erwartungen an die<br />

Rechtsarbeit richtet. Doch handelt es sich bei<br />

der Kodifizierung des Familienrechts um eine<br />

Möglichkeit der Familienförderung, die deutlich<br />

Zeichen setzen würde, die die öffentlichen<br />

Ressourcen nicht belastet (im Ergebnis sogar<br />

entlasten kann). Es handelt sich zugleich<br />

um eine Aufgabe, die — nachdem die letzte<br />

komplexe Gesetzgebung zum Familienrecht<br />

100 Jahre zurückliegt — auch als zeitgemäß<br />

erscheint.<br />

Umfassendes<br />

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Vermeidbare<br />

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