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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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10.1 Zweck<br />

ABSCHNITT 10<br />

EINLEITUNG ZU TEIL I<br />

10.1.1 Teil 1 des Prüfhandbuchs stellt das UN-Klassifizierungsschema <strong>für</strong> explosive Stoffe<br />

vor. Es schließt eine Beschreibung der Prüfverfahren und Prüfkriterien ein, <strong>die</strong> als <strong>die</strong> geeignetsten<br />

angesehen werden, um den zuständigen Behörden <strong>die</strong> notwendigen Informationen <strong>für</strong> eine richtige<br />

<strong>Beförderung</strong>sklassifizierung von explosiven Stoffen und Gegenständen zu liefern. Er ist in Verbindung<br />

mit den Fließdiagrammen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Klassifizierung in den Abbildungen 10.1, 10.2, 10.3 und 10.4, den<br />

allgemeinen Prüfbedingungen in Unterklasse 1.5 und den geeigneten Prüfvorschriften der Abschnitte<br />

11 bis 18 <strong>die</strong>ses Prüfhandbuchs zu verwenden.<br />

10.1.2 Güter der Klasse 1 werden einer von 6 Unterklassen, abhängig von der Gefahr, <strong>die</strong> sie<br />

darstellen (siehe Paragraph 2.1.1.3 der Modellbestimmungen), und einer von dreizehn Verträglichkeitsgruppen<br />

zugeordnet, <strong>die</strong> über <strong>die</strong> Art der explosiven Stoffe und Gegenstände, <strong>die</strong> als verträglich<br />

erachtet werden, Auskunft geben. Das allgemeine Klassifizierungsschema <strong>für</strong> einen Stoff oder Gegenstand,<br />

der ein Anwärter <strong>für</strong> Klasse 1 ist, wird in der Abbildung 10.1 dargestellt. Die Bewertung<br />

erfolgt in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe ist das Explosionspotential des Stoffes oder Gegenstandes<br />

festzustellen und eine annehmbare Stabilität und Empfindlichkeit, sowohl chemisch als auch<br />

physikalisch, ist nachzuweisen. Um einheitliche Bewertungen durch zuständige Behörden zu fördern,<br />

wird empfohlen, dass, unter Benutzung des Fließdiagramms in Abbildung 10.2, Daten geeigneter<br />

Prüfungen systematisch im Hinblick auf gegebene Prüfkriterien analysiert werden. Wird der Stoff oder<br />

Gegenstand vorläufig in <strong>die</strong> Klasse 1 aufgenommen, ist es notwendig, auf <strong>die</strong> zweite Stufe überzugehen<br />

und ihn der richtigen Unterklasse bei Verwendung des Fließdiagramms der Abbildung 10.3<br />

zuzuordnen. Mit Ausnahme der Verträglichkeitsgruppen N und S, <strong>für</strong> welche Prüfdaten notwendig<br />

sind, wird <strong>die</strong> Zuordnung zu einer Verträglichkeitsgruppe gewöhnlich ohne Prüfung vorgenommen. Im<br />

Falle der Verträglichkeitsgruppe S kann <strong>die</strong> zuständige Behörde auf Prüfungen verzichten, wenn eine<br />

analoge Klassifizierung auf Prüfergebnissen <strong>für</strong> einen vergleichbaren Gegenstand basiert.<br />

10.1.3 Die Prüfverfahren erlauben <strong>die</strong> Bewertung der Gefahr explosiver Stoffe und Gegenstände,<br />

so dass eine angemessene Klassifizierung <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Beförderung</strong> durch <strong>die</strong> zuständige Behörde<br />

vorgenommen werden kann.<br />

10.2 Anwendungsbereich<br />

10.2.1 Neue Produkte, bei denen explosive Eigenschaften vermutet werden oder <strong>die</strong> als Explosivstoffe<br />

eingesetzt werden sollen, sind zuerst <strong>für</strong> <strong>die</strong> Aufnahme in Klasse 1 vorzusehen. Für<br />

selbstzersetzliche Stoffe der Unterklasse 4.1 oder organische Peroxide der Unterklasse 5.2 wird auf<br />

Teil II <strong>die</strong>ses Handbuchs verwiesen. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang ist ein neues Produkt eines, das nach<br />

Meinung der zuständigen Behörde einem der folgenden Punkte entspricht:<br />

(a) ein neuer Stoff oder eine Verbindung oder Mischung von Stoffen, <strong>die</strong> als Explosivstoff<br />

oder pyrotechnischer Stoff gedacht ist, welcher wesentlich unterschiedlich<br />

von anderen Kombinationen oder bereits klassifizierten Mischungen<br />

ist;<br />

(b) ein neuer Stoff oder Gegenstand, nicht <strong>für</strong> <strong>die</strong> Verwendung als Explosivstoff<br />

gedacht, welcher explosive Eigenschaften hat oder von dem es vermutet wird<br />

(siehe Paragraph 2.1.1.5 der Modellvorschriften);<br />

(c) eine neue Ausführung eines Gegenstandes, der einen explosiven Stoff enthält,<br />

oder ein Gegenstand, der einen neuen explosiven Stoff enthält oder eine<br />

neue Kombination oder Mischung explosiver Stoffe; oder<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung 13

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