Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />
Unter<br />
halts<br />
regelung<br />
in der<br />
DDR<br />
Regelung<br />
der<br />
Rechte<br />
und<br />
Pflichten<br />
der Eltern<br />
zur Erzie<br />
hung und<br />
Betreuung<br />
der Kin<br />
der<br />
Sozialrechts in bezug auf die Regreßnahme<br />
gegenüber den Verwandten des Unterstützungsempfängers<br />
geschaffen. Dennoch bestehen<br />
nach wie vor besonders als Folge von<br />
Arbeitslosigkeit oder zur Deckung der Pflegekosten<br />
beachtliche unterhaltsrechtliche Verpflichtungen<br />
der Familie.<br />
In der DDR war die Unterhaltsregelung für die<br />
Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen<br />
Kindern die wohl praktisch bedeutsamste<br />
Materie des Familienrechts. Die Unterhaltspflicht<br />
erhöhte sich bei Einkommensverbesserung,<br />
nicht aber aus Gründen einer allgemeinen<br />
Preis- und Einkommensveränderung. Die Unterhaltspflicht<br />
blieb relativ gering, weil die Kinderkosten<br />
weitgehend (am Ende mit etwa 80 %)<br />
vom Staat über die verschiedensten Leistungen<br />
übernommen worden waren. Blieb die Unterhaltspflicht<br />
der Eltern aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit<br />
gegenüber studierenden Kindern<br />
trotz des Anspruchs aller auf ein Stipendium<br />
bestehen, so verringerte sich die Verpflichtung<br />
um die Hälfte im Vergleich zu den Beträgen,<br />
die für die Minderjährigen zu erbringen<br />
waren.<br />
Unterhaltspflichten zwischen sonstigen Verwandten,<br />
die das FGB, ähnlich wie das BGB<br />
vorsah, hatten nahezu keine praktische Bedeutung.<br />
Das ging auf die sozialen Leistungen und<br />
auf die sehr hohen Freibeträge (im Verhältnis zu<br />
den Einkommen in der DDR) zurück, die für die<br />
Prüfung der Regreßnahme seitens der Sozialhilfe<br />
gegenüber Unterhaltspflichtigen vorgesehen<br />
waren.<br />
Die Rechte und Pflichten der Eltern zur Erziehung<br />
und Betreuung der Kinder waren in beiden<br />
Staaten verfassungsrechtlich ausgestaltet.<br />
Im Grundgesetz schloß das (Artikel 6 Abs. 2) die<br />
Feststellung ein, daß die Pflege und Erziehung<br />
eine Pflicht ist, die den Eltern „zuvörderst"<br />
obliegt, woraus die grundsätzliche Alleinverantwortung<br />
der Eltern abgeleitet wird und die<br />
Mitwirkung anderer, von der Bildungsarbeit der<br />
Schule abgesehen, sich als Hilfe für die Familie<br />
darstellt. In den Verfassungen der DDR gab es<br />
diese Kennzeichnung der elterlichen Pflicht<br />
nicht, demgegenüber aber eine über den Bildungsauftrag<br />
der Schule hinausgehende, im<br />
einzelnen nicht näher bestimmte staatliche Mitverantwortung<br />
für die Erziehung und Betreuung<br />
der Kinder.<br />
Bezogen auf die elterliche Erziehung und<br />
Betreuung der Kinder gab es in der alten Bundesrepublik<br />
wie in der DDR eine Entwicklung,<br />
mit der die rechtliche Regelung auf die Sorge für<br />
das Kind gerichtet wurde. Das Wohl des Kindes<br />
wurde zum grundlegenden Kriterium der Entscheidungstätigkeit.<br />
Sorgerecht wie Erziehungsrecht<br />
bestimmen (bzw. bestimmten) die<br />
Rechtsposition der Eltern, die des Kindes nur<br />
vermittelt. Hier wie da war ein gemeinsames<br />
Sorgerecht unverheirateter Eltern nicht vorge<br />
sehen. (In der DDR war eine solche Möglichkeit<br />
mit dem Änderungsgesetz von 1990 eröffnet<br />
worden.)<br />
In beiden Rechtssystemen galt die Scheidung<br />
der elterlichen Ehe als Grund und Rechtfertigung<br />
dafür, das Sorgerecht (bzw. das Erziehungsrecht)<br />
eines Elternteils zu beenden. In der<br />
DDR war die Mitwirkung der Jugendhilfe seit<br />
1966 auf besondere Problemlagen begrenzt und<br />
1990 wurde geregelt, daß eine Entscheidung<br />
zum Erziehungsrecht der Eltern im Scheidungsverfahren<br />
grundsätzlich nur auf Antrag erfolgt.<br />
In der alten Bundesrepublik wurde 1982 die<br />
Möglichkeit des Fortbestandes eines gemeinsamen<br />
Sorgerechts nach Scheidung durch das<br />
Bundesverfassungsgericht eröffnet. Eine gerichtliche<br />
Entscheidung muß dennoch immer<br />
getroffen und das Jugendamt auch in allen<br />
Fällen einbezogen werden.<br />
Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)<br />
(§ 17) erfolgte eine grundlegende Orientierung<br />
hin zur Beratung und eigenverantwortlichen<br />
Lösung der Probleme der elterlichen Sorge bei<br />
Trennung und Scheidung durch die Eltern<br />
selbst, die aber bislang in den Regelungen über<br />
die gerichtlichen Kompetenzen und die Prozeduren<br />
im Ehescheidungsverfahren keine Entsprechung<br />
hat.<br />
Rechtliche Zielvorgaben zur Ehe oder zur Erziehung<br />
der Kinder kennt das BGB nicht. Das<br />
KJHG (§ 1) spricht erstmals von einer Erziehung<br />
zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen<br />
Persönlichkeit. Das Familienrecht der<br />
DDR hatte, beginnend 1955, sozialistische Zielvorgaben<br />
für die Ehe und für die Erziehung der<br />
Kinder durch die Eltern formuliert. Diese Regelungen<br />
im Familienrecht hatten im wesentli-<br />
-<br />
Entsprechend der Festlegung des Grundgesetzes<br />
(Artikel Abs. 2), wonach die staatliche<br />
Ordnung „über ihre Tätigkeit (die der Eltern)<br />
wacht" , enthält das BGB eine rechtliche Ausgestaltung<br />
von Begrenzungen des elterlichen Sorgerechts<br />
und staatlicher Kompetenzen, die das<br />
Recht der DDR z. T. nicht kannte. Es hatte die<br />
Idee des staatlichen Wächteramtes aus der Weimarer<br />
Verfassung nicht übernommen. Das<br />
stand im Zusammenhang mit der Anerkennung<br />
des vollen Sorgerechts für die Mutter eines<br />
nichtehelichen Kindes, mit der minimalen<br />
Bedeutung p rivaten Vermögens (also auch<br />
eines Kindesvermögens, das elterlicher Verwaltung<br />
hätte unterstehen können), mit den Erwartungen,<br />
die an den Einfluß der Kindereinrichtungen<br />
und Schulen auf die Kinder und von<br />
Arbeitskollektiven auf die Eltern gerichtet<br />
waren und geht auch auf die Vorstellungen von<br />
der sozialistischen, das hieß der weitgehend<br />
konfliktfreien „Menschengemeinschaft" zurück.<br />
Sorgerecht<br />
nach<br />
Scheidung<br />
Vorgaben<br />
zum Er<br />
iehungs<br />
-z<br />
ziel