Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag
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Recht des<br />
Kindes auf<br />
Erziehung<br />
und Entwicklung<br />
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prüfen<br />
Drucksache 12/7560<br />
Arbeit, planerische Tätigkeit, um einen entsprechenden<br />
Arbeitsstil und ebensolche Kriterien<br />
für die Organisation von Abläufen, die die<br />
Familie be treffen bzw. mitbetreffen.<br />
Innerhalb der Familienförderung haben gegenwärtig<br />
und in absehbarer Zukunft Maßnahmen<br />
zur Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Bildung<br />
für Mütter und Väter, die Sicherung der<br />
Wohnbedürfnisse der Familie, die Sorge um die<br />
Entwicklung der notwendigen Kompetenzen<br />
für die Gestaltung von Familienleben bei Mann<br />
und Frau und die finanzielle Entlastung von<br />
Eltern besondere Bedeutung.<br />
Das KJHG hat ein Recht des Kindes auf Erziehung<br />
und Entwicklung begründet (§ 1), wie es<br />
auch durch die Konvention über die Rechte des<br />
Kindes gefordert wird. Die Kommission meint,<br />
daß dieses Recht des Kindes als ein solches<br />
gegenüber den Eltern und dem Staat zu verstehen<br />
ist. Diese Wertung der Aussage des Gesetzes<br />
erscheint folgerichtig in Anbetracht der<br />
Kompliziertheit und Komplexität der Aufgabe,<br />
die Erziehung und Entwicklung von Kindern zu<br />
sichern, weil sowohl die Persönlichkeitsentwicklung<br />
der Kinder als auch die der Mütter und<br />
Väter anzustreben ist und schließlich in Anbetracht<br />
des unverzichtbaren Wertes, den Kinder<br />
für den Fortbestand der Gesellschaft und für die<br />
Realisierung des Generationenve rtrages haben.<br />
Eltern haben eine besondere und unverzichtbare<br />
Rolle im Leben der Kinder. Sie sind ihre<br />
erstberufenen Sachwalter, wozu ihre hohe und<br />
spezifische, aber keineswegs ihre alleinige Verantwortung<br />
für die Kinder gehört. Im Verhältnis<br />
zum Staat sollte es sich vor allem um ein Recht<br />
der Kinder auf Betreuung, auch in Gemeinschaften<br />
mit anderen Kindern, und auf Bildung<br />
und Ausbildung entsprechend ihrer Eignung<br />
und Neigung handeln.<br />
Was das Familienrecht selbst angeht, so schlägt<br />
die Kommission vor, die Möglichkeiten einer in<br />
sich geschlossenen Kodifikation des Familienrechts<br />
zu prüfen. Das würde bedeuten, das<br />
Familienrecht im ganzen neu zu konzipieren<br />
und zu regeln. Die bisherige, vom Grundgesetz<br />
ausgehende Entwicklung des Familienrechts<br />
erfolgte in vielen Teilschritten unter Beachtung<br />
von verschiedenen Teilzielen, Einzelerforder<br />
nissen, aktuellen Anlässen und Problemstellungen.<br />
Die jetzt erforderliche Gestaltung des<br />
Familienrechts sollte einer komplexen Konzeption<br />
folgen und das Familienrecht bewußt in den<br />
Dienst der Familienförderung stellen.<br />
Es sollte von den Bedürfnissen der Kinder,<br />
Eltern und Partner nach solchen Regelungen<br />
ausgehen, die die Stabilität und die Möglichkeiten<br />
der eigenen Gestaltung der Beziehungen<br />
anstreben und die durch die aus den Bedürfnissen<br />
und Beziehungen abgeleitete Verantwortung<br />
der Familienmitglieder füreinander bestimmt<br />
werden sowie den Entfaltungsmöglichkeiten<br />
der Kinder wie der Eltern verpflichtet<br />
sind. Es sollte in der Konfliktsituation so hilfreich<br />
sein wie möglich.<br />
<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode<br />
Es liegt nahe, die familienpolitische Zielstellung<br />
der Reform und die Breite des Reformbedarfs als<br />
Anlaß für die Schaffung eines modernen, bürgernahen,<br />
also verständlichen Familienrechts,<br />
auch als Herausforderung dazu zu verstehen.<br />
Bei einem solchen Herangehen wäre zu beachten,<br />
daß das Recht in verschiedenen Regelungsbereichen<br />
Einfluß auf die Entwicklungsbedingungen<br />
der Familie nimmt und deshalb ungeachtet<br />
der Breite einer solchen Kodifikation, also<br />
unabhängig davon, ob sie über das bürgerliche<br />
Recht hinausgeht oder sich darauf beschränkt,<br />
eine abgestimmte Konzeption zur Entwicklung<br />
des Rechts in bezug auf die Familie erforderlich<br />
ist.<br />
Die Reform des Familienrechts müßte von dem<br />
Gedanken bestimmt sein, daß der Schutz der<br />
Familie ein wesentlicher Gesichtspunkt sein<br />
muß für die Bestimmung des Inhalts und des<br />
Umfangs (auch der Grenzen) dafür, ob und<br />
welche Rechte und Pflichten zwischen Familienangehörigen<br />
begründet werden. Es bedarf<br />
der Prüfung und der Begründung dafür, ob und<br />
inwieweit die Ehe, geschiedene Ehegatten bzw.<br />
die Eltern oder/und die Kinder in die Pflicht<br />
genommen werden können und sollten, um in<br />
den gesellschaftlichen Bedingungen oder in der<br />
persönlichen Lebensführung wurzelnde Probleme<br />
aufzufangen. Die heutige Rechtsgestaltung<br />
sollte beachten, daß die Familie fundamentale<br />
persönliche und gesellschaftliche Bedürfnisse<br />
befriedigt. Doch beim gegenwärtigen<br />
Stand der Entwicklung muß der einzelne weder<br />
die Ehe schließen noch eine Familie gründen.<br />
Die rechtliche Regelung sollte deshalb bewußt<br />
darauf gerichtet sein, Ehe und Familie als erstrebenswert<br />
und annehmbar zu erhalten. Diese<br />
Sicht auf die Familie zielt in keiner Weise auf<br />
den Abbau ihrer Rolle, sondern im Gegenteil<br />
darauf, ihre Entfaltung entsprechend den gegebenen<br />
Bedingungen und Erfordernissen der<br />
Familienentwicklung möglichst zu fördern.<br />
Besonderer und bereits anerkannter Handlungsbedarf<br />
besteht für das Kindschaftsrecht. Es<br />
erscheint in diesem Bereich ein Umdenken in<br />
dem Sinne erforderlich, als es — soweit als<br />
möglich — vom Kind her konzipiert werden und<br />
seine wachsende Selbständigkeit aufnehmen<br />
sollte. Dabei kommt es darauf an, ein Umschlagen<br />
der bisher geringen Bewertung des Kindes<br />
im Recht in eine Überbewertung zu verhindern<br />
und auch darauf zu achten, daß keine Felder für<br />
die Einmischung Dritter in die Familie (als<br />
Sachwalter der Kinder") eröffnet und ein<br />
Gegeneinander von Eltern und Kindern durch<br />
das Recht begünstigt wird. Eine Regelung, die<br />
vom Kind ausgeht, würde den rechtlichen Status<br />
der Eltern (das Bestehen oder Nichtbestehen<br />
einer Ehe zwischen ihnen) nach Erfordernis<br />
beachten, aber nicht zum Ausgangspunkt des<br />
Kindschaftsrechts machen und würde damit<br />
seine Zweiteilung je in ein Recht für eheliche<br />
und für nichteheliche Kinder aufgeben können<br />
und müssen.<br />
Das Kindschaftsrecht sollte eine neue Haltung<br />
zur Elternschaft fördern und auch fordern,<br />
Begrenzung<br />
- der<br />
Pflichten<br />
zwischen<br />
Familien<br />
angehöri<br />
gen<br />
Das Kind<br />
schafts<br />
recht stärker<br />
vom<br />
Kind her<br />
konzipieren