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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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338<br />

(a) Ein Aerosolprodukt ist als extrem entzündbar einzustufen, wenn es 85 % oder<br />

mehr an brennbaren Komponenten enthält und <strong>die</strong> Verbrennungsenthalpie größer<br />

als oder gleich 30 KJ/g ist;<br />

(b) Ein Aerosolprodukt ist als nicht entzündbar einzustufen, wenn es 1 % oder weniger<br />

Anteile an brennbaren Komponenten enthält und <strong>die</strong> Verbrennungsenthalpie<br />

kleiner 20 KJ/g ist.<br />

31.3.2 Im Fall von Sprühaerosolen ist <strong>die</strong> Klassifizierung unter Berücksichtigung der chemischen<br />

Verbrennungsenthalpie und auf Basis der Ergebnisse der Flammstrahlprüfung folgendermaßen<br />

vorzunehmen:<br />

(a) Ist <strong>die</strong> Verbrennungsenthalpie kleiner als 20 KJ/g:<br />

(i) Das Aerosol ist als entzündbar einzustufen, wenn eine Entzündung in<br />

einem Abstand gleich oder weiter als 15 cm, aber weniger als 75 cm<br />

erfolgt;<br />

(ii) Das Aerosol ist als extrem entzündbar einzustufen, wenn eine Entzündung<br />

in einem Abstand von 75 cm oder mehr erfolgt;<br />

(iii) Wenn keine Entzündung in der Flammstrahlprüfung auftritt, ist <strong>die</strong><br />

Fassprüfung durchzuführen. In <strong>die</strong>sem Fall ist das Aerosol als entzündbar<br />

einzustufen, wenn <strong>die</strong> Äquivalentzeit kleiner oder gleich 300<br />

s/m 3 oder <strong>die</strong> Deflagrationsdichte kleiner oder gleich 300 g/m 3 ist; andernfalls<br />

ist das Aerosol als nicht entzündbar einzustufen.<br />

(b) Wenn <strong>die</strong> Verbrennungsenthalpie gleich oder mehr als 20 KJ/g ist, ist das Aerosol<br />

als extrem entzündbar einzustufen, wenn eine Entzündung in einem Abstand<br />

von 75 cm oder mehr auftritt; andernfalls ist das Aerosol als entzündbar<br />

einzustufen.<br />

31.3.3 Die chemische Verbrennungsenthalpie ist gemäß einer der Standardmethoden nach<br />

ASTM D 240, ISO/FDIS 13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 und NFPA 30B zu bestimmen.<br />

31.3.4 Im Fall von Schaumaerosolen ist <strong>die</strong> Klassifizierung auf Basis der Schaumbrennbarkeitsprüfungen<br />

(siehe Abschnitt 31.6 des Prüfhandbuchs) vorzunehmen.<br />

(a) Das Aerosol ist als extrem entzündbar einzustufen, wenn:<br />

(i) <strong>die</strong> Flammenhöhe 20 cm oder mehr und <strong>die</strong> Brenndauer 2 s oder mehr<br />

beträgt; oder<br />

(ii) <strong>die</strong> Flammenhöhe 4 cm oder mehr und <strong>die</strong> Brenndauer 7 s oder mehr<br />

beträgt;<br />

(b) Das Aerosolprodukt, welches nicht <strong>die</strong> Anforderungen der Kriterien (a) erfüllt, ist<br />

als entzündbar einzustufen, wenn <strong>die</strong> Flammenhöhe 4 cm oder mehr und <strong>die</strong><br />

Brenndauer 2 s oder mehr beträgt.<br />

31.3.5 Die Einstufungskriterien <strong>für</strong> Aerosole, Sprühaerosole und Schaumaerosole sind zusammenfassend<br />

dargestellt in den Abbildungen 31.1, 31.2 und 31.3.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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