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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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(c) wenn der organische Stoff oder eine homogene Mischung organischer Stoffe<br />

chemische Gruppen enthält, <strong>die</strong> mit explosiven Eigenschaften verbunden sind,<br />

<strong>die</strong> exotherme Zersetzungsenergie aber kleiner als 500 J/g ist und das Einsetzen<br />

der exothermen Zersetzung unterhalb 500 °C eintritt.<br />

(Die Temperaturbegrenzung verhindert, dass das Prüfverfahren <strong>für</strong> eine große<br />

Anzahl organischer Materialien, <strong>die</strong> nicht explosiv sind, sich aber oberhalb von<br />

500 °C langsam zersetzen und mehr als 500 J/g freisetzen zur Anwendung<br />

kommt). Die exotherme Zersetzungsenergie kann unter Anwendung eines geeigneten<br />

kalorimetrischen Verfahrens bestimmt werden (siehe 20.3.3.3), oder<br />

(d) wenn in Mischungen anorganischer entzündend (oxi<strong>die</strong>rend) wirkender Stoffe<br />

der Unterklasse 5.1 mit organischen Stoffen <strong>die</strong> Konzentration des anorganischen<br />

entzündend (oxi<strong>die</strong>rend) wirkenden Stoffes:<br />

− weniger als 15 Masse-% ist und <strong>die</strong> Mischung der Verpackungsgruppe<br />

I (hohe Gefahr) oder II (mittlere Gefahr) zugeordnet wird;<br />

− weniger als 30 Masse-% ist und <strong>die</strong> Mischung der Verpackungsgruppe<br />

III (niedrige Gefahr) zugeordnet wird.<br />

3.4 Wenn der Stoff eine Mischung ist und einen bekannten Explosivstoff enthält, ist das<br />

Aufnahmeverfahren <strong>für</strong> <strong>die</strong> Klasse 1 anzuwenden.<br />

4. Voruntersuchungen <strong>für</strong> Mischungen, <strong>die</strong> entzündbare flüssige Stoffe sein<br />

können (Klasse 3)<br />

4.1 Dieses Prüfverfahren ist nur <strong>für</strong> möglicherweise brennbare Gemische 1 anzuwenden,<br />

<strong>die</strong> bekannte entzündbare flüssige Stoffe in definierten Konzentrationen enthalten, ungeachtet dessen,<br />

daß sie nichtflüchtige Komponenten wie z.B. Polymere, Füllstoffe enthalten können. Der Flammpunkt<br />

<strong>die</strong>ser Mischungen muss nicht experimentell bestimmt werden, wenn der, unter Anwendung<br />

des Prüfverfahrens in 4.2 berechnete Flammpunkt der Mischung mindestens 5 °C 2 oder höher als<br />

das entsprechende Klassifizierungskriterium ist und vorausgesetzt wird, dass:<br />

(a) <strong>die</strong> Zusammensetzung der Mischung genau bekannt ist (hat das Produkt eine<br />

genau bekannte Bandbreite in der Zusammensetzung, ist <strong>die</strong> Zusammensetzung<br />

<strong>die</strong> den niedrigsten Flammpunkt ergibt, <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beurteilung heranzuziehen),<br />

(b) der Flammpunkt (im geschlossenen Tiegel wie in 2.3.3 der Modellvorschriften<br />

beschrieben) jeder Komponente bekannt ist (eine geeignete Korrelation muss<br />

angewendet werden, wenn <strong>die</strong>se Daten auf andere Temperaturen als <strong>die</strong><br />

Prüftemperaturen extrapoliert werden sollen),<br />

(c) der Aktivitätskoeffizient jeder Komponente der Mischung und dessen Temperaturabhängigkeit<br />

bekannt ist,<br />

(d) <strong>die</strong> flüssige Phase homogen ist.<br />

1 Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist <strong>die</strong> Berechnungsmethode gültig <strong>für</strong> Mischungen, <strong>die</strong> bis zu<br />

sechs flüchtige Komponenten enthalten. Diese Komponenten können sein: brennbare Flüssigkeiten,<br />

wie Kohlenwasserstoffe, Ether, Alkohole, Ester (ausgenommen Acrylate), und Wasser. Das Berechnungsverfahren<br />

ist jedoch noch nicht gültig <strong>für</strong> Mischungen, <strong>die</strong> halogen-, schwefel- und/oder<br />

phosphorhaltige Verbindungen sowie reaktive Acrylate enthalten.<br />

2 Ist der berechnete Flammpunkt um weniger als 5 °C höher als das relevante Einstufungskriterium,<br />

kann <strong>die</strong> Berechnungsmethode nicht benutzt werden und der Flammpunkt muss<br />

experimentell bestimmt werden.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 459

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