Fünfter Familienbericht - Deutscher Bundestag
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<strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> — 12. Wahlperiode Drucksache 12/7560<br />
Initiativen<br />
zur<br />
weiteren<br />
Rechtsent<br />
wicklung<br />
Die Vielfalt der Reformanstöße hat zu einer<br />
Reihe von Initiativen für die Rechtsentwicklung<br />
geführt. Sie haben nach der deutschen Vereinigung<br />
wesentliche Intensivierung und Erweiterung<br />
erfahren.<br />
Die gemeinsame Verfassungskommission hat<br />
u. a. zu den Artikeln 3 und 6 des Grundgesetzes<br />
beraten und eine öffentliche Anhörung durchgeführt<br />
(Dezember 1992). Dabei standen die<br />
Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit,<br />
der Schutz von Ehe und Familie, eventuell<br />
auch anderer Formen dauerhaften Zusammenlebens<br />
und die grundrechtliche Posi tion der<br />
Kinder im Mittelpunkt, besonders auch ein<br />
Recht des Kindes auf Erziehung und Entwicklung<br />
nicht nur gegenüber den Eltern, sondern<br />
auch gegenüber dem Staat.<br />
Zum Namensrecht für Ehegatten und ihre Kinder<br />
hat die Bundesregierung bereits einen<br />
Gesetzesentwurf verabschiedet. Zur Neugestaltung<br />
des Kindschaftsrechts wurde beim Bundesjustizministerium<br />
eine Kommission eingesetzt.<br />
Der Juristinnenbund hat detaillierte Vorschläge<br />
zum Recht des Kindes auf Kenntnis seiner<br />
Abstammung, der elterlichen Sorge und zum<br />
Unterhalt für minderjährige Kinder und Auszubildende<br />
erarbeitet. Der letzte Deutsche Juristentag<br />
(1992) hat sich in gleicher Breite den<br />
Reformfragen gewidmet. Die <strong>Bundestag</strong>sfraktion<br />
der SPD hat sich der Reform des Kindschaftsrechts,<br />
insbesondere bezogen auf die<br />
Probleme bei Trennung und Scheidung, angenommen,<br />
eine öffentliche Anhörung durchgeführt<br />
(Februar 1992) und im Dezember 1992<br />
einen Gesetzentwurf im <strong>Bundestag</strong> eingebracht.<br />
Die grundsätzlichen Fragen nach den Funktionen,<br />
die der Familie obliegen können (oder<br />
nicht), nach den Leistungen, die die Familie<br />
erbringt und nach den Leistungen, die der Staat<br />
ihr gegenüber zu erbringen hat, wurden im<br />
Ausschuß des <strong>Bundestag</strong>es für Familie und<br />
Senioren beraten und es erfolgte eine Anhörung<br />
(Mai 1992).<br />
Aus den Verfassungen der neuen Bundesländer<br />
ergeben sich sowohl Standpunkte zur, als auch<br />
Erwartungen an die notwendige Rechtsentwicklung,<br />
insbesondere zur Vereinbarkeit von<br />
Familie und Erwerbstätigkeit, zur Schaffung<br />
bzw. zur Erhaltung von Einrichtungen zur<br />
Betreuung der Kinder, zur Stellung der Kinder<br />
im Rechtssystem und zur Verantwortung des<br />
Staates für die Entwicklungsbedingungen der<br />
Familie.<br />
Eine schon vor der Wende entstandene (von der<br />
Thyssenstiftung gestützte) Arbeitsgruppe von<br />
Familienrechtlern aus Ost- und Westdeutschland<br />
hat sich über mehrere Jahre dem Rechtsvergleich<br />
und den Reformfragen im Familienrecht<br />
gewidmet.<br />
Charakteristisch für die Reformdiskussion ist,<br />
daß nahezu alle Fragen hef tig umstritten sind<br />
und daß die Aktivitäten ohne Koordinierung<br />
verlaufen. Offensichtlich kommt dem politischen<br />
Willen zur Reform eine außerordentliche<br />
Bedeutung zu.<br />
4.2 Zu einigen familienpolitischen Ansätzen<br />
für die Rechtsentwicklung und eine<br />
Reform des Familienrechts<br />
Der <strong>Familienbericht</strong> hat weder die Aufgabe<br />
noch die Möglichkeit, konkrete Vorschläge für<br />
künftige rechtliche Regelungen zu formulieren.<br />
Es sollen lediglich in Ableitung aus den Informationen<br />
zur Lage der Familie insgesamt zum<br />
Familienrecht einige Orientierungen dargestellt<br />
werden, die für die Entwicklungsbedingungen<br />
der Familie von besonderer Bedeutung<br />
sind. Es geht um Grundrichtungen, die für die<br />
Familien generell zutreffen und solche, die die<br />
Lage der Familien im Konfliktfall möglichst<br />
verbessern sollen.<br />
Die Kommission möchte feststellen, daß das<br />
Recht die Familie weitaus mehr fördern kann<br />
und sollte, als das gegenwärtig der Fall ist.<br />
Dabei richten sich wesentliche Forderungen an<br />
solche Bereiche des Rechts, die dem Familienrecht<br />
gewissermaßen vorgelagert sind, da sie<br />
die Lebensbedingungen der Familie beeinflussen.<br />
Der Bogen der Regelungen spannt sich vom<br />
Grundgesetz über das Arbeits- und Bildungsrecht,<br />
das Steuerrecht, die Maßnahmen zur<br />
Schwangeren- und Familienhilfe über das Recht<br />
der Jugendhilfe bis zum Unterhaltsvorschußgesetz.<br />
Viele dieser Regelungen werden in den<br />
verschiedenen Teilen des Berichts angesprochen.<br />
Das Grundgesetz stellt die Familie in Artikel 6<br />
Abs. 1 unter den besonderen Schutz der staatlichen<br />
Ordnung. Die Förderung der Familie ist im<br />
Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Dennoch<br />
besteht Übereinstimmung darin, daß der<br />
Schutz der Familie ihre Förderung mit Notwendigkeit<br />
einschließt. Die Förderung ist sogar die<br />
vorrangige Form des Schutzes der Fami lie.<br />
Aus der Gesamtaussage zur Lage der Familie,<br />
zu ihren Leistungen und Problemen leitet sich<br />
nach Ansicht der Kommission die Notwendigkeit<br />
ab, die Familienförderung als Aufgabe des<br />
Staates, die auch im Sozialgesetzbuch verankert<br />
ist, stärker bewußt zu machen. Es h andelt sich<br />
um eine Aufgabe des Bundes, der Länder und<br />
der Gemeinden. Wesentliche Maßnahmen zu<br />
ihrer Umsetzung sind im SGB festgelegt. Doch<br />
kann sich die Realisierung der Förderungsaufgabe<br />
darauf nicht beschränken. Sie bedarf ihrer<br />
Umsetzung in allen Bereichen der Rechtsordnung<br />
je nach Sachzusammenhang, den Bedürfnissen<br />
der Familie und den jeweiligen Möglichkeiten.<br />
Es geht dabei keineswegs nur oder vordergrün<br />
dig um finanzielle Leistungen, sondern um die<br />
Einbeziehung der Familie in die konzeptionelle<br />
Allgemeine<br />
Orientierungen<br />
im<br />
Hinblick<br />
auf eine<br />
Reform<br />
-<br />
des Familienrechts<br />
Pflicht zur<br />
Förderung<br />
der<br />
Familie