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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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den oder wenn das Versandstück nur einen Gegenstand enthält. Auf Prüfverfahren 6 (b) kann verzichtet<br />

werden, wenn in jedem 6 (a)-Prüfverfahren:<br />

152<br />

a) das Äußere des Versandstücks nicht durch innere Detonation und/oder Anzündung<br />

beschädigt wird; oder<br />

(b) der Inhalt des Versandstücks nicht oder so schwach explo<strong>die</strong>rt, dass eine<br />

Übertragung der explosiven Wirkung von einem Versandstück auf ein anderes<br />

bei Anwendung des Prüfverfahrens 6 (b) ausgeschlossen werden kann.<br />

Wenn bei Anwendung des Prüfverfahrens 6 (b) eine praktisch gleichzeitige Explosion nahezu des<br />

gesamten Inhalts des Stapels erfolgt, kann auf Prüfverfahren 6 (c) verzichtet werden. In <strong>die</strong>sem Fall<br />

wird das Produkt der Unterklasse 1.1 zugeordnet.<br />

Prüfverfahren 6 (d) wird angewendet, um zu ermitteln, ob eine Klassifizierung 1.4S richtig ist und wird<br />

nur durchgeführt, wenn <strong>die</strong> Sondervorschrift 347 des Kapitels 3.3 der Modellvorschriften anzuwenden<br />

ist.<br />

Die Ergebnisse der Prüfserien 6 (c) und 6 (d) zeigen an, ob 1.4S richtig ist, ansonsten ist <strong>die</strong> Klassifizierung<br />

1.4 anders als S.<br />

16.2.3 Wenn in einer Prüfung des Prüfverfahrens 1 (a) ein Stoff ein „-"-Ergebnis (keine Weiterleitung<br />

einer Detonation) liefert, kann auf <strong>die</strong> Prüfung 6 (a) mit dem Detonator verzichtet werden.<br />

Wenn in einer Prüfung des Prüfverfahrens 2 (c) ein Stoff ein „-"-Ergebnis (keine oder langsame Deflagration)<br />

liefert, kann auf <strong>die</strong> Prüfung 6 (a) mit einem Anzünder verzichtet werden.<br />

16.2.4 Erklärungen bestimmter Begriffe, <strong>die</strong> in der Zuordnung von Unterklassen und Verträglichkeitsgruppen<br />

verwendet werden, werden im Glossar des Anhangs B der Modellvorschriften (z. B.<br />

Massenexplosion, pyrotechnischer Stoff, Gesamtladung, Gesamtinhalte, explo<strong>die</strong>ren, Explosion der<br />

Gesamtinhalte) aufgeführt.<br />

16.3 Prüfbedingungen<br />

16.3.1 Prüfungen der Prüfserie 6 sind mit Versandstücken mit explosiven Stoffen und Gegenständen<br />

in dem Zustand und in der Form, wie sie zur <strong>Beförderung</strong> aufgegeben werden, auszuführen.<br />

Die geometrische Anordnung der Produkte sollte im Hinblick auf <strong>die</strong> Verpackungsmethode und <strong>die</strong><br />

<strong>Beförderung</strong>sbedingungen wirklichkeitsnah sein. Sie sollte so sein, dass sie <strong>die</strong> ungünstigsten Prüfergebnisse<br />

liefert. Wenn Gegenstände mit Explosivstoff ohne Verpackung befördert werden, sind <strong>die</strong><br />

Prüfungen auf <strong>die</strong> unverpackten Gegenstände anzuwenden. Alle Arten von Verpackungen, <strong>die</strong> Stoffe<br />

oder Gegenstände enthalten, sind den Prüfungen zu unterwerfen, es sei denn:<br />

(a) das Produkt einschließlich der Verpackung kann durch eine zuständige Behörde<br />

auf der Grundlage von Prüfergebnissen oder vorhandener Informationen<br />

zweifelsfrei einer Unterklasse zugeordnet werden; oder<br />

(b) das Produkt einschließlich der Verpackung wird der Unterklasse 1.1 zugeordnet.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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