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Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag

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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />

Unter<br />

halts<br />

regelung<br />

in der<br />

DDR<br />

Regelung<br />

der<br />

Rechte<br />

und<br />

Pflichten<br />

der Eltern<br />

zur Erzie<br />

hung und<br />

Betreuung<br />

der Kin<br />

der<br />

Sozialrechts in bezug auf die Regreßnahme<br />

gegenüber den Verwandten des Unterstützungsempfängers<br />

geschaffen. Dennoch bestehen<br />

nach wie vor besonders als Folge von<br />

Arbeitslosigkeit oder zur Deckung der Pflegekosten<br />

beachtliche unterhaltsrechtliche Verpflichtungen<br />

der Familie.<br />

In der DDR war die Unterhaltsregelung für die<br />

Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen<br />

Kindern die wohl praktisch bedeutsamste<br />

Materie des Familienrechts. Die Unterhaltspflicht<br />

erhöhte sich bei Einkommensverbesserung,<br />

nicht aber aus Gründen einer allgemeinen<br />

Preis- und Einkommensveränderung. Die Unterhaltspflicht<br />

blieb relativ gering, weil die Kinderkosten<br />

weitgehend (am Ende mit etwa 80 %)<br />

vom Staat über die verschiedensten Leistungen<br />

übernommen worden waren. Blieb die Unterhaltspflicht<br />

der Eltern aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit<br />

gegenüber studierenden Kindern<br />

trotz des Anspruchs aller auf ein Stipendium<br />

bestehen, so verringerte sich die Verpflichtung<br />

um die Hälfte im Vergleich zu den Beträgen,<br />

die für die Minderjährigen zu erbringen<br />

waren.<br />

Unterhaltspflichten zwischen sonstigen Verwandten,<br />

die das FGB, ähnlich wie das BGB<br />

vorsah, hatten nahezu keine praktische Bedeutung.<br />

Das ging auf die sozialen Leistungen und<br />

auf die sehr hohen Freibeträge (im Verhältnis zu<br />

den Einkommen in der DDR) zurück, die für die<br />

Prüfung der Regreßnahme seitens der Sozialhilfe<br />

gegenüber Unterhaltspflichtigen vorgesehen<br />

waren.<br />

Die Rechte und Pflichten der Eltern zur Erziehung<br />

und Betreuung der Kinder waren in beiden<br />

Staaten verfassungsrechtlich ausgestaltet.<br />

Im Grundgesetz schloß das (Artikel 6 Abs. 2) die<br />

Feststellung ein, daß die Pflege und Erziehung<br />

eine Pflicht ist, die den Eltern „zuvörderst"<br />

obliegt, woraus die grundsätzliche Alleinverantwortung<br />

der Eltern abgeleitet wird und die<br />

Mitwirkung anderer, von der Bildungsarbeit der<br />

Schule abgesehen, sich als Hilfe für die Familie<br />

darstellt. In den Verfassungen der DDR gab es<br />

diese Kennzeichnung der elterlichen Pflicht<br />

nicht, demgegenüber aber eine über den Bildungsauftrag<br />

der Schule hinausgehende, im<br />

einzelnen nicht näher bestimmte staatliche Mitverantwortung<br />

für die Erziehung und Betreuung<br />

der Kinder.<br />

Bezogen auf die elterliche Erziehung und<br />

Betreuung der Kinder gab es in der alten Bundesrepublik<br />

wie in der DDR eine Entwicklung,<br />

mit der die rechtliche Regelung auf die Sorge für<br />

das Kind gerichtet wurde. Das Wohl des Kindes<br />

wurde zum grundlegenden Kriterium der Entscheidungstätigkeit.<br />

Sorgerecht wie Erziehungsrecht<br />

bestimmen (bzw. bestimmten) die<br />

Rechtsposition der Eltern, die des Kindes nur<br />

vermittelt. Hier wie da war ein gemeinsames<br />

Sorgerecht unverheirateter Eltern nicht vorge<br />

sehen. (In der DDR war eine solche Möglichkeit<br />

mit dem Änderungsgesetz von 1990 eröffnet<br />

worden.)<br />

In beiden Rechtssystemen galt die Scheidung<br />

der elterlichen Ehe als Grund und Rechtfertigung<br />

dafür, das Sorgerecht (bzw. das Erziehungsrecht)<br />

eines Elternteils zu beenden. In der<br />

DDR war die Mitwirkung der Jugendhilfe seit<br />

1966 auf besondere Problemlagen begrenzt und<br />

1990 wurde geregelt, daß eine Entscheidung<br />

zum Erziehungsrecht der Eltern im Scheidungsverfahren<br />

grundsätzlich nur auf Antrag erfolgt.<br />

In der alten Bundesrepublik wurde 1982 die<br />

Möglichkeit des Fortbestandes eines gemeinsamen<br />

Sorgerechts nach Scheidung durch das<br />

Bundesverfassungsgericht eröffnet. Eine gerichtliche<br />

Entscheidung muß dennoch immer<br />

getroffen und das Jugendamt auch in allen<br />

Fällen einbezogen werden.<br />

Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)<br />

(§ 17) erfolgte eine grundlegende Orientierung<br />

hin zur Beratung und eigenverantwortlichen<br />

Lösung der Probleme der elterlichen Sorge bei<br />

Trennung und Scheidung durch die Eltern<br />

selbst, die aber bislang in den Regelungen über<br />

die gerichtlichen Kompetenzen und die Prozeduren<br />

im Ehescheidungsverfahren keine Entsprechung<br />

hat.<br />

Rechtliche Zielvorgaben zur Ehe oder zur Erziehung<br />

der Kinder kennt das BGB nicht. Das<br />

KJHG (§ 1) spricht erstmals von einer Erziehung<br />

zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen<br />

Persönlichkeit. Das Familienrecht der<br />

DDR hatte, beginnend 1955, sozialistische Zielvorgaben<br />

für die Ehe und für die Erziehung der<br />

Kinder durch die Eltern formuliert. Diese Regelungen<br />

im Familienrecht hatten im wesentli-<br />

-<br />

Entsprechend der Festlegung des Grundgesetzes<br />

(Artikel Abs. 2), wonach die staatliche<br />

Ordnung „über ihre Tätigkeit (die der Eltern)<br />

wacht" , enthält das BGB eine rechtliche Ausgestaltung<br />

von Begrenzungen des elterlichen Sorgerechts<br />

und staatlicher Kompetenzen, die das<br />

Recht der DDR z. T. nicht kannte. Es hatte die<br />

Idee des staatlichen Wächteramtes aus der Weimarer<br />

Verfassung nicht übernommen. Das<br />

stand im Zusammenhang mit der Anerkennung<br />

des vollen Sorgerechts für die Mutter eines<br />

nichtehelichen Kindes, mit der minimalen<br />

Bedeutung p rivaten Vermögens (also auch<br />

eines Kindesvermögens, das elterlicher Verwaltung<br />

hätte unterstehen können), mit den Erwartungen,<br />

die an den Einfluß der Kindereinrichtungen<br />

und Schulen auf die Kinder und von<br />

Arbeitskollektiven auf die Eltern gerichtet<br />

waren und geht auch auf die Vorstellungen von<br />

der sozialistischen, das hieß der weitgehend<br />

konfliktfreien „Menschengemeinschaft" zurück.<br />

Sorgerecht<br />

nach<br />

Scheidung<br />

Vorgaben<br />

zum Er<br />

iehungs<br />

-z<br />

ziel

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