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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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33.3.1.3.3 Selbsterhitzungsfähige Stoffe<br />

33.3.1.3.3.1 Prüfungen sind durchzuführen, um zu bestimmen, ob Stoffe in einer kubischen Probe<br />

mit einer Kantenlänge von 25 mm oder 100 mm bei Prüftemperaturen von 100 °C, 120 °C oder<br />

140 °C eine Selbstentzündung oder gefährliche Erwärmung, <strong>die</strong> sich durch einen Temperaturanstieg<br />

von 60 °C über <strong>die</strong> Ofentemperatur innerhalb von 24 Stunden bemerkbar macht, zeigen. Das<br />

Klassifizierungsschema ist in Abbildung 33.3.1.3.3.1 dargestellt. Diese Kriterien basieren auf der<br />

Selbstentzündungstemperatur von Holzkohle, <strong>die</strong> 50 °C <strong>für</strong> eine kubische Probe von 27 m³ beträgt.<br />

Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als 50 °C <strong>für</strong> ein Volumen von 27 m³ sind<br />

nicht der Unterklasse 4.2 zuzuordnen. Stoffe mit einer Selbstentzündungstemperatur von mehr als<br />

50 °C <strong>für</strong> ein Volumen von 450 Litern sind nicht der Verpackungsgruppe II der Unterklasse 4.2<br />

zuzuordnen. Das empfohlene Prüfverfahren ist hier unter 33.3.1.6 angegeben.<br />

33.3.1.3.3.2 Wenn der Stoff keine gefährliche Selbsterhitzung in einer kubischen Probe mit 100 mm<br />

Kantenlänge bei 140 °C zeigt, dann ist <strong>die</strong>ser kein selbsterhitzungsfähiger Stoff der Unterklasse 4.2.<br />

33.3.1.3.3.3 Wenn der Stoff eine gefährliche Selbsterhitzung in einer kubischen Probe mit 100 mm<br />

Kantenlänge bei 140 °C zeigt, dann ist <strong>die</strong> Prüfung mit dem Stoff in einer kubischen Probe der<br />

Kantenlänge 25 mm bei 140 °C durchzuführen um zu bestimmen, ob er der Verpackungsgruppe II<br />

zuzuordnen ist.<br />

33.3.1.3.3.4 Wenn der Stoff eine gefährliche Selbsterhitzung in einer kubischen Probe mit 100 mm<br />

Kantenlänge bei 140 °C zeigt, aber nicht bei einer kubischen Probe von 25 mm Kantenlänge, dann ist<br />

<strong>die</strong> Prüfung mit dem Stoff in einer kubischen Probe von 100 mm Kantenlänge durchzuführen:<br />

372<br />

(a) Bei 120 °C, wenn er in Verpackungen mit einem Volumen von höchstens 3 m³<br />

befördert wird; oder<br />

(b) Bei 100 °C, wenn der Stoff in Verpackungen mit einem Volumen von<br />

höchstens 450 Litern befördert wird.<br />

Ob <strong>die</strong> Verpackungsgruppe III der Unterklasse 4.2 zuzuordnen ist oder der Stoff kein<br />

selbsterhitzungsfähiger Stoff der unter Unterklasse 4.2 in der verwendeten Verpackung ist, ist auf<br />

Grundlage der Prüfergebnisse zu entscheiden.<br />

33.3.1.3.3.5 Selbstzersetzliche Stoffe des Typs G, <strong>die</strong> ein positives Ergebnis mit <strong>die</strong>sem<br />

Prüfverfahren zeigen, können in <strong>die</strong> Unterklasse 4.2 klassifiziert werden (siehe 20.2.6).<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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