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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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13.4.3 Prüfung 3 (a) (iii): Rotterprüfung<br />

13.4.3.1 Einleitung<br />

Diese Prüfung wird angewendet, um <strong>die</strong> Schlagempfindlichkeit eines Stoffes zu bestimmen<br />

und zu bestimmen, ob der Stoff in der Form, in der er geprüft wurde, zu gefährlich <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

<strong>Beförderung</strong> ist. Er ist auf feste und flüssige Stoffe unter Verwendung von zwei unterschiedlichen<br />

Einrichtungen anwendbar. Das Prüfverfahren kann einen direkten Vergleich mit einem Normexplosivstoff<br />

einschließen, <strong>die</strong> mittleren Fallhöhen (50%ige Zündwahrscheinlichkeit) werden mit dem „Bruceton-Verfahren"<br />

bestimmt.<br />

13.4.3.2 Prüfgeräte und Materialien<br />

13.4.3.2.1 Feste Stoffe<br />

Der Standard-Rotter-Schlagapparat (5-kg-Gewichtsstück) und sein Zubehör sind<br />

schematisch in Abbildung 13.4.3.1 und mit einer Vergrößerung der Explosionskammer in Abbildung<br />

13.4.3.2 wiedergegeben. Die gehärteten Stahlambosse, <strong>die</strong> Messingkapseln, <strong>die</strong> Abmessvorrichtung<br />

(Volumen 0,03 cm 3 ), <strong>die</strong> Stopfeinrichtung und <strong>die</strong> Gasbürette (50 cm 3 ) werden nach Standardzeichnungen<br />

gefertigt. Der Normexplosivstoff ist Hexogen (RDX), das aus Cyclohexanon umkristallisiert<br />

und entsprechend einem Standardverfahren getrocknet wird.<br />

13.4.3.2.2 Flüssige Stoffe<br />

Die Einrichtung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Prüfung von flüssigen Stoffen ist der Standard-Rotter-<br />

Schlagapparat, jedoch unter Anwendung einer anderen Schlageinrichtung (Abbildung 13.4.3.3) und<br />

eines Treibstößels (Abbildung 13.4.3.4) und ohne <strong>die</strong> Bürette. Es wird ein 2-kg-Gewichtsstück verwendet.<br />

Die in den Abbildungen 13.4.3.2 bis 13.4.3.4 dargestellten verschiedenen Einzelteile werden<br />

entsprechend Standardzeichnungen gefertigt, das gleiche gilt <strong>für</strong> <strong>die</strong> gehärtete Stahlscheibe zur Eichung<br />

der Kapsel/Schlagbolzen-Anordnungen.<br />

13.4.3.2 Prüfverfahren<br />

13.4.3.3.1 Feste Stoffe<br />

Bei festen Stoffen, <strong>die</strong> nicht pastös oder gelartig sind, sind folgende Punkte zu<br />

beachten:<br />

(a) falls erforderlich, werden grobkörnige Stoffe zerkleinert, um ein Sieb mit einer<br />

Maschenweite von 850 µm zu passieren; und<br />

(b) gegossene Substanzen werden entweder zerkleinert, um ein Sieb mit einer Maschenweite<br />

von 850 µm zu passieren, oder es werden 0,03 cm 3 Plättchen mit den<br />

Sollmaßen von 4 mm Durchmesser und 2 mm Dicke aus dem festen Stoff herausgeschnitten.<br />

13.4.3.3.2 Pulverförmige Stoffe werden mit einer Abmessvorrichtung in <strong>die</strong> Kapseln eingefüllt und<br />

Stoffe geringerer Dichte mit einer Stopfvorrichtung in <strong>die</strong> Kapseln eingedrückt. Die gefüllte Kapsel<br />

wird so auf den Amboss gelegt, dass ein Umkippen der Kapsel, bevor der Stoff <strong>die</strong> Ambossoberfläche<br />

berührt, verhindert wird. Anschließend wird <strong>die</strong> Kapsel gedreht, um den Explosivstoff gleichmäßig zu<br />

verteilen, <strong>die</strong> Kammer geschlossen, der Schlagbolzen so eingerichtet, dass er <strong>die</strong> Kapsel berührt und<br />

<strong>die</strong> Kammer in den Apparat eingesetzt. Die Logarithmen der Standardfallhöhen werden auf einer linearen<br />

Skala angeordnet. Die Anfangshöhen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Bruceton-Versuchsreihen (siehe Anhang 2) werden<br />

<strong>für</strong> den zu prüfenden Stoff und den Normstoff durch Interpolation der nächstliegenden „go"-<br />

(Anzündung)- und „no go"-(keine Anzündung)-Ergebnisse bestimmt, bis <strong>die</strong>se auf benachbarten Niveaus<br />

auftreten. In einer üblichen Prüfung werden 50 Bruceton-Einzelversuche durchgeführt. Wird<br />

das Proben-Vergleichs-Prüfungs-(SCT)-Prüfverfahren (siehe Anhang 2) angewendet, werden Kapseln<br />

mit dem Normstoff und mit dem zu prüfenden Stoff abwechselnd geprüft; <strong>für</strong> beide Stoffe wird<br />

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BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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