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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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33.3 Unterklasse 4.2<br />

33.3.1 Selbstentzündliche Stoffe<br />

33.3.1.1 Ziel<br />

33.3.1.1.1 Dieser Unterabschnitt stellt das UN-Klassifizierungsschema <strong>für</strong> selbstentzündliche<br />

Stoffe der Unterklasse 4.2 vor (siehe Unterabschnitt 2.4.3 der Modellvorschriften). Der Text ist in<br />

Verbindung mit den Klassifizierungsprinzipien der Paragraphen 2.4.3.2 und 2.4.3.3 der<br />

Modellvorschriften und der Beschreibungen der Prüfungen unter 33.3.1.4 bis 33.3.1.6 anzuwenden.<br />

33.3.1.1.2 Die Prüfverfahren sind dazu gedacht, zwei Arten von Stoffen mit selbstentzündlichen<br />

Eigenschaften zu identifizieren:<br />

(a) Stoffe einschließlich Gemische und Lösungen (flüssig oder fest), <strong>die</strong> sich in<br />

Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von fünf Minuten<br />

entzünden. Diese Stoffe sind <strong>die</strong> am leichtesten selbstentzündlichen Stoffe<br />

und werden als pyrophore Stoffe bezeichnet.<br />

(b) Andere Stoffe, <strong>die</strong> in Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr selbsterhitzungsfähig<br />

sind. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen<br />

(mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder<br />

Tagen) entzünden. Sie werden als selbsterhitzungsfähige Stoffe bezeichnet.<br />

33.3.1.1.3 Die Prüfverfahren, wie sie hier beschrieben sind, berücksichtigen <strong>die</strong> entsprechende<br />

Gefahr der selbstentzündlichen Stoffe in angemessener Weise, so dass eine geeignete<br />

Klassifizierung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> vorgenommen werden kann.<br />

33.3.1.2 Anwendungsbereich<br />

33.3.1.2.1 Produkte, wie sie <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> aufgegeben werden, sind den Klassifizierungsverfahren,<br />

wie in den Paragraphen 2.4.3.2 und 2.4.3.3 der Modellvorschriften beschrieben, zu<br />

unterwerfen, es sei denn, <strong>die</strong>se Prüfungen können aus praktischen Gründen nicht durchgeführt<br />

werden (z. B. wegen des physikalischen Zustands). Das Klassifizierungsverfahren ist durchzuführen,<br />

bevor ein Produkt zur <strong>Beförderung</strong> aufgegeben wird.<br />

33.3.1.3 Klassifizierungsverfahren <strong>für</strong> selbstentzündliche Stoffe<br />

33.3.1.3.1 Pyrophore feste Stoffe<br />

Eine Prüfung ist durchzuführen, um zu bestimmen, ob ein fester Stoff sich in Berührung mit Luft<br />

innerhalb von 5 Minuten entzündet. Das empfohlene Prüfverfahren ist hier unter 33.3.1.4 angegeben.<br />

Ob ein Stoff ein pyrophorer fester Stoff der Unterklasse 4.2 ist, ist auf Grundlage der Prüfergebnisse<br />

zu entscheiden. Alle pyrophoren festen Stoffe sind der Verpackungsgruppe I zuzuordnen.<br />

33.3.1.3.2 Pyrophore flüssige Stoffe<br />

Eine Prüfung ist durchzuführen, um zu bestimmen, ob ein flüssiger Stoff sich in Berührung mit Luft<br />

innerhalb von 5 Minuten entzündet, wenn er auf inertes Trägermaterial aufgetragen wird. Wenn keine<br />

Entzündung stattfindet, ist der zweite Teil der Prüfung durchzuführen, um zu bestimmen, ob ein<br />

Filterpapier sich entzündet oder verkohlt. Das empfohlene Prüfverfahren ist hier unter 33.3.1.5<br />

angegeben. Ob ein Stoff eine pyrophore flüssiger Stoff der Unterklasse 4.2 ist, ist auf Grundlage der<br />

Prüfergebnisse zu entscheiden. Alle pyrophoren flüssigen Stoffe sind der Verpackungsgruppe I<br />

zuzuordnen.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 371

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