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Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

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Recht des<br />

Kindes auf<br />

Erziehung<br />

und Entwicklung<br />

Möglich<br />

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schlosse<br />

nen Kodi<br />

fikation<br />

des Fami<br />

lienrechts<br />

prüfen<br />

Drucksache 12/7560<br />

Arbeit, planerische Tätigkeit, um einen entsprechenden<br />

Arbeitsstil und ebensolche Kriterien<br />

für die Organisation von Abläufen, die die<br />

Familie be treffen bzw. mitbetreffen.<br />

Innerhalb der Familienförderung haben gegenwärtig<br />

und in absehbarer Zukunft Maßnahmen<br />

zur Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Bildung<br />

für Mütter und Väter, die Sicherung der<br />

Wohnbedürfnisse der Familie, die Sorge um die<br />

Entwicklung der notwendigen Kompetenzen<br />

für die Gestaltung von Familienleben bei Mann<br />

und Frau und die finanzielle Entlastung von<br />

Eltern besondere Bedeutung.<br />

Das KJHG hat ein Recht des Kindes auf Erziehung<br />

und Entwicklung begründet (§ 1), wie es<br />

auch durch die Konvention über die Rechte des<br />

Kindes gefordert wird. Die Kommission meint,<br />

daß dieses Recht des Kindes als ein solches<br />

gegenüber den Eltern und dem Staat zu verstehen<br />

ist. Diese Wertung der Aussage des Gesetzes<br />

erscheint folgerichtig in Anbetracht der<br />

Kompliziertheit und Komplexität der Aufgabe,<br />

die Erziehung und Entwicklung von Kindern zu<br />

sichern, weil sowohl die Persönlichkeitsentwicklung<br />

der Kinder als auch die der Mütter und<br />

Väter anzustreben ist und schließlich in Anbetracht<br />

des unverzichtbaren Wertes, den Kinder<br />

für den Fortbestand der Gesellschaft und für die<br />

Realisierung des Generationenve rtrages haben.<br />

Eltern haben eine besondere und unverzichtbare<br />

Rolle im Leben der Kinder. Sie sind ihre<br />

erstberufenen Sachwalter, wozu ihre hohe und<br />

spezifische, aber keineswegs ihre alleinige Verantwortung<br />

für die Kinder gehört. Im Verhältnis<br />

zum Staat sollte es sich vor allem um ein Recht<br />

der Kinder auf Betreuung, auch in Gemeinschaften<br />

mit anderen Kindern, und auf Bildung<br />

und Ausbildung entsprechend ihrer Eignung<br />

und Neigung handeln.<br />

Was das Familienrecht selbst angeht, so schlägt<br />

die Kommission vor, die Möglichkeiten einer in<br />

sich geschlossenen Kodifikation des Familienrechts<br />

zu prüfen. Das würde bedeuten, das<br />

Familienrecht im ganzen neu zu konzipieren<br />

und zu regeln. Die bisherige, vom Grundgesetz<br />

ausgehende Entwicklung des Familienrechts<br />

erfolgte in vielen Teilschritten unter Beachtung<br />

von verschiedenen Teilzielen, Einzelerforder<br />

nissen, aktuellen Anlässen und Problemstellungen.<br />

Die jetzt erforderliche Gestaltung des<br />

Familienrechts sollte einer komplexen Konzeption<br />

folgen und das Familienrecht bewußt in den<br />

Dienst der Familienförderung stellen.<br />

Es sollte von den Bedürfnissen der Kinder,<br />

Eltern und Partner nach solchen Regelungen<br />

ausgehen, die die Stabilität und die Möglichkeiten<br />

der eigenen Gestaltung der Beziehungen<br />

anstreben und die durch die aus den Bedürfnissen<br />

und Beziehungen abgeleitete Verantwortung<br />

der Familienmitglieder füreinander bestimmt<br />

werden sowie den Entfaltungsmöglichkeiten<br />

der Kinder wie der Eltern verpflichtet<br />

sind. Es sollte in der Konfliktsituation so hilfreich<br />

sein wie möglich.<br />

<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode<br />

Es liegt nahe, die familienpolitische Zielstellung<br />

der Reform und die Breite des Reformbedarfs als<br />

Anlaß für die Schaffung eines modernen, bürgernahen,<br />

also verständlichen Familienrechts,<br />

auch als Herausforderung dazu zu verstehen.<br />

Bei einem solchen Herangehen wäre zu beachten,<br />

daß das Recht in verschiedenen Regelungsbereichen<br />

Einfluß auf die Entwicklungsbedingungen<br />

der Familie nimmt und deshalb ungeachtet<br />

der Breite einer solchen Kodifikation, also<br />

unabhängig davon, ob sie über das bürgerliche<br />

Recht hinausgeht oder sich darauf beschränkt,<br />

eine abgestimmte Konzeption zur Entwicklung<br />

des Rechts in bezug auf die Familie erforderlich<br />

ist.<br />

Die Reform des Familienrechts müßte von dem<br />

Gedanken bestimmt sein, daß der Schutz der<br />

Familie ein wesentlicher Gesichtspunkt sein<br />

muß für die Bestimmung des Inhalts und des<br />

Umfangs (auch der Grenzen) dafür, ob und<br />

welche Rechte und Pflichten zwischen Familienangehörigen<br />

begründet werden. Es bedarf<br />

der Prüfung und der Begründung dafür, ob und<br />

inwieweit die Ehe, geschiedene Ehegatten bzw.<br />

die Eltern oder/und die Kinder in die Pflicht<br />

genommen werden können und sollten, um in<br />

den gesellschaftlichen Bedingungen oder in der<br />

persönlichen Lebensführung wurzelnde Probleme<br />

aufzufangen. Die heutige Rechtsgestaltung<br />

sollte beachten, daß die Familie fundamentale<br />

persönliche und gesellschaftliche Bedürfnisse<br />

befriedigt. Doch beim gegenwärtigen<br />

Stand der Entwicklung muß der einzelne weder<br />

die Ehe schließen noch eine Familie gründen.<br />

Die rechtliche Regelung sollte deshalb bewußt<br />

darauf gerichtet sein, Ehe und Familie als erstrebenswert<br />

und annehmbar zu erhalten. Diese<br />

Sicht auf die Familie zielt in keiner Weise auf<br />

den Abbau ihrer Rolle, sondern im Gegenteil<br />

darauf, ihre Entfaltung entsprechend den gegebenen<br />

Bedingungen und Erfordernissen der<br />

Familienentwicklung möglichst zu fördern.<br />

Besonderer und bereits anerkannter Handlungsbedarf<br />

besteht für das Kindschaftsrecht. Es<br />

erscheint in diesem Bereich ein Umdenken in<br />

dem Sinne erforderlich, als es — soweit als<br />

möglich — vom Kind her konzipiert werden und<br />

seine wachsende Selbständigkeit aufnehmen<br />

sollte. Dabei kommt es darauf an, ein Umschlagen<br />

der bisher geringen Bewertung des Kindes<br />

im Recht in eine Überbewertung zu verhindern<br />

und auch darauf zu achten, daß keine Felder für<br />

die Einmischung Dritter in die Familie (als<br />

Sachwalter der Kinder") eröffnet und ein<br />

Gegeneinander von Eltern und Kindern durch<br />

das Recht begünstigt wird. Eine Regelung, die<br />

vom Kind ausgeht, würde den rechtlichen Status<br />

der Eltern (das Bestehen oder Nichtbestehen<br />

einer Ehe zwischen ihnen) nach Erfordernis<br />

beachten, aber nicht zum Ausgangspunkt des<br />

Kindschaftsrechts machen und würde damit<br />

seine Zweiteilung je in ein Recht für eheliche<br />

und für nichteheliche Kinder aufgeben können<br />

und müssen.<br />

Das Kindschaftsrecht sollte eine neue Haltung<br />

zur Elternschaft fördern und auch fordern,<br />

Begrenzung<br />

- der<br />

Pflichten<br />

zwischen<br />

Familien<br />

angehöri<br />

gen<br />

Das Kind<br />

schafts<br />

recht stärker<br />

vom<br />

Kind her<br />

konzipieren

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