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Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher ... - Gefahrgut Online

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32.3.1.2 Für flüssige Stoffe, deren einzige Gefahr <strong>die</strong> Entzündbarkeit ist, ergibt sich <strong>die</strong><br />

Verpackungsgruppe aus der Gefahrklassifizierung nach Tabelle 32.1.<br />

32.3.1.3 Für flüssige Stoffe mit Zusatzgefahr(en) muss sowohl <strong>die</strong> nach Tabelle 32.1 bestimmte<br />

Klassifizierung als auch <strong>die</strong> Klassifizierung auf Grund der Schwere der Zusatzgefahr(en)<br />

berücksichtigt werden. In <strong>die</strong>sen Fällen ist <strong>die</strong> Tabelle der Rangfolge der Gefahreigenschaften in<br />

Kapitel 2.0, Unterabschnitt 2.0.3 der Modellvorschriften <strong>für</strong> <strong>die</strong> korrekte Klassifizierung der flüssigen<br />

Stoffe heranzuziehen. Die Klassifizierung, <strong>die</strong> den höchsten Gefahrengrad bei unterschiedlichen<br />

Gefahren des Stoffes angibt, ergibt dann <strong>die</strong> Verpackungsgruppe des Stoffes.<br />

Tabelle 32.1: KLASSIFIZIERUNG NACH DER GEFAHR DER ENTZÜNDBARKEIT<br />

Verpackungsgruppe Flammpunkt (geschlossener Tiegel) Siedebeginn<br />

I - ≤ 35 °C<br />

II < 23 °C > 35 °C<br />

III ≥ 23 °C, ≤ 60 °C > 35 °C<br />

32.3.1.4 Stoffe, <strong>die</strong> als entzündbare flüssige Stoffe klassifiziert sind und bei erhöhter<br />

Temperatur befördert oder zur <strong>Beförderung</strong> bereitgestellt werden, werden in <strong>die</strong><br />

Verpackungsgruppe III eingestuft.<br />

32.3.1.5 Viskose Stoffe mit einem Flammpunkt unter 23 °C können in Übereinstimmung mit<br />

32.3.1.7 und 32.4.2 in <strong>die</strong> Verpackungsgruppe III eingestuft werden.<br />

32.3.1.6 Viskose Stoffe, <strong>die</strong><br />

356<br />

(a) Einen Flammpunkt gleich oder größer als 23 °C und kleiner als oder gleich<br />

60 °C haben,<br />

(b) nicht toxisch oder korrosiv sind,<br />

(c) nicht mehr als 20 % Nitrocellulose (vorausgesetzt <strong>die</strong> Nitrocellulose enthält<br />

nicht mehr als 12,6 % Stickstoff, bezogen auf <strong>die</strong> Trockenmasse) enthalten<br />

und<br />

(d) in Behältern mit einem Fassungsvermögen kleiner als 450 Liter verpackt sind,<br />

unterliegen nicht den Bestimmungen der Modellvorschriften, wenn:<br />

(a) Die Höhe der sich im Lösemittelabtrennprüfung (siehe 32.5.1) abscheidenden<br />

Lösemittelphase weniger als 3 % der Gesamthöhe beträgt und<br />

(b) <strong>die</strong> Auslaufzeit bei der Viskositätsbestimmung (siehe 32.4.3) mit 6 mm<br />

Auslaufdüse gleich oder größer ist als:<br />

(i) 60 s, oder<br />

(ii) 40 s wenn der viskose Stoff nicht mehr als 60 % von Stoffen der<br />

Klasse 3 enthält.<br />

32.3.1.7 Viskose entzündbare flüssige Stoffe wie Farben, Glasuren, Lasuren, Klebstoffe und<br />

Polituren mit einem Flammpunkt kleiner als 23 °C sind in <strong>die</strong> Verpackungsgruppe III einzustufen,<br />

vorausgesetzt, dass:<br />

(a) Sich weniger als 3 % als klare Lösemittelphase im Lösemitteltrennprüfung<br />

abscheiden.<br />

BAM Bundesanstalt <strong>für</strong> Materialforschung und -prüfung

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